Jörg Reinholz: § 649 BGB

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Moin!

Mal angenommen ich wäre knallhart und würde auf die zweiten 50% pochen, würden die mir rein rechtlich überhaupt zustehen?

Die Rechtslage beim Werkvertrag: (Orlok weist auf die des Dienstvertrages hin) und es ist nicht klar, was zutrifft (Wir kennen den Vertrag nicht).

§ 649 Kündigungsrecht des Bestellers

Der Besteller kann bis zur Vollendung des Werkes jederzeit den Vertrag kündigen. Kündigt der Besteller, so ist der Unternehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Es wird vermutet, dass danach dem Unternehmer 5 vom Hundert der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen.

Faktisch stellen sich folgende Fragen:

  • Gericht, hohe See, Gottes Hand und so weiter … Für die vollen 50% müsstest Du eine Abrechnung vorlegen, aus der hervor geht, was Du nichts erspart hast, insbesondere Deine Arbeitskraft nicht anderweitig verwenden konntest. Ansonsten stehen Dir 5% des Auftrags (hier also 5% von den 50%) als entgangener Gewinn zu.
  • Du sagts, der Kunde hat das Geld nicht. Würdest Du dann nicht gutes Geld, schlechtem Geld hinterherwerfen?
  • Verbessert Gutmütigkeit eventuell die Chancen auf einen Folgeauftrag?

Jörg Reinholz