Hallo dedlfix,
Zur Frage nach der Zugänglichkeit. Man muss ja nicht alle guten Grundsätze ignorieren, aber wenn absehbar ist, dass der Zielpersonenkreis es nicht benötigen wird, dann muss man sich da auch nicht vergolden.
So einfach ist das nicht. Für Einrichtungen öffentlichen Rechts (Hochschule) gilt die BITV bzw das Landes-Gleichstellungsgesetz, dass allerdings in den meisten Ländern sich am BITV orientiert. Dort ist die Barrierefreiheit/Zugänglichkeit nach Vorbild des WAI vorgeschrieben.
LG,
CK