Der von Dir verlinkte Beitrag ist äußerst tendenziös.
Freilich darf man Briefe oder Mails veröffentlichen, wenn man damit keine Rechte verletzt.
Also:
1.) Eine Verletzung der PRIVATSPHÄRE oder der Geheimsphäre darf nicht stattfinden.
2.) Eine Verletzung des Urheberrechtes kommt auch nur in wenigen Fällen in Betracht. Trifft gerade für Anwaltsschreiben nicht zu (Mangels Schaffenshöhe)
3. Es darf durch teilweises(!) Zitieren kein falscher, ehrverletzender Eindruck entstehen.
Nehmen wir den Fall der Veröffentlichung eines lächerlichen Briefes einer gegnerischen KFZ-Haftpflichtversicherung, welche behauptet, diese könne einen Schaden nicht regulieren, weil deren Vertragsnehmer (Unfallgegner) keinen Unfallbericht geschickt hat.
- keine Verletzung der Privatsphäre, da gewerblich
- keine Schaffenshöhe, keine Urheberrechtsverletzung
- keine verzerrende Darstellung, da vollständig.
Statt dessen Darstellung eines Falles einer - häufigen - unrechten Handlungsweise.
Das darf man also unter jedem der untersuchten Aspekte, es gibt sogar einen weiteren: § 193 StGB + Art. 5 GG.
Fred Furunkelstein