Noch ein Wort zum Posting von FvG selbst:
Vielleicht wäre es ganz nett, wenn wir hier an dieser Stelle die
heute morgen so freudenstrahlend verkündete Entscheidung des LG
München I in vorgenanntem Verfahren lesen könnten, die Begründung
der Kammer inclusive.
Die gibt es erst in einigen Wochen.
Ich habe meine grossen zweifel, dass das Gericht einer offenkundigen
Serienabmahnung seinen Segen erteilt hat.
Es wurde ein Ausdruck der FFL-Abmahndatenbank vorgelegt und ich habe die genannte Zahl von 40 identischen und/oder ähnlichen auch abgemahnten Verletzungsfälle bewußt unstreitig gestellt.
u. U., und das wäre durchaus ein Berufungsgrund, hat die Kammer gar
nicht geprüft, ob wirklich jeder Einzellfall geprüft und bearbeitet
worden ist, vielleicht haben die Beklagten dies auch gar nicht ein-
gewandt
Hat er!
und somit einer richterlichen Überprüfung entzogen.
Denn wenn analog zu einer Klage gegen mehrere Personen als Personen-
mehrheit und als Gesamtschuldner nicht die Kosten gegen jede Partei
einzeln, sondern eben nur gegen die Gemeinschaft, und zwar einmalig,
geltend gemacht werden können, wieso soll man andererseits dulden,
dass Verfahren, die nach "Schema F" (oder "A" wie Abzocke?) geführt
werden, jedesmal ein Gebührenanspruch entstehen soll.
Mehrere selbständige Verletzer /= Personenvereinigung.
Sicher, es liegt keine Gesamtschuld vor, so dass in der Tat mehrere
Parteien als Gegenseite bestehen; dennoch ist Intention des Gesetz-
gebers gewesen, genau die _Einzelfall_prüfung des Anwaltes zu hono-
rieren.
Genau das habe ich vorgetragen.
Mit freundlichen Grüßen
Günter Frhr. v. Gravenreuth