hi,
Wen meinst Du jetzt, den Schriftsteller Günni oder den RA Günni? Dein zweiter veröffentlichter Link führt zur Quelle August, daher meine Frage.
Ja, da bin ich wohl mit copy/paste verrutscht. Er hatte lauten sollen http://www.e-recht24.de/news/abmahnung/626.html meine ich.
Da ich keine Quellen über die einstweilige Verfügung sowie deren gefolgten Widerspruch der TAZ finden konnte, mutmaße ich jetzt mal, dass die Abmahnung seine Berechtigung hatte. Irgendwas hat die TAZ verpasst (kein Wunder bei diesem überreglementierten Rechtssystem was sich über mehrere Gesetzbücher erstreckt)
Ja, ich hatte auch den Eindruck, dass die Taz gepennt hatte, aber genau weiß ich es auch nicht. Mein allgemeiner Rat aus diesem Halbwissen folgernd: "Leute, passt bei Abmahnungen höllisch auf - auch auf die Fristen - selbst große und rechtlich gut beratene Organisationen wie die "taz" machen da Fehler ...".
Das mit der Domain aber hat ihm ja dann irgendwie zu Recht auch das Genick gebrochen ...; zumal, wie Du ja sagst, die taz ja nachweisen konnte, dass sie gezahlt hatte...; aber er hatte sie kurzzeitig in seinen Fingern mit der Pfändung, oder? ;-)
mfg
tami