Gunther: Datei in anderes Dateiformat umwandeln

Werte Selfgemeinde,

mir ist durchaus bewußt, dass hier keine "Rechtsberatung" im eigentlichen Sinne stattfinden darf, aber vielleicht hat der eine oder andere unter euch sich auch schon mal mit dem Thema "beschäftigt" und/ oder kann mir einen weiterführenden Link posten.

Es geht um das Deutsche UrhG und die Einräumung von Nutzungsrechten.

Annahme: Es wurden Nutzungsrechte für die Nutzung (u.a.) im Internet eingeräumt.

Beispiel:
Der Kunde verfügt über eine Grafik im BMP Format.
Dieses Format ist ja nun bekanntlich "nicht tauglich" für die Verwendung auf Webseiten.

Frage:
Ist eine Umwandlung dieser Datei in ein "praxistaugliches" Format (bspw. JPG, GIF, PNG) nun "ohne weiteres" erlaubt?
Oder ist das ggf. von den Nutzungsrechten, oder noch anderen Faktoren abhängig?

Aufgrund der vielen verschiedenen Formate, insbesondere bei Multi-Media Inhalten wie Grafiken, Videos und Audiodateien und deren unterschiedlicher Browserkompatibilität, dürfte die Fragestellung ja immer häufiger auftreten.

Gleiches gilt u.a. auch für Google Webfonts, da diese meist nur als TTF vorliegen (und somit EOT, SVG und WOFF selbst "erzeugt" werden müssen). IMHO ist das grundsätzlich erlaubt, da m.W.n. alle Google Webfonts unter der Apache License 2.0 lizenziert sind.
Wenn jemand etwas anders lautendes weiß, würde mich natürlich auch das brennend interessieren.

Vielen Dank für eure freundliche Unterstützung.

Gruß Gunther

  1. Meine Herren,

    ich vermute, dass muss explizit durch die Lizenz erlaubt werden.

    Die Apache Lizenz erlaubt dies laut Wikipedia: "Man darf Software unter dieser Lizenz frei in jedem Umfeld verwenden, modifizieren und verteilen."

    Bei Creative Commons mit dem Zusatz "no derivates" ist das vermutlich nicht gestattet.

    PS:
    Ich bin selber nur Laie.

    --
    Hey Girl,
    i wish you were asynchronous, so you'd give me a callback.
  2. Tach!

    Beispiel:
    Der Kunde verfügt über eine Grafik im BMP Format.
    Dieses Format ist ja nun bekanntlich "nicht tauglich" für die Verwendung auf Webseiten.

    Wenn es dein Kunde ist, besprich doch diese Details mit ihm. Als Auftragnehmer bist du auch kein Nutzer im eigentlichen Sinne. Ansonsten wärest ja du der Kunde des Urhebers.

    Frage:
    Ist eine Umwandlung dieser Datei in ein "praxistaugliches" Format (bspw. JPG, GIF, PNG) nun "ohne weiteres" erlaubt?
    Oder ist das ggf. von den Nutzungsrechten, oder noch anderen Faktoren abhängig?

    Gehört das Dateiformat zum Kunstwerk dazu? Vermutlich nicht.

    Zudem nehme ich an, dass hier §31 interpretiert werden müsste.

    "Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt. Entsprechendes gilt für die Frage, ob ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, ob es sich um ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht handelt, wie weit Nutzungsrecht und Verbotsrecht reichen und welchen Einschränkungen das Nutzungsrecht unterliegt."

    Zu Konvertierungen fand ich bei grobem Durchschauen des UrhG-Inhaltsverzeichnisses nichts. Selbst wenn das als Nutzungsart angesehen wird, kommt es auf den Vertrag an. Sagt der nur "Internetnutzung" ohne weitere Klauseln, dann wird da vermutlich auch eine Konvertierung in ein dafür geeignetes Format inbegriffen sein.

    Gleiches gilt u.a. auch für Google Webfonts, da diese meist nur als TTF vorliegen (und somit EOT, SVG und WOFF selbst "erzeugt" werden müssen). IMHO ist das grundsätzlich erlaubt, da m.W.n. alle Google Webfonts unter der Apache License 2.0 lizenziert sind.

