Moin!
Schließlich gilt bei Kündigungen nicht das Absendedatum, sondern das Datum des Zuganges beim Bekündigten.
Hinweis:
Sollte dieser "Bekündigte" einen "Spamfilter" haben, der, weil so eingestellt, "überraschend empfindlich" auf das Wort "Kündigung" oder, hier eher "Widerruf" und sicherheitshalber "Wideruf", "Wiederruf" oder "Wiederuf" reagiert, dann sollte man beachten, dass der eigene Mailserver (der der sich mit host domainpart abfragen lässt) zum Machtbereich des Empfängers gehört. Mit dem Eingang der Nachricht auf dem Mailserver ist die Kündigung bzw. der Widerruf so zugegangen, dass von einer "abstrakten Kenntnisnahme" auszugehen ist.
Der Nachweis kann nämlich auch durch die Mail-Logs des Versenders geführt werden. Besonders wenn der Betreiber des SMTP-Servers ein Dienstleister, also Zeuge ist.
Allgemein werden an eine Kündigung (und schon gar nicht an einen Widerruf) nicht höhere Anforderungen gestellt als an einen Vertragsschluss. Man kann sogar mündlich kündigen! Im Gegenteil, da gab es neulich ein Urteil gegen einen solchen Vertrieb, der meinte, Vertrag schließen durch ein "Ja" am Telefon und Kündigung/Widerruf nur durch eingeschriebenen Brief sei O.K. wenn dieser Schwachsinn in seinen nachträglich übermittelten AGB steht. (Vermutlich wurde er sogar von einem dieser Versager beraten, die viel Wert auf den Titel "Rechtsanwalt" legen und noch mehr Wert darauf, dass dieser Titel vor seinem Name niemals in Quotas geschrieben wird.)
Denen hat der Richter eine schöne "Klatsche" gegeben.
Der BGH watscht solche Idioten seit 1995 gleich gruppenweise ab.
Jörg Reinholz