Hallo Henry,
Ähm nein, darauf hatte ich ja schon geantwortet. Es muss gar kein Schaden vorliegen laut Gesetzestext.
oder nochmal:
Nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO können nun auch immaterielle Schäden geltend gemacht werden, wenn z.B. personenbezogene Daten einem Dritten zugänglich gemacht werden, hierdurch aber kein Vermögensschaden entstanden ist. In diesem Fall hat der Geschädigte das Recht Schmerzensgeld zu verlangen.
gar kein Schaden != immaterieller Schaden.
Du musst also schon gut darlegen, wo du den immateriellen Schaden siehst.
Dass die Bußgeldstelle gegen die DSGVO verstoßen hat, steht für mich außer Frage.
Bis demnächst
Matthias
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Pantoffeltierchen haben keine Hobbys.
¯\_(ツ)_/¯
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