Hallo marctrix,
Gilt das für sämtliche Software, also auch die, die ein Fachbereich für einen berenzten Anwendungsfall aus eigener Kasse in Auftrag gib oder mit eigenen Kräften entwickelt und die nicht öffentlich ausgeschrieben werden muss?
Die BITV (und deren Äquivalente) gelten für alle öffentlich zugänglichen Inter- und Intranet-Anwendungen - und damit trifft das m.E.n. auch auf dieses Projekt zu, die Studierenden sind ja kein geschlossener Nutzerkreis im Sinne des Gesetzestextes.
BITV steht für Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik nach dem Behindertengleichstellungsgesetz (Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung - BITV 2.0) und es handelt sich dabei um eine Bundesverordnung. Ihr Geltungsbereich erstreckt sich somit auch auf Bundesbehörden und nicht auf Einrichtungen der Länder.
Bitte immer alles lesen, was ich schreibe. Ich schrieb „die BITV (und deren Äquivalente)” und bezog mich dabei auf mein vorhergehendes Posting, in dem ich eklärte: „für Einrichtungen öffentlichen Rechts (Hochschule) gilt die BITV bzw das Landes-Gleichstellungsgesetz, dass allerdings in den meisten Ländern sich am BITV orientiert.” BITV - öffentliche Einrichtungen des Bundes, Landes-Gleichstellungsgesetz - öffentliche Einrichtungen des Landes.
Die BITV 2.0 hat mit der WAI erst mal nichts zu tun
Bitte lesen, was ich schrieb und keine Worte in den Mund legen: „nach Vorbild des WAI.”
Wer das Angebot entwickelt ist irrelevant.
Richtig. Entscheidend ist, für wen etwas entwickelt wurde (öffentlich oder nicht) - bei nicht öffentlichen Angeboten mit Defiziten bei der Zugänglichkeit kann es aber arbeitsrechtliche Probleme geben - schließlich sollen Menschen mit Behinderungen auch eine online-Erfassung bedienen können. Schließlich schreiben Bundesbehörden in jede Stellenausschreibung, dass sich auch Menschen mit Behidnerungen bewerben dürfen.
Richtig.
LG,
CK