Texter mit x: Abfotografierte Bilder

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Wenn ich Bücherrezensionen auf meiner Seite veröffentlichen möchte und das Buchcover einbinden möchte, kann ich ja theoretisch ein Foto von dem Buch machen.
Das Coverbild muss aber ja auch irgendwer gemacht haben und die Rechte daran besitzen. Könnte mir derjenige dann theoretisch "quer" kommen?

Ausgehend davon, daß es sich bei dem Cover um ein urheberrechtlich geschütztes Werk handelt (sonst wäre die Diskussion sinnlos):
Das würde ich als Grenzfall betrachtet und bin mir nicht sicher wie das rechtlich ist.

Erst mal gegen die Zulässigkeit der Verwendung eines solchen Fotos spricht, daß auch die "Kopie" einer künstlerischen Statue durch Fotografieren grundsätzlich durch das Urheberrecht verboten ist. Das Verbot gilt also auch, wenn es keine 1:1-Kopie ist.

Nun stellt sich die Frage, ob man eine Schranke des Urheberrechts ausnutzen kann. Kandidaten wäre Unwesentliches Beiwerk nach § 57 UrhG und Zitate nach § 51. Beiwerk scheidet meiner Meinung nach aus, da man das Buch zeigen will und das Cover ein wesentlicher Bestandteil ist. Zitat scheidet meiner Meinung nach auch aus, außer man befaßt sich in einem eigenen Sprachwerk ausreichend ausführlich mit dem Bild und nicht nur mit dem Inhalt des Buches.

Vom Gefühl her bin ich zwiegespalten, und mein Gefühl ist bei solchen Sachen selten unbegründet, aber das Ergebnis ist nach obiger Betrachtung ein nein, nicht zulässig. Aber vielleicht findest Du gegenteilige Rechtsprechung mit Begründung.

Ähnliches habe ich mir beim TV überlegt. Wenn ich z. B. ein Foto der Kanzlerin haben möchte, kann ich dann meinen Bildschirm fotografieren oder liegen die Rechte dann bei der ARD, dem ZDF,...?

Bei Fotos gibt es geschützte Lichtbildwerke ("Kunst") und geschützte Lichtbilder ("der profane aber dennoch geschützte Rest"). Beim Film gibt es meines Wissens nach nur geschützte Filmwerke ("Kunst") und nicht geschützte Nicht-Werke("der profane ungeschützte Rest"). Fernsehsendungen in denen Frau Merkel zu sehen ist, werden in der Regel keine Filmwerke sein. Insofern würde das Urheberrecht der Nutzung eines solchen Fotos nicht im Wege stehen, so wie ich das sehe. Ein Leistungsschutzrecht nach dem UWG würde bei der Art der Verwendung auch nicht greifen, das wäre nur der Fall, wenn Sender x die Bilder von Sender y übernimmt (Wettbewerber).