Aloha ;)
Obwohl ich keine Belege für oder gegen deine Aussage beibringen kann, möchte ich zur Vorsicht gemahnen. Die Durchführungsbestimmungen zur DSGVO nehmen diverse staatliche Stellen von der Auskunftspflicht aus. Es würde mich – ganz ohne Belege – nicht wundern, wenn auch die Arbeitsämter und ArGen davon ausgenommen wären.
Ich weiß was du meinst. Ich meine aber - wiederum auch vorsichtig - dass die ArGen an dieser Stelle nicht ausgenommen sind. Zumindest wird in Art. 2 nur die Verarbeitung durch folgende staatliche Stellen ausgenommen:
-
Verarbeitung durch die Mitgliedsstaaten im Rahmen von Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich von Titel V Kapitel 2 EUV fallen (und dieses ist überschrieben mit „Besondere Bestimmungen über die gemeinsame Aussen- und Sicherheitspolitik“, darunter fallen keine innenpolitischen Themen wie die ArGe eines ist)
-
Verarbeitung durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit
-
Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Union (für die EG-Verordnung Nr. 45/2001 gilt, aber die ArGen sind ja auch keine Einrichtungen der Union sondern eines Mitgliedsstaates)
Demnach sollten alle staatlichen Stellen, die nicht sicherheitspolitisch relevant sind, durchaus von der DSGVO betroffen sein. Insbesondere findet sich auch in Art. 15 „Auskunftsrecht der betroffenen Person“ keine Einschränkung gegenüber staatlichen Stellen.
Grüße,
RIDER