Jörg Reinholz: Kündigung und Sozialversicherung

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Genauere und vor allem verbindliche (aber nicht immer bessere) Auskünfte gibt ein Anwalt, am besten ein Fachanwalt für Arbeitsrecht.

lt. Tarifvertrag steht der Kündigungstermin zum 31.3. fest, die Fristen sind damit eingehalten und es ist gewährleistet, dass der verbleibende Urlaub genommen werden kann.

Eine Verlängerung des bestehenden Arbeitsverhältnisses ist dem Arbeitgeber nicht zuzumuten, weil ab dem 31.3. andere Fristen und Kündigungsbedingungen gelten.

He? Ich bin jetzt verwirrt. Geht es um eine Kündigung oder um eine Nichtverlängerung eines befristeten Arbeitsverhältnisses, weil dieses bei einer erneuten Verlängerung in unbefristetes Arbeitsverhältnisses umzuwandeln ist?

Und wenn es so ist, wieso soll denn dem Arbeitgeber (das ist der, der die Arbeit nimmt) nicht zuzumuten sein, die seit Jahren benötigte Arbeitskraft dauerhaft einzustellen und statt dessen den Zyklus mit einer anderen Person erneut zu durchlaufen. Ich denke, das ist ein falsche und missbräuchliche Anwendung.

Zu Deiner Frage. Der Arbeitgeber (der die Arbeit hier gleich in zweierlei Hinsicht nimmt) wird den "Lohn" wohl als Abstandszahlung deklarieren. Demnach ist es kein Lohn und er unterliegt nicht der Zahlung von Sozialleistungen. Macht er das anders, dann wäre es Lohn und das Arbeitsverhältnis würde stillschweigend verlängert.

Jörg Reinholz