Om nah hoo pez nyeetz, Lukas!
Das könnte er wiederum dadurch kompensieren, indem er ein Image als Button einsetzt, in diesem Fall dann eben ein Img der Emailadresse.
auch das kommt im Zweifelsfall auf den Richter an. §5 TMG legt fest:
... leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar ...
Matthias