Hallo franc,
das ergibt sich m. M. n. aus Art. 2 DSGVO, Abs. 1:
„Diese Verordnung gilt für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen.“
Wenn nichts gespeichert wird und sogar das Logging abgeschaltet ist, ist eine Erklärung unnötig; ein (deutlicher) Hinweis, das dem so ist, kann jedoch nichts schaden - so es denn stimmt.
Grüße, Martl