Lebenskünstler "Hartzi": DSGVO und die daraus entstehenden Rechte gegen "HARTZ-4-Stellen"

Hallo Leute,

hat die DSGVO eigentlich Auswirkungen auf die Daten bei der ArGe (Hartz 4). Müssen die nun endlich mit den gespeicherten Daten rausrücken und offenlegen, wie sie wann welche Daten über wen erheben und vor allem weitergeben an andere Behörden und sonstige Datenempfänger?

Ich freu mich auf qualifizierte Antworten und/oder Links zu anderen guten Quellen.

Danke für Eure Geduld

Euer Hartzi

  1. Aloha ;)

    hat die DSGVO eigentlich Auswirkungen auf die Daten bei der ArGe (Hartz 4).

    Die DSGVO gilt auch für die ArGe.

    Müssen die nun endlich mit den gespeicherten Daten rausrücken und offenlegen, wie sie wann welche Daten über wen erheben und vor allem weitergeben an andere Behörden und sonstige Datenempfänger?

    Ja. Du musst nur dein Auskunftsrecht wahrnehmen und (schriftlich?) nachhaken.

    Das gilt dann zumindest für deine Daten.

    Ich freu mich auf qualifizierte Antworten und/oder Links zu anderen guten Quellen.

    Dass du das Recht darauf hast und derjenige, gegenüber dem du dieses Recht gedenkst auszuüben, dem so zu gehorchen hat, steht direkt in der DSGVO.

    Grüße,

    RIDER

    --
    Camping_RIDER a.k.a. Riders Flame a.k.a. Janosch Zoller
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    1. Hallo

      hat die DSGVO eigentlich Auswirkungen auf die Daten bei der ArGe (Hartz 4).

      Die DSGVO gilt auch für die ArGe.

      Obwohl ich keine Belege für oder gegen deine Aussage beibringen kann, möchte ich zur Vorsicht gemahnen. Die Durchführungsbestimmungen zur DSGVO nehmen diverse staatliche Stellen von der Auskunftspflicht aus. Es würde mich – ganz ohne Belege – nicht wundern, wenn auch die Arbeitsämter [1] und ArGen davon ausgenommen wären.

      Tschö, Auge

      --
      Eine Kerze stand [auf dem Abort] bereit, und der Almanach des vergangenen Jahres hing an einer Schnur. Die Herausgeber kannten ihre Leser und druckten den Almanach auf weiches, dünnes Papier.
      Kleine freie Männer von Terry Pratchett

      1. Ich weiß, dass die aus Gründen umbenannt wurden. Fand ich damals lächerlich, finde ich heute immer noch lächerlich. ↩︎

      1. Aloha ;)

        Obwohl ich keine Belege für oder gegen deine Aussage beibringen kann, möchte ich zur Vorsicht gemahnen. Die Durchführungsbestimmungen zur DSGVO nehmen diverse staatliche Stellen von der Auskunftspflicht aus. Es würde mich – ganz ohne Belege – nicht wundern, wenn auch die Arbeitsämter und ArGen davon ausgenommen wären.

        Ich weiß was du meinst. Ich meine aber - wiederum auch vorsichtig - dass die ArGen an dieser Stelle nicht ausgenommen sind. Zumindest wird in Art. 2 nur die Verarbeitung durch folgende staatliche Stellen ausgenommen:

        • Verarbeitung durch die Mitgliedsstaaten im Rahmen von Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich von Titel V Kapitel 2 EUV fallen (und dieses ist überschrieben mit „Besondere Bestimmungen über die gemeinsame Aussen- und Sicherheitspolitik“, darunter fallen keine innenpolitischen Themen wie die ArGe eines ist)

        • Verarbeitung durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit

        • Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Union (für die EG-Verordnung Nr. 45/2001 gilt, aber die ArGen sind ja auch keine Einrichtungen der Union sondern eines Mitgliedsstaates)

        Demnach sollten alle staatlichen Stellen, die nicht sicherheitspolitisch relevant sind, durchaus von der DSGVO betroffen sein. Insbesondere findet sich auch in Art. 15 „Auskunftsrecht der betroffenen Person“ keine Einschränkung gegenüber staatlichen Stellen.

        Grüße,

        RIDER

        --
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        1. Hej Camping_RIDER,

          es gibt ja auch über personenbezogene Daten hinaus Informationenspflichten.

          Die Frage ist nur, was man machen kann, wenn sich eine Behörde verweigert. Was gibt es denn dann für Möglichkeiten?

