Hallo Boris
Ich verstehe nichts von diesem Krampf, der sich Gesetz nennt, deshalb frage ich jetzt mal nach, ob ich das ungefaehr richtig verstanden habe.
Der Programmierer hat etwas gebastelt, was man wohl ungefaehr in die Kategorie "Geraetetreiber" einordnen kann. Da so ein Programm nicht gerade als kreativ bezeichnet werden kann, jedenfalls gemessen an dem, was es tut, sondern die Funktion von vorneherein klar abgesteckt ist (weil ein solches Programm nun mal gewoehnlich nichts anderes macht), greift das UrhG hier nicht. Nun weiss ich ja nicht was in dem Gesetz drinsteht, aber ich fasse das so auf, dass eben eine offensichtlich kreative Leistung vorausgesetzt wird. Fuer ein Spiel z.B. wuerde das Gesetz greifen, da hier eine Story und (manchmal) auch ein Spielprinzip erfunden werden.
Wie jeder weiss, der schon mal Assembler programmiert hat, kann man auf der programmiertechnischen Ebene sehr wohl kreativ sein, fast grenzenlos, nur passiert das eben "unter der Haube", nach aussen hin merkt man davon nicht viel. So kann man sich vielleicht geniale Algorithmen ausdenken und diese noch genialer implementieren. Vielleicht kann man ja auch irgendwelche undokumentierten Features des Kommunikationsprotokolls eines bestimmten CD-ROM-Laufwerkes auf besonders effiziente Weise nutzen (was ich technisch gesehen fuer ziemlich weit hergeholt halte *g*). Aber selbst wenn dem in diesem Falle so waere, wenn sich <Q CITE="Abs. 16 von http://www.jura.uni-sb.de/jurpc/rechtspr/19990111.htm">die vom Kläger gewählte Programmierung von anderen technischen Möglichkeiten abhebt</Q>, so hat der Klaeger versaeumt, dies nachzuweisen (Abs. 17) bzw. beim Versuch des Nachweises Formfehler begangen (Abs. 18).
Wenn ich das soweit richtig gerafft habe, muss ich sogar zugeben, dass ich das Urteil verstehen kann. Nun mag das ja maechtig gegen unseren Gerechtigkeitssinn gehen, schliesslich hatten die Beklagten die Software doch raubkopiert! Aber das sprichst Du wohl mit
> Achtung: Damit kein Mißverständnis entsteht, urheberrechtlich nicht geschützt,
> heißt nicht schutzlos, da unter dem wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkt der
> unmittelbaren Leistungsübernahme insofern weiterer Schutz besteht.
an. Die Leute haben also raubkopiert und somit die reine Arbeitsleistung des Programmierers ausgenutzt, ja?
wir hatten einen ziemlich langen thread über die Frage, ob javascript ein Programm ist. Dabei wurden auch über die Frage des rechtlichen Schutzes von Programmen gesprochen.
Ob JavaScript eine Programmiersprache ist (<../../sfarchiv/1999_2/t03805.htm>). ;-) Ja, vor diesem Hintergund duerfte wohl kaum ein JS-Code einen urheberrechtlichen Schutz nach sich ziehen, zumindest was die spezielle Implementierung betrifft, da diese durch das Programmierziel ja im allgemeinen schon vorgegeben ist. Allerdings koennte das UrhG trotzdem greifen, wenn das, was das Script macht, besonders kreativ ist. Ein paar fliegende Baelle, die dem Mauszeiger folgen, erfuellen diese Anforderung freilich nicht. Ich kann mir schwer vorstellen, dass jemand eine entsprechend tolle Idee ueberhaupt in JS umsetzen wuerde. Sicher wuerden die meisten gleich eine "richtige Programmiersprache" verwenden.
Nun, wenn ich in ein Programm (oder einen literarischen Text oder sonst irgendwas) etwas in der Art "(C) Copyright..." schreibe, bezieht sich das auf das UrhG oder auf ein anderes Gesetzt? Du hattest glaube ich mal gesagt, man muesse dies nicht mal hinschrieben, es gilt sowieso.
Calocybe
P.S. Ich finde "(RECHT)" waere auch noch ein brauchbarer Punkt fuer die Themenbereichsauswahl. Naja, man kann es ja auch selbst hinschreiben.