Hallo Martin,
Also ich verstehe das so: Es geht um einen Streitwert von
100.000,- DM
Jepp, darum geht's.
(Wie wird denn sowas ermittelt?)
Weil es hier nicht um eine Zahlungsverpflichtung geht, muss man den
Streitwert danach kalkulieren, wie hoch der Schaden des Betroffenen
wohl sein wird, der ihm durch die rechtswidrige Handlung entsteht.
In der Praxis wird über Streitwerte genauso vehement gestritten, wie
über die Hauptsache selbst, da der Kläger natürlich einen unersetz-
lichen Schaden reklamieren und der Beklagte die Sache zur Bagatelle
degradieren will.
Die Streitwertsfestsetzung erfolgt durch das Gericht (und darüber
freut sich FvG ja gerade so, dass auch ein kleiner Anbieter einen "so"
grossen - und für seine Kasse lukrativen - "Schaden" anrichten kann).
Teilweise gibt es standardisierte Streitwerte (oft zB in Verwaltungs-
verfahren) oder Regelwerte, auf die sich die sog. "Rechtsprechung"
verständigt hat.
und die Betroffenen müßen nun Abmahnkosten in Höhe von ????
Bezahlen?
Richtig. Genauer: Sie bezahlen die Kosten, die dem Kläger/Abmahner
dadurch entstanden sind, dass er einen Anwalt (zb FvG) damit beauf-
tragt, von einem ohnehin existierenden Serienbrief einen weiteren
Ausdruck zu machen ;-)
Diese Kosten hat der Abgemahnte zu tragen, weil er sich rechtswidrig
verhalten hat (haben soll). Grundsätzlich gilt: Wer rechtswidrig
handelt oder Anlass zur Klage gibt, muss den Schaden ersetzen und die
Prozesskosten tragen (jetzt auch noch die Ausnahmen zu nennen, würde
es nur verkomplizieren).
Wie hoch die Kosten nun sind, wird anhand der BRAGO (Gebührenordnung
für Rechtsanwälte) ermittelt; vielleicht kann FvG ja mal ein Faksi-
mile als Lehrbeispiel posten, er hat ja sonst nix zu tun.
Oder sollen die Leute für ihren FTP-Explorer-Link 100.000,- DM
zahlen !?! (Währe ein bischen over-top oder?)
Gottlob nicht, auch wenn sicher FvG der letzte wäre, der ein Problem
damit hätte.
Noch ein Wort zum Posting von FvG selbst:
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Vielleicht wäre es ganz nett, wenn wir hier an dieser Stelle die
heute morgen so freudenstrahlend verkündete Entscheidung des LG
München I in vorgenanntem Verfahren lesen könnten, die Begründung
der Kammer inclusive.
Ich habe meine grossen zweifel, dass das Gericht einer offenkundigen
Serienabmahnung seinen Segen erteilt hat.
u. U., und das wäre durchaus ein Berufungsgrund, hat die Kammer gar
nicht geprüft, ob wirklich jeder Einzellfall geprüft und bearbeitet
worden ist, vielleicht haben die Beklagten dies auch gar nicht ein-
gewandt und somit einer richterlichen Überprüfung entzogen.
Denn wenn analog zu einer Klage gegen mehrere Personen als Personen-
mehrheit und als Gesamtschuldner nicht die Kosten gegen jede Partei
einzeln, sondern eben nur gegen die Gemeinschaft, und zwar einmalig,
geltend gemacht werden können, wieso soll man andererseits dulden,
dass Verfahren, die nach "Schema F" (oder "A" wie Abzocke?) geführt
werden, jedesmal ein Gebührenanspruch entstehen soll.
Sicher, es liegt keine Gesamtschuld vor, so dass in der Tat mehrere
Parteien als Gegenseite bestehen; dennoch ist Intention des Gesetz-
gebers gewesen, genau die _Einzelfall_prüfung des Anwaltes zu hono-
rieren. Dass diese unterlassen wird, dürfte jedoch ausser Frage
stehen.
Danke für klärende Worte.
Ich hoffe, etwas Licht in's Dunkel gebracht zu haben.
Viele Grüsse
Alex
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