Wenn wir schon beim konkreten Thema sind. Double-Opt ist doch auch bei Registrierungen für Accounts notwendig. Ergo betrifft alles was so gesprochen und diskutiert wird auch dort die "Aktivierungsmail"?
Wie ich die Sache sehe, ist das Urteil vor allem dadurch zustande gekommen, dass trotz Ignorieren der Aktivierungsmail ein Newsletter abgesendet wurde. Aber ich bein kein Jurist und habs auch nicht mit juristischen Texten.
Ich gehe auch davon aus, dass sich das Gericht verschrieben hat.
Aus den Tatbestandsfeststellungen:
Am Sonntag, den 20. Februar 2011, ging folgende E-Mail im Postfach der Klägerin ein:
„Betreff: Bestätigung zum H Newsletter
Willkommen bei unserem Newsletter(n)...
Sie haben sich mit Ihrer Email-Adresse an folgendem oder folgenden Newsletter(n) angemeldet:
*Newsletter
Wenn diese Angaben richtig sind bitten wir Sie folgenden URL zu klicken um das Abonnement zu
bestätigen http://www.h....eu/newsletter/?p...439
Sollte das aber ein Fehler sein, so bitten wir Sie diese Email einfach nur zu löschen.
Vielen Dank“
Am Montag, den 21. Februar 2011, erhielt die Klägerin von der Beklagten folgende E-Mail:
„Betreff: Willkommen beim H Newsletter
Willkommen beim H Newsletter
Bitte speichern Sie diese eMail als Referenz.
Ihre eMail Adresse wurde für folgenden Newsletter hinterlegt: *Newsletter
Um den Newsletter wieder abzubestellen klicken Sie bitte
http://www.h....eu/newsletter/?p...439b und folgen Sie den dort angeführten Schritten.
Um Ihre Kontaktangaben zu aktualisieren, klicken Sie bitte auf
http://www.h....eu/newsletter/?p...439b
Vielen Dank“
Im Urteil schreibt das Gericht dann weiter:
bb. Bei der E-Mail vom 20. Februar 2011 handelt es sich um eine dem Adressaten ohne dessen
Einwilligung zugesandte Werbe-Mail.
Für die Einwilligung trägt die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast (vgl. BGH GRUR 2004, 517
[519] – E-Mail-Werbung I; BGH GRUR 2011, 936 – Double-opt-in-Verfahren Tz. 30). Für den
Nachweis des Einverständnisses ist es erforderlich, dass der Werbende die konkrete Einvers-
tändniserklärung jedes einzelnen Verbrauchers vollständig dokumentiert. Im Fall einer elektronisch
übermittelten Einverständniserklärung setzt das deren Speicherung und die jederzeitige
Möglichkeit voraus, sie auszudrucken. Die Speicherung ist dem Werbenden ohne Weiteres
möglich und zumutbar. Verfahren, bei denen unklar ist, ob eine Einverständniserklärung
tatsächlich von dem angerufenen Verbraucher stammt, sind für den erforderlichen Nachweis un-
geeignet.
Demgegenüber hat die Beklagte eine ausdrückliche Einwilligung der Klägerin gerade nicht vorge-
legt, sondern lediglich behauptet, dass sich die Klägerin auf der Internetseite der Beklagten unter
Angabe ihrer E-Mail-Adresse für das Newsletter-Abonnement angemeldet habe.
Jetzt könnte man denken, dass aber nur der Newsletter vom 20. Februar 2011 - und nicht der vom 21. Februar 2011 gemeint sein kann. Passt aber nicht, denn das Gericht schreibt weiter:
Die Einbeziehung von Aufforderungen zur Bestätigung einer Bestellung steht
im Einklang mit einem am Ziel der Absatzförderung orientierten Verständnis des Begriffs der Wer-
bung.
Mit der E-Mail vom 20. Februar 2011 verfolgte die Beklagte das Ziel, die Erbringung ihrer Dienst-
leistung (Anlageberatung) zu fördern, wenn auch zunächst lediglich mit dem Bestreben, eine aus-
drückliche Einwilligung des Adressaten für weitere Werbemaßnahmen zu erlangen. Diese E-Mail
war daher eine in unmittelbarem Zusammenhang mit der Förderung ihrer Anlageberatungstätigkeit
stehende Äußerung der Beklagten und damit eine Werbung im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG.
Dabei ist es nicht erforderlich, dass die angegriffene Mail selbst eine Werbebotschaft enthält. In
diesem Zusammenhang ist von Interesse, dass der Bundesgerichtshof auch eine E-Mail-Anfrage
betreffend die Platzierung von Bannerwerbung auf der Webseite eines Fussballvereins als unzu-
lässige Werbung im Sinne des §7 Abs. 2 Nr.3 UWG bewertet hat (BGH, a.a.O., – FC Troschenreuth),
obwohl auch in diesem Fall die als unzulässig bewertete E-Mail selbst keine Werbebotschaft ent-
hielt.
