Günter Frhr. v. Gravenreuth: Frames

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Hallo,

Moin, ist rechtlich etwas dagegen eizuwenden,
wenn sich auf meiner website(Frames)z.b. ein link, Forum oder Chat nur im Hauptframe öffnet?
Habe neulich so eine Anmerkung gelesen, aber nichts definitives.

Immer bei http://www.gravenreuth.de/recht.html nachsehen ;-)

LG Düsseldorf "baumarkt.de/bau-markt.de" (Az: 12 O 347/97)
Die Parteien bieten Leistungen für Firmen an, die im Internet Werbung machen oder Produktinformationen offerieren. Die Klägerin verfügt über den Domain-Namen "bau-markt.de", die Beklagte über "baumarkt.de". Sie bietet unter ihrer Domain ihren Kunden die Möglichkeit, sich mit ihren Angeboten aus dem Bereich Bau- und Heimwerk unter dem Oberbegriff "Baumarkt" im Internet dazustellen. Daneben übernimmt die Klägerin gegen Entgelt auch die Gestaltung der von ihren Kunden bei sich abzulegenden Websites. Die Beklagte verbreitet unter ihrer Domain "baumarkt.de" eine Art Zeitschrift im Internet.
Neben dem redaktionellen Teil bietet sie den Usern dort auch die Möglichkeit, über Links Webseiten anderer Anbieter im Bereich Bau- und Heimwerkermarkt direkt aufzurufen, ohne erst die gerade aufgesuchte Adresse verlassen zu müssen. Diese durch den Link aufgerufene Websites erscheinen bei der Beklagten in einem Rahmen (Frame), der sich in rotbrauner Farbe unter dem Befehlsfeld (Navigationsleiste) der für den Zugang zum Internet erforderlichen Browsers anschließt und den Bildschirm zusätzlich links begrenzt. Der Rahmen enthält außerdem den Schriftzug "baumarkt.de".
Die Klägerin greift allein die Art und Weise an, in der die Website in dem ebenfalls beschriebenen Rahmen unter der Domain der Beklagten erscheint. Sie ist der Auffassung, daß ihr an der von ihr gestalteten Website Urheberrechte zustehen. Wettbewerbswidrig sei es deshalb, da durch das Setzen der Seite in den Rahmen der Beklagten die angesprochenen Verkehrskreise infolge dieser Einrahmung annehmen könnten, daß die auf den Seiten erscheinenden Firmen Werbekunden der Beklagten seien, wodurch eine besondere Leistungsfähigkeit der Beklagten vorgetäuscht würde.
Ein urheberrechtsschutzfähiger Gehalt der (nur) zwei vorgelegten Seiten konnte nicht festgestellt werden. Vielmehr ist nicht erkennbar, daß diese sich aus der Masse des Alltäglichen herausheben und vom individuellen Geist dessen geprägt sind, der sie gestaltet hat (zumal auch die Klägerin hierzu keine hinreichend substantiierten Angaben gemacht hat). Aufgrund Nichtverfügens von erforderlichen Fachwissen in der vorliegenden Spezialmaterie seitens der Kammer und angesichts des Schuldigbleibens des erforderlichen Beweisantritts seitens der Klägerin durch Gutachten eines Sachverständigen wurde die Klage abgewiesen.
Urteil vom 29. April 1998

Mit freundlichen Grüßen

Günter Frhr. v. Gravenreuth  
Rechtsanwalt, Dipl.Ing.(FH)