Er will nicht (und muß nicht) unbedingt selbst eine Marke anmelden. Er kann den Begriff auch einfach nutzen. (Durch Nutzung im Geschäftlichen Verkehr kann sich dann ein dem Markenschutz entsprechender Schutz ergeben.)
Das ist aber ein ganz gefährlicher Satz.
Welcher der drei?
Marken kennen kein "Vorbenutzungsrecht". Handelt es sich also _nicht_ um die Verwendung als Firmenname oder ähnlich, sondern um eine Produktbezeichnung, entsteht keinerlei Schutzrecht, auch nicht aus dem UWG. Ein Markenanmelder hätte dann sofort ein Verbietungsrecht.
Und das entstehende Schutzrecht aus dem Namensrecht (also z.B. der Name einer Kneipe) hat nur "regionlae Schutzfunktion".
Ja, und? Der Fragesteller macht nicht gerade den Eindruck als wolle er eine deutschlandweite Ladenkette aufbauen. Ich sage auch, nicht, daß es der einzig ware oder beste Weg ist.
Ein Markenanmelder hätte dann sofort ein Verbietungsrecht.
Kann sein, muß aber nicht. Das andere mögliche Extrem wäre, daß dieses Handeln den Markeninhaber die Marke kostet.