Boris Hoeller: Urheberrecht

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Hallo Leute,

mal kurz und einführend was zum Thema HTML und Urheberrecht.

Wer HTML Seiten schreibt, muß sich darüber im klaren sein, daß Ihm selber möglicherweise Urheberrechte erwachsen.
Das ist in verschiedensten Formen möglich:

1. Beim Urheberrecht geht es immer darum, ob ein konkretes Werk eine persönlich geistige Schöpfung ist.
Ideen alleine werden nicht geschützt. 'Kleine Münze' im urheberrechtlichen Sinne wird der Schutz gegen =~ 1:1 Übernahmen genannt. Je höher daher die persönliche geistige Eigenschöpfung, desto höher der Schutzbereich.

2. (1) Bei HTML und Urheberrecht kommen verschiedenste Werkschutzformen in Betracht:

a. Der Text zwischen den Elementen kann als Sprachwerk in Form eines Schriftwerkes geschützt sein.
b. Images (*.gif *.jpg usw.) können als Darstellungen
wissenschaftlicher oder technischer Art geschützt sein.
c. andere Objekte z.B. Werke ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen, Werke der Musik
d. Bearbeitungen - (der Autor setzt ein Printwerk in HTML um)
e. Sammelwerke - (z.B. Verweissammlungen zu einem Thema)

(2) HTML als Computerprogramm?

Wird in der neuen urheberrechtlichen Literatur vertreten, halte ich aber für unrichtig.
Wer allerdings für Server-Side Abläufe mit CGI, SSI usw. sorgt, der programmiert (§§ 69a ff. UrhG) und
nutzt insofern HTML als Ausgabesprache für das I/O.
Für HTML aber gilt obenstehendes, für die Abläufe und
Ablaufsteuerungen die Regeln über Computerprogramme.
Hierzu zählen auch Client-Sided Scripts.

3. Der Urheber hat das Recht darüber zu bestimmen, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist und u.a. das Recht zu bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist. (Wird bei großen Multimediaproduktionen meist vom Produzenten mit gekauft !!)

4. Urheberrechte können nicht übertragen werden.
An Urheberrecht können nur Nutzungsrechte eingeräumt werden, hierbei ist zu unterscheiden zwischen einfachen und ausschließlichem Nutzungsrecht. Es gibt mehrere verschiedene Verwertungsformen und z.B. örtliche und zeitliche Begrenzungen.

5. Das Urheberrecht hat gesetzliche Schranken.
Für bestimmte Fälle der Verwendung eines Werkes braucht man keine Einwilligung des Urhebers, man muß nur bestimmte Regeln einhalten.
Das Zitieren ist nicht verboten, man muß aber den Urheber und die Quelle benennen.
Der private und sonstige eigene Gebrauch ist z.B. gem. § 53 UrhG gestattet. Daneben gibt es noch einige weitere Ausnahmen.

6. Der Verletzer von Urheberrechten kann vom Urheber auf Unterlassung, Schadensersatz, Auskunft und ggf. Vernichtung rechtswidriger Vervielfältigungsstücke in Anspruch genommen werden.