          Marc

          1. Aloha ;)

            es gibt ja auch über personenbezogene Daten hinaus Informationenspflichten.

            Die Frage ist nur, was man machen kann, wenn sich eine Behörde verweigert. Was gibt es denn dann für Möglichkeiten?

            Du meinst abgesehen von der Möglichkeit, die Behörde auf Erfüllung dieser Pflicht zu verklagen und dabei sowohl den eigenen Anwalt als auch den steuerfinanzierten Anwalt der Gegenseite (zumindest indirekt) gleichzeitig zu bezahlen? 😂

            Grüße,

            RIDER

            --
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            1. Hej Camping_RIDER,

              es gibt ja auch über personenbezogene Daten hinaus Informationenspflichten.

              Die Frage ist nur, was man machen kann, wenn sich eine Behörde verweigert. Was gibt es denn dann für Möglichkeiten?

              Du meinst abgesehen von der Möglichkeit, die Behörde auf Erfüllung dieser Pflicht zu verklagen und dabei sowohl den eigenen Anwalt als auch den steuerfinanzierten Anwalt der Gegenseite (zumindest indirekt) gleichzeitig zu bezahlen? 😂

              So weit ich weiß, ist noch gar nicht raus, wer gegen wen klagen kann?

              Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht (wie beim Impressum) ist wohl keine Möglichkeit (würde wohl bei einer Behörde auch schwer).

              Marc

              1. Aloha ;)

                Du meinst abgesehen von der Möglichkeit, die Behörde auf Erfüllung dieser Pflicht zu verklagen und dabei sowohl den eigenen Anwalt als auch den steuerfinanzierten Anwalt der Gegenseite (zumindest indirekt) gleichzeitig zu bezahlen? 😂

                So weit ich weiß, ist noch gar nicht raus, wer gegen wen klagen kann?

                Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht (wie beim Impressum) ist wohl keine Möglichkeit (würde wohl bei einer Behörde auch schwer).

                Moment, wirfst du da grad nicht zwei Dinge durcheinander?

                Bei der Abmahnung muss ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht vorliegen. Von einer Abmahnung war aber ja nicht die Rede.

                Eine Klage gegen das Handeln oder Nicht-Handeln einer Behörde sollte über Verwaltungsgerichte (oder - bei Sozialleistungen - Sozialgerichte) sowieso jederzeit möglich sein - auf jeden Fall dann, falls ein solches Handeln als Verwaltungsakt anzusehen ist (dann wären ja auch Widerspruchsverfahren und ggf. auch eine Untätigkeitsklage möglich). Ob das der Fall ist oder nicht, vermag ich im Moment nicht abzuschätzen. Es wäre möglich, dass das unter den Begriff Verwaltungsakt fällt - denn man beantragt ja was (Offenlegung von Daten) und das wird dann vom Beamten entsprechend mit ablehnendem Bescheid beantwortet.

                Was aber immer geht, nach DSGVO: Beschwerde bei der Datenschutzaufsichtsbehörde einreichen, die dann wiederum gegenüber der Behörde einen Verwaltungsakt erlassen kann. Siehe hier. Das ist dann zwar keine Klage, aber immerhin ein Mittel zur Rechtsdurchsetzung.

                Grüße,

                RIDER

                --
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                1. Hej Camping_RIDER,

                  Du meinst abgesehen von der Möglichkeit, die Behörde auf Erfüllung dieser Pflicht zu verklagen und dabei sowohl den eigenen Anwalt als auch den steuerfinanzierten Anwalt der Gegenseite (zumindest indirekt) gleichzeitig zu bezahlen? 😂

                  So weit ich weiß, ist noch gar nicht raus, wer gegen wen klagen kann?

                  Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht (wie beim Impressum) ist wohl keine Möglichkeit (würde wohl bei einer Behörde auch schwer).

                  Moment, wirfst du da grad nicht zwei Dinge durcheinander?

                  Vielleicht - ich habe davon wenig Ahnung. Ich dachte bisher, abmahnen könnte man nur, wenn man das Recht hätte zu klagen, um den Rechtsstreit kostengünstig und unkompliziert beizulegen, damit eine Klage eben nicht nötig wird?!?

                  Was aber immer geht, nach DSGVO: Beschwerde bei der Datenschutzaufsichtsbehörde einreichen, die dann wiederum gegenüber der Behörde einen Verwaltungsakt erlassen kann. Siehe hier. Das ist dann zwar keine Klage, aber immerhin ein Mittel zur Rechtsdurchsetzung.

