Rinus: Abfotografierte Bilder

Hi zusammen,

eine denkbar merkwürdige Frage:

Wenn ich Bücherrezensionen auf meiner Seite veröffentlichen möchte und das Buchcover einbinden möchte, kann ich ja theoretisch ein Foto von dem Buch machen.
Das Coverbild muss aber ja auch irgendwer gemacht haben und die Rechte daran besitzen. Könnte mir derjenige dann theoretisch "quer" kommen?

Ähnliches habe ich mir beim TV überlegt. Wenn ich z. B. ein Foto der Kanzlerin haben möchte, kann ich dann meinen Bildschirm fotografieren oder liegen die Rechte dann bei der ARD, dem ZDF,...?

Oder gibt es eine Quelle, wo ich Fotos von Prominenten kostenfrei herbekomme?

Vielen Dank!

  1. Ähnliches habe ich mir beim TV überlegt. Wenn ich z. B. ein Foto der Kanzlerin haben möchte, kann ich dann meinen Bildschirm fotografieren oder liegen die Rechte dann bei der ARD, dem ZDF,...?

    Das Abfotografieren erzeugt noch kein neues Kunstwerk, daher bleiben die Urheberrechte beim eigentlichen Urheber.

    Wenn du z.B. ein Buchrezensionschreibst, kannst du aberden Cover von einem Online-Buchsshop (Amazon o.ä.)nutzen und gleich dahin verlinken. Dafür stellen grösse Shops passende APIs zur Verfügung.

    Ob du ein Bild des Covers online stellen darfst, kann dir der Verlag sagen. Wenn der das genehmigt, hast du kein Problem.

    1. Hello,

      Ähnliches habe ich mir beim TV überlegt. Wenn ich z. B. ein Foto der Kanzlerin haben möchte, kann ich dann meinen Bildschirm fotografieren oder liegen die Rechte dann bei der ARD, dem ZDF,...?

      Klar, wenn es darum geht, den Fernseher zu verkaufen und dieser auch klar erkennbar ist...

      Das Abfotografieren erzeugt noch kein neues Kunstwerk, daher bleiben die Urheberrechte beim eigentlichen Urheber.

      Ok, kein neues "Kunstwerk". Aber die Rechte an der Wiedergabe sind üblicherweise verbraucht, bzw. übertragen.

      Aber das Foto eines rechtmäßig in deinem Besitz befindlichen physischen Werkes stellt durchaus ein neues Werk nach dem Urheberrecht dar. Denn die Rechte des Abbildes dieses Werkes hat der Urheber gar nicht besessen, bzw. sind verbraucht. Und auch, wenn Du das Teil nachher verkauft hast, darfst Du das Foto des Werkes auch noch weiterverwenden. Nur, wenn das Foto selber den Anschein einer genauen Reproduktion erweckt, also nicht mehr erkennen lässt, dass es nicht "nur ein Foto vom Original mit drumherum" ist, dann wird es wieder spannend.

      Für Kataloge (auch Datenbanken), Berichte, Angebote etc. sehe ich da überhaupt keine Gefahr.

      Liebe Grüße aus dem schönen Oberharz

      Tom vom Berg

      --
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      / \ Nur selber lernen macht schlau
      http://bergpost.annerschbarrich.de
      1. Aber das Foto eines rechtmäßig in deinem Besitz befindlichen physischen Werkes stellt durchaus ein neues Werk nach dem Urheberrecht dar.

        Darunter fällt aner IMO weder ein Buch noch ein Fernsehbild ;)

        Grundsätzlich handle ich im Bereich Urheber-/Nutzungsrecht  nach dem Motto, was mir nicht schriftlich erlaubt wurde, lasse ich sein. Damit bin ich auf der sicheren Seite.

        Da ich kein Jurist bin, kann ich auch keine Fallentscheidung trefen, da mir das fachwissen über die Gesetzeslage fehlt.

        1. Hello,

          Aber das Foto eines rechtmäßig in deinem Besitz befindlichen physischen Werkes stellt durchaus ein neues Werk nach dem Urheberrecht dar.

          Darunter fällt aber IMO weder ein Buch noch ein Fernsehbild ;)

          Aber das Buch auf dem Tisch und das Fernsehgerät in seinem Umfeld.
          Und viel mehr habe ich auch nicht behauptet.

          Du fotografierst doch nicht den Inhalt des Buches, sondern das Werk in seiner äußerlichen Darstellung. Und da Du zum Zeitpunkt der Fotografie über ein physisches Stück darüber verfügen musst, ist das zulässig.

          Beim Fernseher ist das genauso. Wenn der zufällig in diesem Moment ein Bild von Herrn Wulff anzeigt, dann musst Du das nicht wegretuschieren, denn Du hattest das Recht, das Bild anzusehen.

          Wenn Du aber den Bezug auflöst und nachher ausschließlich das Bild wiedergibst, dann könnte es schon enger werden. Denn dann geht es ja nicht mehr um den Fernseher, sondern nur noch um das Bild. Da ist dann keine "Schöpfungshöhe" mehr erkennbar.

          Im Prinzip gilt bei Marken und Urheberrecht immer die Grundregel: Sorge für ausreichend Kontextbezug, dann hast Du schon die besten Chancen - also alle gerechten.