    So direkt fand ich da ja mal gar keine Nutzungsbedingungen. Über About kommt man auf ein Terms of Service und da zu einem Hinweis, dass die Creative Commons Attribution 3.0 License gilt (und für Code-Samples die Apache 2.0 License). Das heißt, "You are free: [...] to Remix - to adapt the work"

    dedlfix.

    1. Tach!

      Gehört das Dateiformat zum Kunstwerk dazu? Vermutlich nicht.

      Ebent! Gute Frage - nächste Frage. ;-)

      Zu Konvertierungen fand ich bei grobem Durchschauen des UrhG-Inhaltsverzeichnisses nichts. Selbst wenn das als Nutzungsart angesehen wird, kommt es auf den Vertrag an. Sagt der nur "Internetnutzung" ohne weitere Klauseln, dann wird da vermutlich auch eine Konvertierung in ein dafür geeignetes Format inbegriffen sein.

      Das ist ja auch mein Problem - ich finde nichts dazu.
      Ist aber mal wieder typisch: In der Praxis permanent auftretende (oder sich zwangsläufig ergebende) Fragen, werden in den Gesetzestexten nicht erwähnt ...! :-(

      Gleiches gilt u.a. auch für Google Webfonts, da diese meist nur als TTF vorliegen (und somit EOT, SVG und WOFF selbst "erzeugt" werden müssen). IMHO ist das grundsätzlich erlaubt, da m.W.n. alle Google Webfonts unter der Apache License 2.0 lizenziert sind.

      So direkt fand ich da ja mal gar keine Nutzungsbedingungen. Über About kommt man auf ein Terms of Service und da zu einem Hinweis, dass die Creative Commons Attribution 3.0 License gilt (und für Code-Samples die Apache 2.0 License). Das heißt, "You are free: [...] to Remix - to adapt the work"

      Na immerhin hier scheint ja "Klarheit", und unsererseits Einigkeit zu bestehen ...! :-)

      Vielen Dank für deine Mühe.

      Gruß Gunther

      1. Gehört das Dateiformat zum Kunstwerk dazu? Vermutlich nicht.

        Ebent! Gute Frage - nächste Frage. ;-)

        Die Übertragungsart ist völlig wurscht, vergleiche andere Werke: Hast du das Recht zur Wiedergabe eines Liedes, ist es egal, ob du es von CD, Schallplatte oder Kassette abspielst. Hast du das Recht zur Wiedergabe eines Gemäldes in einer Zeitschrift, ist es unerheblich, ob du das Bild abdruckst oder händisch in jedes Heft reinmalst.

        Das ist ja auch mein Problem - ich finde nichts dazu.
        Ist aber mal wieder typisch: In der Praxis permanent auftretende (oder sich zwangsläufig ergebende) Fragen, werden in den Gesetzestexten nicht erwähnt ...! :-(

        Ich finde es bemerkenswert, dass dir der Urheber offenbar bekannt ist, aber du als erstes Gesetzestexte durchwühlst und dann wildfremde Leute in irgendeinem Forum fragst, anstatt einfach denjenigen zu kontaktieren, der zuständig ist: den Urheber. Aber gut - wer keine Probleme hat, macht sich welche.

        1. N'Abend!

          Gehört das Dateiformat zum Kunstwerk dazu? Vermutlich nicht.

          Ebent! Gute Frage - nächste Frage. ;-)

          Die Übertragungsart ist völlig wurscht, vergleiche andere Werke: Hast du das Recht zur Wiedergabe eines Liedes, ist es egal, ob du es von CD, Schallplatte oder Kassette abspielst.

          Das ist etwas völlig anderes, denn mit dem jeweiligen Kauf von CD, Schallplatte oder Kassette hast du (jeweils) das Recht erworben. Die Frage wäre aber vielmehr, ob du wenn du die Schallplatte gekauft hast, aber keinen Plattenspieler hast, diese auch auf eine CD brennen dürftest (mal von dem Recht auf Privatkopie abgesehen)?
          Außerdem ist dein Beispiel auch insofern anders gelagert, als dass du das erworbene Werk ja nicht öffentlich zugänglich machst.

          Hast du das Recht zur Wiedergabe eines Gemäldes in einer Zeitschrift, ist es unerheblich, ob du das Bild abdruckst oder händisch in jedes Heft reinmalst.

