Urheberrecht und Künstler - darf man Artikel über sich selbst veröffentlichen?
bearbeitet von Raketenwilli> Hallo,
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> > > Kann das zu Problemen führen oder ist das in Ordnung?
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> > Es heißt „Urheberrecht“, weil der Urheber Rechte hat. Das ist die Person, welche den Artikel verfasst hat - auch die, welche das Foto „geschossen“ hat
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> ja, natürlich. Aber auch derjenige, über den berichtet wird bzw. der abgebildet ist, hat Rechte.
Das ist korrekt und gilt auch für die Person, welche ein Werk, über welches berichtet wird bzw. welches abgebildet ist, geschaffen hat.
Und da kommen wir zu einer Sache, an der nicht beteiligt war und von der ich nichts weiß:
**Üblicherweise** (**üblicherweise**) bedingen sich Künstler als Gegenleistung für Erlaubnis einer Abbildung oder eines Interviews aus, das daraus entstehende Werk (hier der Zeitungsbericht) für „eigene Zwecke“ (eben auch Selbstbewerbung) nutzen zu dürfen.
* In Deutschland gibt es (außer bei gesetzlichen geregelten Ausnahmen) keine Formvorschriften für Verträge. Deshalb gelten auch mündliche Vereinbarungen als geschlossen.
* Vor (Dem) Gericht gilt als bewiesen, was das Gericht glaubt.
* Und bei Streit über den Inhalt eines Vertrages, dessen Auslegung und Glaubhaftigkeit einer behaupteten Vereinbarung kommt es einem Gericht (nach meiner Erfahrung aber erst weit nach der Aufwandsvermeidung) auf Zeugen und den mutmaßlichen Wille der Parteien - also auch auf die „gute **Sitte**" - an. Deshalb hab ich das „üblicherweise“ oben fett markiert.
* Beweispflichtig bezüglich des Gegenteils wäre derjenige, der vor Gericht als Kläger behauptet, dass ihm ein Recht oder eine Leistung zustehe.
**Ich glaube, ich hab dem Mike jetzt genug verraten.** Es fehlt nur noch der Hinweis, dass man seine Behauptungen vor Gericht genau prüfen muss, hinreichend zum Befassen mit Tatsachen bereite und in der Lage befindliche Gegner (wie z.B. ich) finden Widersprüche in solchen…
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> > > Kann das zu Problemen führen oder ist das in Ordnung?
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> > Es heißt „Urheberrecht“, weil der Urheber Rechte hat. Das ist die Person, welche den Artikel verfasst hat - auch die, welche das Foto „geschossen“ hat
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> ja, natürlich. Aber auch derjenige, über den berichtet wird bzw. der abgebildet ist, hat Rechte.
Das ist korrekt und gilt auch für die Person, welche ein Werk, über welches berichtet wird bzw. welches abgebildet ist, geschaffen hat.
Und da kommen wir zu einer Sache, an der nicht beteiligt war und von der ich nichts weiß:
**Üblicherweise** (**üblicherweise**) bedingen sich Künstler als Gegenleistung für Erlaubnis einer Abbildung oder eines Interviews aus, das daraus entstehende Werk (hier der Zeitungsbericht) für „eigene Zwecke“ (eben auch Selbstbewerbung) nutzen zu dürfen.
* In Deutschland gibt es (außer bei gesetzlichen geregelten Ausnahmen) keine Formvorschriften für Verträge. Deshalb gelten auch mündliche Vereinbarungen als geschlossen.
* Vor (Dem) Gericht gilt als bewiesen, was das Gericht glaubt.
* Und bei Streit über den Inhalt eines Vertrages, dessen Auslegung und Glaubhaftigkeit einer behaupteten Vereinbarung kommt es einem Gericht (nach meiner Erfahrung aber erst weit nach der Aufwandsvermeidung) auf Zeugen und den mutmaßlichen Wille der Parteien - also auch auf die „gute **Sitte**" - an. Deshalb hab ich das „üblicherweise“ oben fett markiert.
* Beweispflichtig bezüglich des Gegenteils wäre derjenige, der vor Gericht als Kläger behauptet, dass ihm ein Recht oder eine Leistung zustehe.