Ich denke, es gibt Gründe die außerhalb der Begründung des liegen, warum das OLG in diesem Einzelfall so urteilte. Ich gehe nämlich davon aus, dass tatsächlich die Zusendung des zweiten Mails vom 21.2.2011 unzulässig war. Offenbar verging zwischen Urteilsfindung und Urteilsbegründung aber zu viel Zeit und der Richter oder die Richterin wussten wohl noch auf Grund einer Notiz, dass diese der Berufung stattgeben wollten - aber nicht mehr wieso - und hat dann - bei allen Respekt vor dem Gericht - doch ziemlichen Unsinn in das - im Ergebnis richtige, in der Begründung aber falsche - Urteil gepackt.
Denn offenbar konnte die Berufungsbeklagte den Zugang der Bestellung nicht beweisen und das Gericht nahm an, dass es dieser gar nicht darauf ankam, sondern dass diese auch ohne das bestätigende Opt-In den Newsletter versendete. Das jedenfalls sticht bei der Tatbestandsfeststellung ins Auge.
Deshalb schrieb ich ja, dass man alles loggen muss und auch die Versionen der Software speichern sollte. Damit kann man ggf. durch Gutachten bewiesen, dass der Empfänger sich tatsächlich angemeldet hat.
Im Übrigen: Kommt eine solche Abmahnung, dann muss man sich nur fürchten wenn man im Bezirk des OLG München seinen Betriebssitz hat. Hat man den in Berlin kann man sich mit einer negativen Feststellungsklage an Berliner Gerichte wenden und das Urteil in der Sache 15 O 346/06 vom 23. Januar 2007 anführen.
So vermeidet man, dass das LG und dann das OLG München zuständig wird - bevor der BHG den vorliegenden Unsinn des OLG München aufhebt und mit Anmerkungen (das OLG soll noch prüfen ob Mail vom 21.2.2011 Spam ist) zurückverweist - was übrigens auch nur stattfindet, wenn die Berufungsbeklagte nicht diesen Beitrag liest, weil diese nach meinem Dafürhalten schon mal davon ausgehen darf, dass diese das Verfahren dennoch verlieren wird.
Zum Double-Opt-In Verfahren:
Man sende etwa folgendes Mail und vermeide jegliche Werbung:
-------------------------------------
Subjekt: Verwendung Ihrer Mailadresse
-------------------------------------
Sehr geehrter Herr/Frau ...
Am xx.xx.xxxx um xx:xx Uhr wurde ihre Mailadresse ... von der IP-Adresse .... aus verwendet
um sich für unseren Newsletter anzumelden. Da wir nicht wissen können, ob der Verwender
autorisiert ist oder ob dieses missbräuchlich oder auch nur versehentlich geschah fragen
wir hiermit nach.
Sie können diese Nachricht ignorieren und/oder löschen. Dann erhalten Sie den bestellten
Newsletter selbstverständlich nicht.
Sie können diese Verwendung autorisieren und den Newsletter nunmehr durch Aufruf der Adresse
http://.../newsetter_bestellen.php?&adresse_gehascht=...&geheimnis=... bestellen.
Sollten Sie durch eine(n) Dritte(n) mittels dieser Newsletterbestellung(en) belästigt werden,
so können Sie durch einen Aufruf der Adresse
http://.../mailadresse_sperren.php?&adresse_gehascht=...&geheimnis=...
Ihre Mailadresse auch ganz einfach und automatisch durch uns sperren lassen.
Sie erhalten dann auch diese Bitte um Verifizierung Ihrer mutmaßlichen Bestellung nicht
nochmals.
Für den Fall des Missbrauches (Stalkings) raten wir zu einer Strafanzeige. Wir haben für
diesen Fall weitere Daten gespeichert und archiviert, die wir gerne zur Verfügung stellen
wenn Sie oder eine Staatsanwaltschaft sich innerhalb eines halbem Jahres an uns wenden.
Mit freundlichen Grüßen
Ort, Datum
Name
(Abteilung)
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!!! KEINE WEBADRESSE !!! (wg. Werbung)
- Kammern und dergleichen - wenn für den Beruf vorgeschrieben (z.B. Ärzte, Anwälte)
- Aufsichtsbehörde - wenn für den Beruf vorgeschrieben (z.B. Ärzte, Finanzdienstleister)
- berufsrechtliche Regelungen - wenn für den Beruf vorgeschrieben (z.B. Anwälte)
Dann wird das OLG München das für zulässig halten müssen. Immerhin steht hier ganz eindeutig die Rückfrage nach der Rechtmäßigkeit der Verwendung einer Mailadresse weit im Vordergrund und es ist davon auszugehen, dass der Inhaber der Adresse ein Interesse hat, bei einem solchen Missbrauch seiner Mailadresse schnell und umfassend (Uhrzeit, IP-Adresse, Möglichkeit der Verhinderung Kontaktmöglichkeiten) informiert zu werden.