Roland Skop: Forenhaftung

Welche Auswirkungen hat die Urteilsbegründung des LG Hamburg (Az. 324 O 721/05) auf Internetforen im Allgemeinen und die SELFHTML-Foren im Speziellen?

Inhaltsübersicht

  1. Sachverhalt
  2. Urteilsbegründung
  3. Haftungseinschränkungen
  4. Teledienstgesetz
  5. Geltungsbereich
  6. Risikominimierung
  7. Fazit
  8. Nachlese, Reaktionen

Sachverhalt

Grundlage ist die am 05.12.2005 bestätigte einstweilige Verfügung gegen heise online. Eine interessante Analyse hierzu findet sich im Law-Blog.

Nun liegt die Urteilsbegründung vor und die Meldung im heise-Newsticker, wonach Forenbetreiber auch ohne Kenntnis des Inhalts für Beiträge haftbar seien sorgt für Aufregung. Von Zensur und dem Ende der Meinungsfreiheit, des Internets und überhaupt Allem ist die Rede. Doch besteht künftig tatsächlich Gefahr für Betreiber von Plattformen, die Besucherkommentare zulassen?

Auszug aus der Urteilsbegründung

Die Urteilsbegründung (siehe Volltext) enthält Passagen, an denen sich die Gemüter erhitzen:

Die Störereigenschaft entfällt nicht deswegen, weil es der Antragsgegnerin unmöglich wäre, auf den Inhalt des von ihr eingerichteten Forums Einfluss zu nehmen.

So weit nichts Neues, doch brisant ist die darauf folgende Aussage:

Technisch ist ihr eine solche Einflussnahme im Grundsatz ohne Weiteres möglich, da sie ihr Forum in der Weise einrichten kann, dass die Einträge vor ihrer Freischaltung auf die rechtliche Zulässigkeit ihres jeweiligen Inhalts geprüft werden.

Es ist rein formal korrekt, dass sich Foren aus technischer Sicht insofern adaptieren ließen, als dass jeder Beitrag vor Veröffentlichung einer automatisierten oder manuellen Kontrolle unterzogen werden würde. Die Frage, um die sich derzeit alles dreht lautet: Wie soll man dies als Betreiber eines Angebots mit sehr vielen Beiträgen bewerkstelligen und welche Auswirkungen hätte diese nicht erfüllbare Voraussetzung in der Praxis? Eine serverseitige Filterung mittels Wortlisten kann leicht umgangen werden, eine manuelle Prüfung scheitert an der schieren Anzahl an Postings.

Zunächst ist zu klären, welche Art von Inhalten zur Auseinandersetzung geführt hat und wie diese letztlich beurteilt wurden.

Haftungseinschränkungen

So soll der Verleger eines Publikationsorgans nicht in jedem Fall für rechtswidrige Inhalte von in seinem Publikationsorgan veröffentlichten Leserbriefen oder Werbeanzeigen verantwortlich sein, insbesondere dann, wenn er die Rechtswidrigkeit des Inhalts des Leserbriefes oder der Werbeanzeige auch bei Kenntnis dieses Inhalts nur schwer erkennen kann, weil es dazu der Kenntnis weiterer Vorgänge bedarf […].

Es bestünde demnach keine Haftung für Beiträge, deren Inhalt für den Betreiber nicht ohne weitere Nachforschungen als rechtswidrig zu identifizieren ist.

Eine diesen Fallkonstellationen vergleichbare Sachlage ist hier indessen schon deswegen nicht gegeben, weil sich der Antragsgegnerin die Rechtswidrigkeit eines Blockadeaufrufs schon bei Kenntnisnahme von dessen Inhalt allein geradezu hätte aufdrängen müssen, indem bereits ein reiner Boykottaufruf grundsätzlich rechtswidrig ist […] und der Aufruf, Betriebsmittel eines Unternehmens durch aktives Tun zu stören, noch deutlich darüber hinausgeht.

Um den Aufruf, Server mittels DDoS-Attacke »abzuschießen« als rechtswidrig erkennen zu können bedarf es keiner juristischen Vorbildung. Der gesunde Hausverstand alleine gebietet es bereits, derartige Äußerungen zu löschen. Diese Vorgangsweise ist nachvollziehbar, umsetzbar und entspricht der bisherigen Rechtsprechung. Die Situation stellte sich jedoch völlig anders dar, wenn selbst zeitnahe Löschungen nicht mehr als ausreichend angesehen werden würden:

Der Verlag löschte umgehend die genannten Forenbeiträge […]

Und dennoch verlor der Verlag diese Runde vor Gericht. Es würde also tatsächlich darauf hinauszulaufen, künftig Forenpolizisten abstellen zu müssen. Vielerorts wird argumentiert, dies sei mit dem Teledienstgesetz nicht vereinbar.