**Ich glaube, ich hab dem Mike jetzt genug verraten.** Es fehlt nur noch der Hinweis, dass seine Behauptungen vor Gericht genau prüfen muss, hinreichend zum Befassen mit Tatsachen bereite und in der Lage befindliche Gegner (wie z.B. ich) finden Widersprüche in solchen…
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> > Es heißt „Urheberrecht“, weil der Urheber Rechte hat. Das ist die Person, welche den Artikel verfasst hat - auch die, welche das Foto „geschossen“ hat
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> ja, natürlich. Aber auch derjenige, über den berichtet wird bzw. der abgebildet ist, hat Rechte.
Das ist korrekt und gilt auch für die Person, welche ein Werk, über welches berichtet wird bzw. welches abgebildet ist, geschaffen hat.
Und da kommen wir zu einer Sache, an der nicht beteiligt war und von der ich nichts weiß:
**Üblicherweise** (**üblicherweise**) bedingen sich Künstler als Gegenleistung für Erlaubnis einer Abbildung oder eines Interviews aus, das daraus entstehende Werk (hier der Zeitungsbericht) für „eigene Zwecke“ (eben auch Selbstbewerbung) nutzen zu dürfen.
* In Deutschland gibt es (außer bei gesetzlichen geregelten Ausnahmen) keine Formvorschriften für Verträge. Deshalb gelten auch mündliche Vereinbarungen als geschlossen.
* Vor (Dem) Gericht gilt als bewiesen, was das Gericht glaubt.
* Und bei Streit über den Inhalt eines Vertrages, dessen Auslegung und Glaubhaftigkeit einer behaupteten Vereinbarung kommt es einem Gericht (nach meiner Erfahrung aber erst weit nach der Aufwandsvermeidung) auf Zeugen und den mutmaßlichen Wille der Parteien - also auch auf die „gute **Sitte**" - an. Deshalb hab ich das „üblicherweise“ oben fett markiert.
* Beweispflichtig bezüglich des Gegenteils wäre derjenige, der vor Gericht als Kläger behauptet, dass ihm ein Recht oder eine Leistung zustehe.
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> > Es heißt „Urheberrecht“, weil der Urheber Rechte hat. Das ist die Person, welche den Artikel verfasst hat - auch die, welche das Foto „geschossen“ hat
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> ja, natürlich. Aber auch derjenige, über den berichtet wird bzw. der abgebildet ist, hat Rechte.
Das ist korrekt und gilt auch für die Person, welche ein Werk, über welches berichtet wird bzw. welches abgebildet ist, geschaffen hat.
Und da kommen wir zu einer Sache, an der nicht beteiligt war und von der ich nichts weiß:
**Üblicherweise** (**üblicherweise**) bedingen sich Künstler als Gegenleistung für Erlaubnis einer Abbildung oder eines Interviews aus, das daraus entstehende Werk (hier der Zeitungsbericht) für „eigene Zwecke“ (eben auch Selbstbewerbung) nutzen zu dürfen.
* In Deutschland gibt es (außer bei gesetzlichen geregelten Ausnahmen) keine Formvorschriften für Verträge. Deshalb gelten auch mündliche Vereinbarungen als geschlossen.
* Vor (Dem) Gericht gilt als bewiesen, was das Gericht glaubt.
* Und bei Streit über den Inhalt eines Vertrages, dessen Auslegung und Glaubhaftigkeit einer behaupteten Vereinbarung kommt es einem Gericht (nach meiner Erfahrung aber erst weit nach der Aufwandsvermeidung) auf Zeugen und den mutmaßlichen Wille der Parteien - also auch auf die „gute **Sitte**" - an.
* Beweispflichtig bezüglich des Gegenteils wäre derjenige, der vor Gericht als Kläger behauptet, dass ihm ein Recht oder eine Leistung zustehe.
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Das ist korrekt und gilt auch für die Person, welche ein Werk, über welches berichtet wird bzw. welches abgebildet ist, geschaffen hat.
Und da kommen wir zu einer Sache, an der nicht beteiligt war und von der ich nichts weiß:
**Üblicherweise** (**üblicherweise**) bedingen sich Künstler als Gegenleistung für Erlaubnis einer Abbildung oder eines Interviews aus, das daraus entstehende Werk (hier der Zeitungsbericht) für „eigene Zwecke“ (eben auch Selbstbewerbung) nutzen zu dürfen.
* In Deutschland gibt es (außer bei gesetzlichen geregelten Ausnahmen) keine Formvorschriften für Verträge. Deshalb gelten auch mündliche Vereinbarungen als geschlossen.
* Vor Gericht gilt als bewiesen, was das Gericht glaubt.
