Hallo beatovich,
Danke für den Link.
Eigentlich geht's nicht darum, wie man sich Webseiten anschauen darf.
Doch eigentlich schon, es geht darum ob diese Adblock-Firma (also die Beklagte) weiter ihren Service anbieten dürfen, demzufolge User das nutzen können.
Es geht im Urteil nämlich nicht darum, ob Anbieter die Auslieferung verweigern dürfen, falls man Teile des inhalts ausblendet (ergo adBlock-User ist).
Das habe ich auch gar nicht behauptet.
Aber was anderes, in deinem verlinkten Artikel macht mich ein Satz stutzig:
Die Beklagte bietet Unternehmen die Möglichkeit, ihre Werbung von dieser Blockade durch Aufnahme in eine sogenannte Whitelist ausnehmen zu lassen.
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Voraussetzung hierfür ist, dass diese Werbung die von der Beklagten gestellten Anforderungen an eine "akzeptable Werbung" erfüllt und die Unternehmen die Beklagte am Umsatz beteiligen
Was ist das denn? Entweder sind die Juristen von Axel-Springer schlecht, was ich mal ausschließe oder der Satz ist im Detail doch etwas anders. Denn, das würde vielleicht den Tatbestand der Erpressung erfüllen oder zumindest der Nötigung. hmm…, sehr seltsam.
Gruss
Henry
ps. @admins
Ich habe das letzte Zitat extra unterbrochen, damit die Hervorhebung erscheint, weil sonst wird sie erst angezeigt, wenn man ausklappt. Ist das so gewollt oder ein BUG?