Hallo Oliver,
§ 20 Besondere Arbeitsgelegenheiten
(1) Ist es im Einzelfall erforderlich, die Gewöhnung eines Hilfesuchenden an eine berufliche Tätigkeit besonders zu fördern oder seine Bereitschaft zur Arbeit zu prüfen, soll ihm für eine notwendige Dauer eine hierfür geeignete Tätigkeit oder Maßnahme angeboten werden. § 19 Abs. 4 gilt entsprechend.
(2) Während dieser Tätigkeit werden dem Hilfesuchenden Hilfe zum Lebensunterhalt und eine angemessene Entschädigung für Mehraufwendungen gewährt. § 19 Abs. 3 gilt entsprechend.
Klingt prima, und hier ist die Wirklichkeit:
Das Arbeitsamt foerdert eine Weiterbildungsmassnahme zum Webdesigner fuer 14 arbeitslose Personen. Es sind voellig unterschiedliche Menschen unterschiedlichen Alters und sozialer Herkunft. Die Haelfte davon wurde vom Arbeitsamt gezwungen, an diesem Kurs teilzunehmen und sass noch nie im Leben an einem Computer. Einige kamen jeden Tag betrunken an, stoerten massiv den Unterricht, andere wiederum nahmen am Unterricht nur sporadisch teil. Nach und nach sprangen diese Teilnehmer auch ab, was dem Arbeitsamt voellig ueberfluessigerweise eine ganze Menge Geld gekostet hat. Soviel zu § 20 Abs. 1
Von den sieben uebrig gebliebenen, die die Massnahme abgeschlossen haben, hat bis jetzt noch keiner einen Job. Nicht, weil sie nicht wollen, sondern weil der von Marlies beschriebene 25jaehrige mit 30jaehriger Berufserfahrung gesucht wird, der sich dann auch noch fuer einen Apfel und ein Ei halbtot schuftet, unbezahlte Ueberstunden natuerlich inklusive.
Vor die Entscheidung gestellt, an so einem Job kaputtzugehen oder arbeitslos zu sein, entscheide ich mich erst einmal fuer die Arbeitslosigkeit, bis ich das Richtige gefunden habe und sehe mich deshalb trotzdem nicht als Schmarotzer.
Ich kann auch auf materielle Dinge verzichten zugunsten meiner Lebensqualitaet und der Erhaltung meiner Gesundheit.
Uebrigens gibt es auch viele Arbeitslose, die keine Bezuege erhalten.
Viele Gruesse
Jessi