Gesetz über die Nutzung von Telediensten

§ 11 des Teledienstgesetzes lautet wie folgt:

Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie für einen Nutzer speichern, nicht verantwortlich, sofern

  1. sie keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder der Information haben und ihnen im Falle von Schadensersatzansprüchen auch keine Tatsachen oder Umstände bekannt sind, aus denen die rechtswidrige Handlung oder die Information offensichtlich wird, oder
  2. sie unverzüglich tätig geworden sind, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren, sobald sie diese Kenntnis erlangt haben.

Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Nutzer dem Diensteanbieter untersteht oder von ihm beaufsichtigt wird.

Ich als Laie lese im ersten Absatz das Gegenteil dessen, was die Urteilsbegründung nahe legt. Die Hintergründe dieses Paragraphen beleuchtet übrigens ein äußerst interessanter Aufsatz von Thomas Gramespacher dessen Schlussbemerkung in krassem Widerspruch zum Ergebnis des LG Hamburg steht. Leseempfehlung!

Geltungsbereich

Auch hinsichtlich des Geltungsbereichs bestehen Unklarheiten.

Denn diejenige Person, die Einrichtungen unterhält, über die Inhalte in pressemäßiger Weise verbreitet werden, muss Vorkehrungen dahingehend treffen, dass über diese Einrichtungen keine rechtswidrigen Inhalte verbreitet werden.

Was das Gericht unter einer »pressemäßigen Weise« verstanden haben will, erschließt sich mir nicht. Beträfe dies nicht in erster Linie kommentierbare redaktionelle Inhalte und damit viel mehr Weblogs als reine Internetforen? Der heise-Newsticker könnte durchaus als eine Form des Weblogs betrachtet werden. Um ein herkömmliches Forum, in dem sich Nutzer zu selbstgewählten Themen äußern, weil kein Inhalt (vom Betreiber) verbreitet wird handelt es sich meines Erachtens nicht. Es mag sein, dass diese Unterscheidlung aus rechtlicher Sicht irrelevant ist.

Derzeit sind noch zu viele Fragen offen als dass sich Auswirkungen auf die deutschsprachige beziehungsweise in Deutschland beheimatete Forenlandschaft abschätzen ließen.

Risikominimierung

Betreiber von Plattformen mit Kommentarfunktion sind angehalten, für einen zivilisierten Umgang der Besucher untereinander und eine Löschung im Anlassfall Sorge zu tragen. Die Meinungsfreiheit wird dadurch in keiner Weise eingeschränkt, denn die eigene Freiheit endet bekanntlich erst dort, wo die eines Anderen beginnt. Für die Unverbesserlichen gilt: Sätze, die mit »Man sollte« beginnen sollte man sich sparen.

Eine manuelle Kontrolle aller Beiträge ist nicht möglich. Es ist daher anzuraten, nicht tolerierbare Äußerungen schnellstmöglich zu löschen. Um dies gewährleisten zu können bedarf es eines in ausreichender Anzahl besetzten Administrationsteams. Im SELFHTML-Forum funktioniert die »Forumshygiene« dank der gewachsenen Gemeinschaft zur Zufriedenheit aller. »Justiziable« Ausrutscher werden nicht geduldet, als solche gebrandmarkt und prompt entfernt.

Fazit

In Foren, Weblogs und Online-Gemeinschaften treffen Menschen unterschiedlicher Bildung und Meinung aufeinander, um sich auszutauschen, weswegen es gelegentlich zu Differenzen kommt, die ausgefochten werden wollen – und sollen. Dies ist unter der Prämisse, dass allgemein anerkannte Umgangsformen eingehalten werden und auf Aufrufe zu Straftaten und Beleidigungen verzichtet wird weiterhin möglich und wird es auch immer sein. Treten allerdings geistig minderbemittelte Personen öfter als nur an einem bestimmten Wochentag gehäuft in Erscheinung und steigt das Risiko, zum Ziel einer Abmahnung zu werden.

Forenbetreiber, die mittels Moderation unter Mithilfe der Forengemeinschaft für ein angenehmes Klima sorgen werden eher selten mit negativen Ausreißern konfrontiert - und im Anlassfall prompt darüber informiert. Zeitnahe Löschungen wiederum minimieren das Zeitfenster, in dem die fragwürdigen Beiträge online sind und damit die Gefahr. Ob der Ruf, der den heise-Foren vorauseilt eine Rolle gespielt hat, ist aus der Urteilsbegründung leider nicht ersichtlich.

Das Netz wäre nicht erst aufgrund dieser Urteilsbegründung erwachsen geworden. Eine Äußerung im virtuellen Raum erfolgt weder anonym noch hat diese weniger Gewicht und damit Konsequenzen als im realen Leben.

Was in der Tat erschreckend wäre, wäre die generelle Ausweitung der Haftung auf den Anbieter der Plattform bereits zum Zeitpunkt der Veröffentlichung eines Kommentars. Dieses Risiko wäre untragbar und hätte einen Kahlschlag zur Folge.

