Aloha ;)
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Eben da bin ich mir nicht mehr sicher, ob das noch reicht!
Der sagt:
Sofern wir im Rahmen unserer Verarbeitung Daten gegenüber anderen Personen und Unternehmen (Auftragsverarbeitern oder Dritten) offenbaren, sie an diese übermitteln oder ihnen sonst Zugriff auf die Daten gewähren, erfolgt dies nur auf Grundlage einer gesetzlichen Erlaubnis (z.B. wenn eine Übermittlung der Daten an Dritte, wie an Zahlungsdienstleister, gem. Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO zur Vertragserfüllung erforderlich ist), Sie eingewilligt haben, eine rechtliche Verpflichtung dies vorsieht oder auf Grundlage unserer berechtigten Interessen (z.B. beim Einsatz von Beauftragten, Webhostern, etc.).
Sofern wir Dritte mit der Verarbeitung von Daten auf Grundlage eines sog. „Auftragsverarbeitungsvertrages“ beauftragen, geschieht dies auf Grundlage des Art. 28 DSGVO.
Wir sprechen ja von Google Fonts, von wo wir aus reiner Bequemlichkeit Schriftarten einbinden statt sie selbst zu hosten.
Eine gesetzliche Erlaubnis ist in dem Sinne mWn nicht gegeben.
Eine Einwilligung vor der Datenübermittlung findet nicht statt.
Eine rechtliche Verpflichtung, die das vorsieht, besteht nicht.
Ein berechtigtes Interesse unsererseits kann ich nicht erkennen - wir könnten die Schriftarten genauso gut selbst hosten.
Ja, der datenschutz-generator.de schreibt das so - und widerspricht sich ja selbst damit. Das ändert also nichts an meiner doch recht großen Skepsis.
Grüße,
RIDER