Robert B.: Ist der "Buy with Google Button" der Tod von Amazon?

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Hallo @Henry,

Das ist nach BGB gar nicht zulässig. Wenn du im Laden etwas gekauft hast, ist nach BGB der Laden dein Ansprechpartner für den Garantiefall und niemand anders.

Hast du einen Link, zu einem darauf bezogenen Urteil, dazu?

Wikipedia fasst die Rechtslage gut zusammen, insbesondere ist die Reihenfolge der Mängelrechte korrekt aufgeführt. Und das ist AFAIK auch EU-Recht.

Aus meiner Erfahrung kann ich dir sagen, je nach Laden gibt's in den ersten Wochen entweder Geld zurück oder oft leider auch nur Umtausch/Gutschein.

Die richtige Reihenfolge ist Nacherfüllung (das wird dann wohl der Umtausch gegen ein neues Gerät sein) und erst danach der Rücktritt vom Kaufvertrag bzw. Minderung.

Danach wird (bei Elektronik) der Artikel zum Hersteller gesendet, mit denen man dann doch schon mal Rücksprache hält. Sollte danach der Artikel immer noch fehlerhaft sein, mehrmals die gleiche Prozedur, erst danach.

Das nennt sich Nacherfüllung.

Rückerstattung.

Und wie gesagt kommt die Wandelung erst danach, falls die Nacherfüllung nicht erfolgreich ist.

Vieles ist rechtlich nicht mal durchzusetzen und ist auf Kulanzwillen des Händlers angewiesen.

Das steht im BGB und ist daher sehr gut durchzusetzen. Im Wikipedia-Artikel sind sogar die ganzen Paragrafen verlinkt. Und nach meiner Erfahrung ist dieser Teil des BGB sogar verständlich geschrieben.

Aber nochmal zum juristischen zu kommen, zumindest theoretisch ist hier der Kauf beim Onlinehandel ein Vorteil, denn die Verkäufe dort unterliegen dem Fernabsatzgesetz, was der Händler vor Ort nicht beachten muss. Beim Fernabsatzvertrag gibt es ein zweiwöchiges gesetzliches Widerrufsrecht.

Das Widerrufsrecht hat aber nichts mit dem Gewährleistungsrecht zu tun.

Viele Grüße
Robert