Tach!
Beispiel:
Der Kunde verfügt über eine Grafik im BMP Format.
Dieses Format ist ja nun bekanntlich "nicht tauglich" für die Verwendung auf Webseiten.
Wenn es dein Kunde ist, besprich doch diese Details mit ihm. Als Auftragnehmer bist du auch kein Nutzer im eigentlichen Sinne. Ansonsten wärest ja du der Kunde des Urhebers.
Frage:
Ist eine Umwandlung dieser Datei in ein "praxistaugliches" Format (bspw. JPG, GIF, PNG) nun "ohne weiteres" erlaubt?
Oder ist das ggf. von den Nutzungsrechten, oder noch anderen Faktoren abhängig?
Gehört das Dateiformat zum Kunstwerk dazu? Vermutlich nicht.
Zudem nehme ich an, dass hier §31 interpretiert werden müsste.
"Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt. Entsprechendes gilt für die Frage, ob ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, ob es sich um ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht handelt, wie weit Nutzungsrecht und Verbotsrecht reichen und welchen Einschränkungen das Nutzungsrecht unterliegt."
Zu Konvertierungen fand ich bei grobem Durchschauen des UrhG-Inhaltsverzeichnisses nichts. Selbst wenn das als Nutzungsart angesehen wird, kommt es auf den Vertrag an. Sagt der nur "Internetnutzung" ohne weitere Klauseln, dann wird da vermutlich auch eine Konvertierung in ein dafür geeignetes Format inbegriffen sein.
Gleiches gilt u.a. auch für Google Webfonts, da diese meist nur als TTF vorliegen (und somit EOT, SVG und WOFF selbst "erzeugt" werden müssen). IMHO ist das grundsätzlich erlaubt, da m.W.n. alle Google Webfonts unter der Apache License 2.0 lizenziert sind.
So direkt fand ich da ja mal gar keine Nutzungsbedingungen. Über About kommt man auf ein Terms of Service und da zu einem Hinweis, dass die Creative Commons Attribution 3.0 License gilt (und für Code-Samples die Apache 2.0 License). Das heißt, "You are free: [...] to Remix - to adapt the work"
dedlfix.