at: DSGVO und die daraus entstehenden Rechte gegen "HARTZ-4-Stellen"

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Hallo Camping_RIDER.

Du meinst abgesehen von der Möglichkeit, die Behörde auf Erfüllung dieser Pflicht zu verklagen und dabei sowohl den eigenen Anwalt als auch den steuerfinanzierten Anwalt der Gegenseite (zumindest indirekt) gleichzeitig zu bezahlen? 😂

Nach § 67 Abs. 1 VwGO besteht vor dem Verwaltungsgericht in der ersten Instanz kein Anwaltszwang. Da die mündliche Verhandlung ohnehin häufig nur einer Verkündung der Entscheidung nach Aktenlage gleichkommt, genügt also ein wenig Unterstützung beim Formulieren des Schriftsatzes. Nach § 67 Abs. 2 S. 2 Nr. 5 VwGO dürfte aber eine Gewerkschaft als Prozessbevollmächtigter aushelfen. – Während andere Organisationen das nur in bestimmten Angelegenheiten dürfen, gilt diese Beschränkung nach § 67 Abs. 4 S. 5 VwGO interessanterweise erst vor höheren Instanzen. Dort allerdings geht es nicht mehr ohne Prozessbevollmächtigten und die Wahrscheinlichkeit, dass Behörden nach einer erstinstanzlichen Niederlage aufgeben, ist in solchen Fällen sehr gering. Um genau zu sein, belassen es Behörden nur dann bei einem erstinstanzlichen Urteil zu ihren Ungunsten, wenn die Rechtslage bislang unklar war und sie das Urteil als Grundlage für einen Verwaltungsakt benötigen, dem sie im Grunde leidenschaftslos gegenüberstehen.

MfG, at