"Generalanwalt Pedro Cruz Villalón vertritt in seinen Schlussanträgen die Ansicht, dass auch der Internetprovider des Nutzers einer das Urheberrecht verletzenden Website als Vermittler, dessen Dienste von einem Dritten ‒ nämlich dem Betreiber der Website ‒ zur Verletzung des Urheberrechts genutzt werden, anzusehen sei und folglich als Adressat einer gerichtlichen Anordnung in Betracht komme. Dies ergebe sich aus Wortlaut, Zusammenhang und Sinn und Zweck der unionsrechtlichen Regelung."
Quelle: Juris.de
Wenn man jetzt darüber nachdenkt, dann kommt man ganz schnell darauf, dass
1.)
deutsche Abmahnanwälte - wenn der EuGH so entscheidet - sich die Hände reiben werden, denn die können dann auch Internetzugangsanbieter angehen und verklagen.
2.)
Nicht nur die Sperrung von Raubcopymordbabyfickservern sondern eine umfassende Zensur droht, denn das lässt sich 1:1 auch auf andere "Rechtsverletzungen" übertragen, gerade auch im Äußerungsrecht.
Dazu an der selben Stelle:
"Es sei Sache der nationalen Gerichte, im konkreten Fall unter Einbeziehung aller relevanten Umstände eine Abwägung zwischen den Grundrechten der Beteiligten vorzunehmen und so ein angemessenes Gleichgewicht zwischen diesen Grundrechten sicherzustellen."
"Angemessen" kennen wir. ACTA. Richter des LG Berlin, des LG Hamburg, des LG Köln und andere, ausweislich von Skandalurteilen als solche zu bezeichnende Verfassungsfeinde.
Aufpassen, was hier abgeht!
Jörg Reinholz