Aloha ;)
Wenn ich jetzt aber eine Software entwickle, die nicht aus fremdem geistigem Eigentum besteht, sondern komplett meiner Feder entspringt (unabhängig davon, was die Software tut) und diese Software, deren Rechte allein bei mir liegen, dann zum Download anbiete, mache ich mich meinem Empfinden nach nicht strafbar.
in diesem Land leider schon: http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__95a.html (nur Ordnungswidrigkeit und http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__108b.html (Straftat) In Kurz: die Herstellung, Vertrieb, etc. einer Software deren Zweck es ist einen Kopierschutz zu umgehen, die nicht ausschließlich für dich (und Freunde/Familie) gedacht ist, ist problematisch.
Hm, das ist interessant. Ich sehe da aber erhebliche Lücken / Grauzonen.
Du hast prinzipiell schon Recht, wenn man §95a, Absatz 3.3 liest...
Verboten sind die Herstellung, die Einfuhr, die Verbreitung, der Verkauf, die Vermietung, die Werbung im Hinblick auf Verkauf oder Vermietung und der gewerblichen Zwecken dienende Besitz von Vorrichtungen, Erzeugnissen oder Bestandteilen sowie die Erbringung von Dienstleistungen, die
[...]
hauptsächlich entworfen, hergestellt, angepasst oder erbracht werden, um die Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen zu ermöglichen oder zu erleichtern.
Und jetzt die große Lücke, die ich da sehe, wenn wir darüber reden, dass jemand ein Nutzungsrecht besitzt:
Das beruht allerdings auf der Definition von "technische Maßnahmen". Der Paragraph meint damit wie in Absatz 1 "Wirksame technische Maßnahmen zum Schutz eines nach diesem Gesetz geschützten Werkes oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Schutzgegenstandes".
Wenn ich aber eine Lizenz zur Nutzung einer Software besitze, dann ist das bezogen auf mich als Anwender keine technische Maßnahme zum Schutz eines geschützten Werkes, da ich ja durch den Erwerb der Lizenz das Gebrauchsrecht erworben habe, ergo gegen mich gar keine technische Maßnahme zum Schutz getroffen werden kann. Wenn ich so etwas also umgehe, umgehe ich dabei gar keine technische Maßnahme zum Schutz vor der unerlaubten Nutzung - denn ich habe eine Lizenz zur Nutzung. Ich umgehe dabei die technische Maßnahme, die mich als Lizenzinhaber nötigt, eine bestimmte CD einzulegen.
Wenn wir mal davon ausgehen, dass obige Argumentation legitim ist (was für mich weder eindeutig wahr noch eindeutig falsch ist), dann wäre es demnach auch nicht strafbar, etwas zu entwerfen/herzustellen, das hauptsächlich dafür gedacht ist, von Lizenzinhabern eingesetzt zu werden.
Ich gebe zu, dass das ganze Ding wackelt. Allerdings irgendwie in beide Richtungen.
Ich bin aber schon davon überzeugt, dass zumindest ein Teil meiner obigen Argumentation legitim ist - ich halte es für sehr gut möglich, dass man, wen eine Lizenz zur Nutzung besteht, nicht mehr von Umgehung technisch wirksamer Maßnahmen zum Schutz sprechen kann.
Ich sage nicht, dass man von einem deutschen Richter nicht doch dafür verknackt werden kann ;)
Grüße,
RIDER
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