Hallo,
ein Verein fällt flach, erst recht ein gemeinnütziger.
Zur Vereinsgründung müssen sich zum Beispiel mindestens 7 Gründungsmitglieder finden (§ 56 BGB).
Und es sind noch weitere Voraussetzungen für einen gemeinnützigen Verein erforderlich, die aus den bisherigen Angaben heraus nicht gegeben sein können. Dazu einfach mal die §§ 21 bis 79 BGB lesen.
Das beschriebene Handeln erfordert aber keine Eintragung als Gewerbebetrieb. Dazu fehlt die Gewinnerzielungsabsicht und es erfolgt auch keine werbende Tätigkeit (wie es so schön heißt) am freien Markt.
Allerdings geht die Tätigkeit alleine durch ihre Dauer über eine gewöhnliche Nachbarschaftshilfe weit hinaus.
Es ist auch vollkommen egal, wie die Beiden ihre Zusammenarbeit nennen. Entscheidend ist das tatsächlich Tun und Handeln.
Daraus können wiederum zwei Folgen eintreten, die von der Häufigkeit und teilweise vom Umsatz abhängen:
1. Die Tätigkeit kann Umsatzsteuerpflichtig werden. Dafür ist nämlich keine Gewinnerzielungsabsicht erforderlich.
Siehe § 2 Absatz 1 Satz 2 Umsatzsteuergesetz:
"Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird."
2. Die Tätigkeit ist dem Finanzamt in der Einkommensteuererklärung bekannt zu geben. Und zwar ohne das man vom Finanzamt dazu aufgefordert wird. Ansonsten hängt man ganz schnell im Netz des Steuerbetrugs. Und dabei handelt sich um eine Straftat, das ist ein ganz anderes Kaliber als mal falsch Parken.
Bislang ging es um die Beziehung zwischen dem Anderen und dem Jemand.
Jetzt müsste noch geprüft werden, was der Jemand mit den Einzelanfertigungen macht. Wenn er die, eventuell noch relativ teuer, verkauft kann daraus wiederum eine Gewerbeanmeldung für ihn erforderlich sein.
Gruss
MrMurphy