Doch dieses Urteil ist nicht rechtskräftig.

Von einer Überreaktion, die gar in Forenschließungen mündet sollte man unbedingt absehen, denn das bedeutete zwar keine Beschneidung der Meinungsfreiheit, wohl aber der Publikationsfreiheit. Denn nur wer sich artikulieren kann, wird gehört. Eine akute Gefährdung offener – moderierter – Plattformen besteht nach etwas Recherche derzeit wohl kaum.

Nachsatz: Dieser Beitrag basiert auf der persönlichen Einschätzung des Autors und stellt keine Rechtsberatung dar. Der Drang, einen »Disclaimer« nachzureichen mag am gerne zitierten LG Hamburg liegen. ;-)

Nachlese, Reaktionen

Ergänzung vom 17.04.2006: Eine Analyse von Dr. Martin Bahr kommt zu einem ähnlichen Ergebnis.

Ergänzung vom 18.04.2006: Gemäß einer Bewertung in Udo Vetters »law blog« von Sascha Kremer […] bleibt von der Panikmache nicht mehr viel übrig.

Ergänzung vom 05.05.2006 via golem.de: Ein bei aufrecht.de veröffentlichtes Urteil des OLG Düsseldorf vom 26.04.2006 stellt bezüglich der Haftung des Diensteanbieters auf dessen Kenntnis des Inhalts ab und setzt damit die für Forenbetreiber handhabbare Linie fort, die vor der Urteilsbegründung des LG Hamburg als ständige Rechtsprechung angesehen wurde:

aa) Derjenige, der ein Forum im Internet betreibt, kann grundsätzlich auf Unterlassung rechtswidriger Inhalte in Anspruch genommen werden, weil er als Betreiber des Forums diese Inhalte verbreitet. Der Betreiber eines Forums ist zwar nach § 8 II 3 TDG bzw. § 6 II 3 MDStV nicht verpflichtet, den Kommunikationsvorgang zu überwachen. Da die Beklagte als Betreiberin des Forums spätestens durch das Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Klägers Kenntnis von dem unzulässigen Inhalt des Beitrags des „[XXX]“ erhalten hat, kann von ihr grundsätzlich das tatsächliche Entfernen bzw. Sperren verlangt werde (vgl. Burkhardt in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, Kap. 10 Rz. 237). Denn der Diensteanbieter, der Kenntnis erlangt hat, ist nach § 11 Nr. 2 TDG bzw. § 9 Nr. 2 MDStV verpflichtet, unverzüglich tätig zu werden, um die Information zu entfernen oder zu sperren (Burkhardt in: Wenzel, a.a.O., Kap. 10 Rz. 243).

Am 16.06.2006 verweist Dr. Martin Bahr auf eine Entscheidung des OLG Düsseldorf, wonach erst bei Kenntnis Handlungsbedarf bestehe.

Der Heise Zeitschriften Verlag berichtet am 22.08.2006 im Beitrag Berufungsurteil schränkt Forenhaftung ein, dass eine Überwachungspflicht nur in solchen Fällen bestehe, in denen konkret auf dort bereits stattgefundene Rechtsverstöße hingewiesen wurde. Dies würde den Geschädigten Initiative abfordern, da sie Betreiber erst informieren müssten, bevor sie gegen diese selbst aktiv werden könnten.

  1. Interessanter Artikel, wobei ich es anmaßend finde, den heise-Newsticker "als eine Form des Weblogs" zu betrachten. Der Vergleich hinkt ja nun mal mehr als. Den gabs schon, da wusste noch kein Mensch was ein Blog (ein unglaublich blödes Wort, wie ich btw finde, aber das tut ja jetzt nichts zur Sache) ist. Und bei Blogs handelt es sich doch eigentlich immer um mehr oder weniger private Geschichten, aber bis auf wenige Ausnahmen ist wohl keine "Redaktion" tätig.

  2. Und bei Blogs handelt es sich doch eigentlich immer um mehr oder weniger private Geschichten, aber bis auf wenige Ausnahmen ist wohl keine "Redaktion" tätig.
    ... schrieb er und schickte seinen Kommentar in das perfekte Gegenbeispiel *SCNR*
  3. Wirklich sehr interessanter Artikel. Hatte schon seit langem entsprechende Infos gesucht. Da ist es wohl im zweifelsfall ratsam, lieber auf ein Forum zu verzichten.

  4. Ich habe aber auch von einen Urteil in der letzten Zeit gehört, bei dem die Haftung der Betreiber ausgeschlossen wird und man nur auf Mitteilungen und Hinweise reagieren muss.

  5. Es ist ja schon eine Weile her als über das Thema geschrieben wurde. Gibt es aktuelles dazu oder weis einer was neues dazu? Weil bei bestimmten Dingen ist ein Forum schon sehr geeignet, nur wenn man dafür jeden einzelnen Beitrag freischalten sollte geht das bei weiten über manche Zeitgrenzen.