* Und bei Streit über den Inhalt eines Vertrages, dessen Auslegung und Glaubhaftigkeit einer behaupteten Vereinbarung kommt es einem Gericht (nach meiner Erfahrung aber erst weit nach der Aufwandsvermeidung) auf Zeugen und den mutmaßlichen Wille der Parteien - also auch auf die „gute **Sitte**" - an.
* Beweispflichtig bezüglich des Gegenteils wäre derjenige, der vor Gericht als Kläger behauptet, dass ihm ein Recht oder eine Leistung zustehe.
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> ja, natürlich. Aber auch derjenige, über den berichtet wird bzw. der abgebildet ist, hat Rechte.
Das ist korrekt und gilt auch für die Person, welche ein Werk, über welches berichtet wird bzw. welches abgebildet ist, geschaffen hat.
Und da kommen wir zu einer Sache, an der nicht beteiligt war und von der ich nichts weiß:
**Üblicherweise** (**üblicherweise**) bedingen sich Künstler als Gegenleistung für Erlaubnis einer Abbildung oder eines Interviews aus, das daraus entstehende Werk (hier der Zeitungsbericht) für „eigene Zwecke“ (eben auch Selbstbewerbung) nutzen zu dürfen.
* In Deutschland gelten auch mündliche Vereinbarungen als geschlossen.
* Vor Gericht gilt als bewiesen, was das Gericht glaubt.
* Und bei Streit über den Inhalt eines Vertrages, dessen Auslegung und Glaubhaftigkeit kommt es einem Gericht (nach meiner Erfahrung aber erst weit nach der Aufwandsvermeidung) auf Zeugen und die „gute **Sitte**" an.
* Beweispflichtig bezüglich des Gegenteils wäre derjenige, der vor Gericht als Kläger behauptet, dass ihm ein Recht oder eine Leistung zustehe.
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> ja, natürlich. Aber auch derjenige, über den berichtet wird bzw. der abgebildet ist, hat Rechte.
Das ist korrekt und gilt auch für die Person, welche ein Werk, über welches berichtet wird bzw. welches abgebildet ist, geschaffen hat.
Und da kommen wir zu einer Sache, an der nicht beteiligt war und von der ich nichts weiß:
**Üblicherweise** (**üblicherweise**) bedingen sich Künstler als Gegenleistung für Erlaubnis einer Abbildung oder eines Interviews aus, das daraus entstehende Werk (hier der Zeitungsbericht) für “eigene Zwecke“ nutzen zu dürfen.
* In Deutschland gelten auch mündliche Vereinbarungen als geschlossen.
* Vor Gericht gilt als bewiesen, was das Gericht glaubt.
* Und bei Streit über den Inhalt eines Vertrages, dessen Auslegung und Glaubhaftigkeit kommt es einem Gericht (nach meiner Erfahrung aber erst weit nach der Aufwandsvermeidung) auf Zeugen und die „gute **Sitte**" an.
* Beweispflichtig bezüglich des Gegenteils wäre derjenige, der vor Gericht als Kläger behauptet, dass ihm ein Recht oder eine Leistung zustehe.
Urheberrecht und Künstler - darf man Artikel über sich selbst veröffentlichen?
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> ja, natürlich. Aber auch derjenige, über den berichtet wird bzw. der abgebildet ist, hat Rechte.
Das ist korrekt und gilt auch für die Person, welche ein Werk, über welches berichtet wird bzw. welches abgebildet ist, geschaffen hat.
Und da kommen wir zu einer Sache, an der nicht beteiligt war und von der ich nichts weiß:
**Üblicherweise** (**üblicherweise**) bedingen sich Künstler als Gegenleistung für Erlaubnis einer Abbildung oder eines Interviews aus, das daraus entstehende Werk (Hier: Zeitungsbericht) für “eigene Zwecke“ nutzen zu dürfen.
* In Deutschland gelten auch mündliche Vereinbarungen als geschlossen.
* Vor Gericht gilt als bewiesen, was das Gericht glaubt.
* Und bei Streit über den Inhalt eines Vertrages, dessen Auslegung und Glaubhaftigkeit kommt es einem Gericht (nach meiner Erfahrung aber erst weit nach der Aufwandsvermeidung) auf Zeugen und die „gute **Sitte**" an.
* Beweispflichtig bezüglich des Gegenteils wäre derjenige, der vor Gericht als Kläger behauptet, dass ihm ein Recht oder eine Leistung zustehe.