Offener Brief abmahngefähdet
bearbeitet von Regina Schaukrug> Will damit sagen, dass der Name einer Richterin in Zusammenhang mit ihrer Arbeit (für das Volk) auch genannt werden sollte, nur leider nicht gefahrlos möglich.
Abgesehen davon, dass ein dritter Richter womöglich ein weiteres, extremes Fehlurteil fällt, ist die Nennung des Namens einer Richterin im Zusammenhang mit sogar herber und abfälliger Kritik an ihrer Arbeit immer erlaubt. Stichwörter sind *"Person des öffentlichen Interesses"*, *"Demokratieprinzip"* und *"Kontrolle der Öffentlichkeit"*. Grund dafür ist eben, dass jedes Urteil mit *"Im Namen des Volkes"* überschrieben ist. Zitat:
> *"Gerade weil sich die Justiz nicht der Wahlentscheidung des Volkes stellen muss und keiner parlamentarischen Verantwortlichkeit unterliegt, ist es gerechtfertigt, sie in besonderem Maße der Kontrolle der Öffentlichkeit zu unterwerfen"*
**Quelle:** Isensee/Kirchhof-Degenhart, Handbuch des Staatsrechts, Bd. III, § 76 IV 1, Rdnr. 50; Karas, Veröffentlichung, S. 50; Britz, Fernsehaufnahmen, S. 217; Berkemann, jur-pc 1996, 208 (214).
Offener Brief abmahngefähdet
bearbeitet von Regina Schaukrug> Will damit sagen, dass der Name einer Richterin in Zusammenhang mit ihrer Arbeit (für das Volk) auch genannt werden sollte, nur leider nicht gefahrlos möglich.
Abgesehen davon, dass ein dritter Richter womöglich ein weiteres Fehlurteil fällt, ist die Nennung des Namens einer Richterin im Zusammenhang mit sogar herber und abfälliger Kritik an ihrer Arbeit immer erlaubt. Stichwörter sind "Person des öffentlichen Interesses", "Demokratieprinzip" und "Kontrolle der Öffentlichkeit". Grund dafür ist eben, dass jedes Urteil mit *"Im Namen des Volkes"* überschrieben ist. Zitat:
> *"Gerade weil sich die Justiz nicht der Wahlentscheidung des Volkes stellen muss und keiner parlamentarischen Verantwortlichkeit unterliegt, ist es gerechtfertigt, sie in besonderem Maße der Kontrolle der Öffentlichkeit zu unterwerfen"*
**Quelle:** Isensee/Kirchhof-Degenhart, Handbuch des Staatsrechts, Bd. III, § 76 IV 1, Rdnr. 50; Karas, Veröffentlichung, S. 50; Britz, Fernsehaufnahmen, S. 217; Berkemann, jur-pc 1996, 208 (214).
Offener Brief abmahngefähdet
bearbeitet von Regina Schaukrug> Will damit sagen, dass der Name einer Richterin in Zusammenhang mit ihrer Arbeit (für das Volk) auch genannt werden sollte, nur leider nicht gefahrlos möglich.
Abgesehen davon, dass ein dritter Richter womöglich ein weiteres Fehlurteil fällt, ist die Nennung des Namens einer Richterin im Zusammenhang mit sogar herber und abfälliger Kritik an ihrer Arbeit immer erlaubt. Das Stichwort ist "Person des öffentlichen Interesses". Grund dafür ist eben, dass jedes Urteil mit *"Im Namen des Volkes"* überschrieben ist. Zitat:
> "Gerade weil sich die Justiz nicht der Wahlentscheidung des Volkes stellen muss und keiner parlamentarischen Verantwortlichkeit unterliegt, ist es gerechtfertigt, sie in besonderem Maße der Kontrolle der Öffentlichkeit zu unterwerfen"
**Quelle:** Isensee/Kirchhof-Degenhart, Handbuch des Staatsrechts, Bd. III, § 76 IV 1, Rdnr. 50; Karas, Veröffentlichung, S. 50; Britz, Fernsehaufnahmen, S. 217; Berkemann, jur-pc 1996, 208 (214).