          Auch hier wäre ich mir nicht so sicher ..., ob nicht evt. das "Malen" schon eine ggf. nicht zulässige "Veränderung" des Werkes darstellt?

          Das ist ja auch mein Problem - ich finde nichts dazu.
          Ist aber mal wieder typisch: In der Praxis permanent auftretende (oder sich zwangsläufig ergebende) Fragen, werden in den Gesetzestexten nicht erwähnt ...! :-(

          Ich finde es bemerkenswert, dass dir der Urheber offenbar bekannt ist, aber du als erstes Gesetzestexte durchwühlst und dann wildfremde Leute in irgendeinem Forum fragst, anstatt einfach denjenigen zu kontaktieren, der zuständig ist: den Urheber. Aber gut - wer keine Probleme hat, macht sich welche.

          Solche "Kommentare" kannst du dir bitte in Zukunft sparen.
          Es geht mir nicht um einen konkreten Fall, sondern darum, ob diese Fragestellung rechtlich eindeutig geklärt ist, oder ob man sich/ ich mir (besser) von jedem Urheber dieses Recht extra und explizit einräumen lassen muss.

          Ich würde Wetten darauf abschließen, dass es mit Sicherheit einige Leute/ Firmen gibt, die bspw. bei Schriftarten den Verwender abmahnen, wenn neben dem TTF Format auch andere Formate erstellt und verwendet wurden.

          Und ich frage auch nicht "wildfremde Leute in irgendeinem Forum", sondern vielmehr weiß ich ziemlich gut, dass sich hier etliche User tummeln, die beruflich/ professionell mit der Materie zu tun haben.

          Ferner kommt es bei nicht absolut eindeutiger Rechtslage im Zweifelsfall (also im Streitfall) auf die Rechtssprechung des jeweiligen Gerichts an. Und dank immer noch "fliegendem Gerichtsstand" hast du da ganz schnell die berühmte "A...-Karte".

          Also bitte entschuldige, wenn ich an der Meinung von anderen Usern hier interessiert bin, und besten Dank, dass du mir auch deine mitgeteilt hast.

          Gruß Gunther

    2. Hi,

      Gehört das Dateiformat zum Kunstwerk dazu? Vermutlich nicht.

      hängt vielleicht auch von den beteiligten Dateiformaten ab.

      bmp -> png eher unproblematisch (es geht keine Information verloren),
      bmp -> jpg (verlustbehaftet) problematisch
      svg -> png (verlustbehaftet, da nicht mehr beliebig skalierbar ...) problematisch
      psd -> bmp (verlustbehaftet, da die Ebenen nicht mehr vorhanden sind)

      usw.

      cu,
      Andreas

      --
      Warum nennt sich Andreas hier MudGuard?
      O o ostern ...
      Fachfragen per Mail sind frech, werden ignoriert. Das Forum existiert.
      1. Hallo,

        Gehört das Dateiformat zum Kunstwerk dazu? Vermutlich nicht.

        hängt vielleicht auch von den beteiligten Dateiformaten ab.

        ich kann mir auch vorstellen, dass eingebettete Metadaten ein Rolle spielen könnten. Es kann ja passieren, dass sie bei der Konvertierung verlorengehen. Oder sie werden anderweitig verändert...

        Gruß
        Kalk

  3. Frage:
    Ist eine Umwandlung dieser Datei in ein "praxistaugliches" Format (bspw. JPG, GIF, PNG) nun "ohne weiteres" erlaubt?
    Oder ist das ggf. von den Nutzungsrechten, oder noch anderen Faktoren abhängig?

    Ich würde (als Laie) sagen, wenn das ein Problem darstellt, darf man ein Bild auch nicht im Browser skalieren, da es einmal die sichtbare Information verändert und zweitens das Bild selbst.

    Grundsätzlich würde ich es als völligen Blödsinn bezeichnen, wenn ich ein Bild nicht in ein sinnvolles Format bringen darf, dummerweise sind viele unserer Gesetze völliger Blödsinn, also halte ich es für möglich.

    Ich weiss, das hilft dir jetzt nicht weiter, aber vielleicht ist der erste Teil ein Such-/Denkansatz.