                  Genau hier habe ich Zweifel bezüglich der Durchsetzungsmöglichkeiten. Wenn zwei Behörden erst mal miteinander kommunizieren, kann das dauern. Zumal die Datenschutzbehörden chronisch unterbesetzt sind.

                  Marc

                  1. Aloha ;)

                    Moment, wirfst du da grad nicht zwei Dinge durcheinander?

                    Vielleicht - ich habe davon wenig Ahnung. Ich dachte bisher, abmahnen könnte man nur, wenn man das Recht hätte zu klagen, um den Rechtsstreit kostengünstig und unkompliziert beizulegen, damit eine Klage eben nicht nötig wird?!?

                    Jein. Afaik kann man nicht vor jeder Klage abmahnen, sondern nur dort, wo ein Anspruch auf Unterlassung im Raum steht.

                    Genau hier habe ich Zweifel bezüglich der Durchsetzungsmöglichkeiten. Wenn zwei Behörden erst mal miteinander kommunizieren, kann das dauern. Zumal die Datenschutzbehörden chronisch unterbesetzt sind.

                    ACK. Ob die DSGVO daran etwas ändert vermag ich nicht abzuschätzen.

                    Grüße,

                    RIDER

                    --
                    Camping_RIDER a.k.a. Riders Flame a.k.a. Janosch Zoller
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            2. Hallo Camping_RIDER.

              Du meinst abgesehen von der Möglichkeit, die Behörde auf Erfüllung dieser Pflicht zu verklagen und dabei sowohl den eigenen Anwalt als auch den steuerfinanzierten Anwalt der Gegenseite (zumindest indirekt) gleichzeitig zu bezahlen? 😂

              Nach § 67 Abs. 1 VwGO besteht vor dem Verwaltungsgericht in der ersten Instanz kein Anwaltszwang. Da die mündliche Verhandlung ohnehin häufig nur einer Verkündung der Entscheidung nach Aktenlage gleichkommt, genügt also ein wenig Unterstützung beim Formulieren des Schriftsatzes. Nach § 67 Abs. 2 S. 2 Nr. 5 VwGO dürfte aber eine Gewerkschaft als Prozessbevollmächtigter aushelfen. – Während andere Organisationen das nur in bestimmten Angelegenheiten dürfen, gilt diese Beschränkung nach § 67 Abs. 4 S. 5 VwGO interessanterweise erst vor höheren Instanzen. Dort allerdings geht es nicht mehr ohne Prozessbevollmächtigten und die Wahrscheinlichkeit, dass Behörden nach einer erstinstanzlichen Niederlage aufgeben, ist in solchen Fällen sehr gering. Um genau zu sein, belassen es Behörden nur dann bei einem erstinstanzlichen Urteil zu ihren Ungunsten, wenn die Rechtslage bislang unklar war und sie das Urteil als Grundlage für einen Verwaltungsakt benötigen, dem sie im Grunde leidenschaftslos gegenüberstehen.

              MfG, at

              1. Aloha ;)

                Danke dir für die Klarstellung!

                Grüße,

                RIDER

                --
                Camping_RIDER a.k.a. Riders Flame a.k.a. Janosch Zoller
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  2. Hej Lebenskünstler,

    hat die DSGVO eigentlich Auswirkungen auf die Daten bei der ArGe (Hartz 4).

    Kaum. Es hat sich ja nicht viel geändert. Es gilt fast alles so wie bisher.

    Müssen die nun endlich mit den gespeicherten Daten rausrücken und offenlegen, wie sie wann welche Daten über wen erheben und vor allem weitergeben an andere Behörden und sonstige Datenempfänger?

    An wen aus welchen Gründen Daten weitergegeben werden dürfen (beispielsweise um sich gegen Betrug zu schützen) ist doch erfragbar, bzw. veröffentlicht?

    Wie gesagt: es hat sich hier nichts/nicht viel geändert. Auch vorher schon durften Daten nur erhoben werden, wenn es dafür einen einen Grund gibt. Wenn du Geld willst, musst du schon Deinen Namen nennen, damit du das Geld auch bekommst. Ist doch logisch, oder?

    Marc

  3. Hallo,

    Ich freu mich auf qualifizierte Antworten und/oder Links zu anderen guten Quellen.

    Warst Du schonmal in einer solchen Situation?

    MfG