hallo
Hallo beatovich,
Danke für den Link.
Eigentlich geht's nicht darum, wie man sich Webseiten anschauen darf.
Doch eigentlich schon, es geht darum ob diese Adblock-Firma (also die Beklagte) weiter ihren Service anbieten dürfen, demzufolge User das nutzen können.
Es geht nicht um Werbeblocker im Allgemeinen, sondern um die spezifische Praxis von eyeo. Selbst wenn der Kläger Recht bekommen hätte, wäre lediglich die Finanzierung des Werbeblockers in Gefahr gewesen, nicht aber das Angebot von Werbeblockern im Allgemeinen.
Aber was anderes, in deinem verlinkten Artikel macht mich eine Satz stutzig:
Voraussetzung hierfür ist, dass diese Werbung die von der Beklagten gestellten Anforderungen an eine "akzeptable Werbung" erfüllt und die Unternehmen die Beklagte am Umsatz beteiligen
Was ist das denn? Entweder sind die Juristen von Axel-Springer schlecht, was ich mal ausschließe oder der Satz ist im Detail doch etwas anders. Denn, das würde vielleicht den Tatbestand der Erpressung erfüllen oder zumindest der Nötigung. hmm…, sehr seltsam.
Der strittige Punkt war nicht adblock als Werbeblocker, sondern als selektiver Werbeblocker, der quasi Wettbewerbsvorteile schaffen kann, indem man sich in eine whitelist freikaufen kann.
Etwas heikel finde ich die Versionsgeschichte von adblock. Ich weiss zum Beispiel nicht, wann einem Anwender der Liste auch die Option gegeben wurde, wirklich gar keine Werbung zuzulassen.
Weiter ist das Verhalten tatsächlich von den verwendeten Listen abhängig, sowie davon, welche Regeln der Anwender selber erstellt. Damit liegt die Macht, hier eine Art Erpressung zu gestalten, eigentlich gar nicht beim Dienstanbieter (eyeo).