Hallo Roy Bär,
Nimm nur den reumütigen User, der gestern noch nichts mehr mit Rudis DB zu tun haben wollte, sich aber nach einmal darüber schlafen doch entschieden hat, wieder im Datenbestand sein zu wollen. Wie gut, wenn man ein Delete Flag hat.
Ich denke, da irrst Du. Wenn ich keine Aufbewahrungspflicht habe, dann darf ich nicht aufbewahren. Ich könnte dieses Vorgehen dem User zwar bei der Registrierung in der Datenschutzerklärung aufnötigen. Dann muss ich mir aber auch einen wichtigen Grund dafür zusammenfabulieren, denn ansonsten könnte das ein Gericht (a) als überraschende Klausel und (b) als Verstoß gegen Datensparsamkeit kassieren. „Komfort bei irrtümlicher Accountkündigung“ dürfte als wichtiger Grund nicht durchgehen.
Wenn ich dieser reumütigen Userin[1] also ihr persönliches Osterfest bereite und die Daten wiederauferstehen lasse, dann laufe ich Gefahr, dass sie sofort zum Abmahnanwalt spaziert und sich ihr Osterkörbchen mit goldenen Eiern füllen lässt.
Oh. Dies hab ich überlesen:
Demnach würde ich eher umgekehrt agieren, nämlich, dass ich nur dann physikalisch lösche, wenn rechtliche Vorschriften mich hierzu zwingen
Ok, dann sind wir einer Meinung. Die rechtlichen Vorschriften sind nämlich so, dass jegliche Datenspeicherung, die keinen Grund hat, untersagt ist.
Rolf
sumpsi - posui - obstruxi
m/w/d ↩︎