Hallo Auge,
Hast du einen materiellen oder immateriellen Schaden erlitten? Wenn nicht, dann nicht.
Tja, habe ich das oder nicht?
Nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO können nun auch immaterielle Schäden geltend gemacht werden, wenn z.B. personenbezogene Daten einem Dritten zugänglich gemacht werden, hierdurch aber kein Vermögensschaden entstanden ist. In diesem Fall hat der Geschädigte das Recht Schmerzensgeld zu verlangen. Des Weiteren muss ein Verschulden des Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiters vorliegen. Ein Verschulden liegt vor, wenn der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter den Datenschutzverstoß vorsätzlich oder fahrlässig herbeiführt.
Quelle: https://www.datenschutzbeauftragter-info.de/dsgvo-schadensersatz-bei-datenschutzverstoss-moeglich/
Gruss
Henry
Meine Meinung zu DSGVO & Co:
„Principiis obsta. Sero medicina parata, cum mala per longas convaluere moras.“