Texter mit x: Nutzungsrechte, Startup, kein Arbeitsvertrag

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Das Urheberrecht bleibt beim Programmierer, vor allem dann, wenn er keine Gegenleistung erhalten hat.

Das Urheberrecht ohnehin. Nutzungsrechte räumt man aber in dem Moment ein, wo man sagt, ich mache das für euch. Das Nutzungsrecht ist auch nicht rückwirkend doch nicht erteilt oder zurückgezogen, nur weil es keine Vergütung gab (hier auch nur keine unmittelbare Vergütung). Beide Seiten haben den Vertrag zu erfüllen. Eine unangemessene Vergütung (z.B. keine) kann im Urheberrecht auch nicht wirksam vereinbart werden.
§ 32 Angemessene Vergütung