hi
Erfreulicherweise gilt auch §5 desselben Gesetzes für "geschäftsmäßig" angebotene Dienste. Dieser Paragraph verankert die Impressumspflicht. Wer also glaubt, ein Impressum veröffentlichen zu müssen, wird sich konsequenterweise auch um die Verschlüsselung kümmern müssen.
Frage zum Umkehrschluss: Sind Daten eines Kontaktformulars auch dann zu verschlüsseln wenn es sich um eine Nichtgeschäftsmäßig betriebene Seite handelt?
Zusatzfrage: Gilt das für sämtliche Eingabefelder, also auch für Formulare die keine Kontaktformulare sind? Bzw. Formulare auf denen es kein Feld zur Eingabe einer Emailadresse gibt?
MfG