Der Martin: DSGVO, HTTP-Status, Unauthorized Post2Host

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Hallo,

das Thema ist knifflig. Wie immer, wenn Juristen am Werk waren.

;-)

Es gibt das EuGH-Urteil vom 19.10.2016, Az. C-582/14, wonach IP-Adressen personenbezogen sind, wenn der Seitenbetreiber „über "rechtliche Mittel" verfügt, die ihm die Bestimmung der hinter der IP-Adresse stehenden Person grundsätzlich ermöglichen“. Ganz egal, ob er es de facto auch tut oder nicht.

Ja, Juristen!

Die Wenn-Klausel dieses Satzes ist in sich nichtig. Denn der Seitenbetreiber verfügt immer über rechtliche Mittel, die IP-Adresse der Person[1] zuzuordnen, nämlich über eine Klage (weswegen auch immer) und damit das Hinzuziehen von Ermittlungsorganen. Also ist dieser Nebensatz äquivalent zu if (TRUE).
So dämlich schätze ich aber nicht einmal Juristen ein, also gehe ich davon aus, dass die eigentlich etwas anderes gemeint haben. Nur was??

Disclaimer: Der gesunde Menschenverstand endet, sobald ein Anwalt ins Spiel kommt.

Das würde ich so mit unterschreiben.

Ciao,
 Martin

--
Ein Tag, an dem du nicht wenigstens einmal gelacht hast, ist ein verlorener Tag.

  1. Genaugenommen nicht dem Seiten-Besucher, sondern nur dem Anschlussinhaber. ↩︎