          Liebe Grüße aus dem schönen Oberharz

          Tom vom Berg

          --
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          1. Du fotografierst doch nicht den Inhalt des Buches, sondern das Werk in seiner äußerlichen Darstellung. Und da Du zum Zeitpunkt der Fotografie über ein physisches Stück darüber verfügen musst, ist das zulässig.

            Davon mal abgesehen, daß man nur etwas fotografieren kann, was da ist, kann ich nicht erkennen, wieso das Vorhandensein die Nutzung des Fotos zulässig macht (oder das Nichtvorhandensein die Nutzung unzulässig machen würde).

            Beim Fernseher ist das genauso. Wenn der zufällig in diesem Moment ein Bild von Herrn Wulff anzeigt, dann musst Du das nicht wegretuschieren, denn Du hattest das Recht, das Bild anzusehen.

            Warum muß man auf dem Fernseher ein Bild sein, wenn man ein Foto von ihm braucht? Egal, aber Beiwerk ist das eher nicht. Zum Rest der Aussage, ob man nun ein Recht hat das Bild anzusehen oder wie ich meine die Freiheit, wofür soll das ein Argument sein?

            Mir kommt es so vor, als ob Du für die Rechtmäßigkeit einer Privatkopie argumentierst (aber selbst dafür wäre sie falsch).

            Wenn Du aber den Bezug auflöst und nachher ausschließlich das Bild wiedergibst, dann könnte es schon enger werden. Denn dann geht es ja nicht mehr um den Fernseher, sondern nur noch um das Bild. Da ist dann keine "Schöpfungshöhe" mehr erkennbar.

            Vorher wäre doch auch keine Schöpfungshöhe erkennbar gewesen?! Und wofür soll Schöpfungshöhe hier von Bedeutzung sein?

  2. Wenn ich Bücherrezensionen auf meiner Seite veröffentlichen möchte und das Buchcover einbinden möchte, kann ich ja theoretisch ein Foto von dem Buch machen.
    Das Coverbild muss aber ja auch irgendwer gemacht haben und die Rechte daran besitzen. Könnte mir derjenige dann theoretisch "quer" kommen?

    Ausgehend davon, daß es sich bei dem Cover um ein urheberrechtlich geschütztes Werk handelt (sonst wäre die Diskussion sinnlos):
    Das würde ich als Grenzfall betrachtet und bin mir nicht sicher wie das rechtlich ist.

    Erst mal gegen die Zulässigkeit der Verwendung eines solchen Fotos spricht, daß auch die "Kopie" einer künstlerischen Statue durch Fotografieren grundsätzlich durch das Urheberrecht verboten ist. Das Verbot gilt also auch, wenn es keine 1:1-Kopie ist.

    Nun stellt sich die Frage, ob man eine Schranke des Urheberrechts ausnutzen kann. Kandidaten wäre Unwesentliches Beiwerk nach § 57 UrhG und Zitate nach § 51. Beiwerk scheidet meiner Meinung nach aus, da man das Buch zeigen will und das Cover ein wesentlicher Bestandteil ist. Zitat scheidet meiner Meinung nach auch aus, außer man befaßt sich in einem eigenen Sprachwerk ausreichend ausführlich mit dem Bild und nicht nur mit dem Inhalt des Buches.

    Vom Gefühl her bin ich zwiegespalten, und mein Gefühl ist bei solchen Sachen selten unbegründet, aber das Ergebnis ist nach obiger Betrachtung ein nein, nicht zulässig. Aber vielleicht findest Du gegenteilige Rechtsprechung mit Begründung.

    Ähnliches habe ich mir beim TV überlegt. Wenn ich z. B. ein Foto der Kanzlerin haben möchte, kann ich dann meinen Bildschirm fotografieren oder liegen die Rechte dann bei der ARD, dem ZDF,...?

    Bei Fotos gibt es geschützte Lichtbildwerke ("Kunst") und geschützte Lichtbilder ("der profane aber dennoch geschützte Rest"). Beim Film gibt es meines Wissens nach nur geschützte Filmwerke ("Kunst") und nicht geschützte Nicht-Werke("der profane ungeschützte Rest"). Fernsehsendungen in denen Frau Merkel zu sehen ist, werden in der Regel keine Filmwerke sein. Insofern würde das Urheberrecht der Nutzung eines solchen Fotos nicht im Wege stehen, so wie ich das sehe. Ein Leistungsschutzrecht nach dem UWG würde bei der Art der Verwendung auch nicht greifen, das wäre nur der Fall, wenn Sender x die Bilder von Sender y übernimmt (Wettbewerber).

    1. Vom Gefühl her bin ich zwiegespalten, und mein Gefühl ist bei solchen Sachen selten unbegründet, aber das Ergebnis ist nach obiger Betrachtung ein nein, nicht zulässig. Aber vielleicht findest Du gegenteilige Rechtsprechung mit Begründung.

      Es könnte sein, daß in der Rechtsprechung davon ausgegangen wird, daß der Urheber des Bildes mit der Erlaubnis das Bild als Buchcover zu nutzen, konkludent auch jeder zweckgebundenen* Darstellung des Buches mit seinem Cover zustimmt. Bei urheberrechtlich bedeutenden Markenzeichen wird das, glaube ich, so gesehen. Ist aber nur eine Vermutung bzw. vage Erinnerung an eine Quelle beliebiger Glaubwürdigkeit.

      * Also allem wo das Buch gezeigt werden soll und wo das Bild nicht nur zum Selbstzweck gezeigt wird um das Bild zu zeigen.