Günter Frhr. v. Gravenreuth: worum geht es hier ?

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Hallo eckhart,

Ich versteh nur Bahnhof, kann mir jemand die problematik
erklären ?

SELF-Prinzip = selber lesen *g*

http://http://www.freedomforlinks.de/pages/forsch.html
http://www.teamone.de/selfaktuell/talk/rechtundlinks.htm

oder auch

... die zugehörige Rechtsprechung - die einige Post so gerne vergessen ;-)

Haftung für Links

LG Düsseldorf "baumarkt.de/bau-markt.de" (Az: 12 O 347/97)
Die Parteien bieten Leistungen für Firmen an, die im Internet Werbung machen oder Produktinformationen offerieren. Die Klägerin verfügt über den Domain-Namen "bau-markt.de", die Beklagte über "baumarkt.de". Sie bietet unter ihrer Domain ihren Kunden die Möglichkeit, sich mit ihren Angeboten aus dem Bereich Bau- und Heimwerk unter dem Oberbegriff "Baumarkt" im Internet dazustellen. Daneben übernimmt die Klägerin gegen Entgelt auch die Gestaltung der von ihren Kunden bei sich abzulegenden Websites. Die Beklagte verbreitet unter ihrer Domain "baumarkt.de" eine Art Zeitschrift im Internet.
Neben dem redaktionellen Teil bietet sie den Usern dort auch die Möglichkeit, über Links Webseiten anderer Anbieter im Bereich Bau- und Heimwerkermarkt direkt aufzurufen, ohne erst die gerade aufgesuchte Adresse verlassen zu müssen. Diese durch den Link aufgerufene Websites erscheinen bei der Beklagten in einem Rahmen (Frame), der sich in rotbrauner Farbe unter dem Befehlsfeld (Navigationsleiste) der für den Zugang zum Internet erforderlichen Browsers anschließt und den Bildschirm zusätzlich links begrenzt. Der Rahmen enthält außerdem den Schriftzug "baumarkt.de".
Die Klägerin greift allein die Art und Weise an, in der die Website in dem ebenfalls beschriebenen Rahmen unter der Domain der Beklagten erscheint. Sie ist der Auffassung, daß ihr an der von ihr gestalteten Website Urheberrechte zustehen. Wettbewerbswidrig sei es deshalb, da durch das Setzen der Seite in den Rahmen der Beklagten die angesprochenen Verkehrskreise infolge dieser Einrahmung annehmen könnten, daß die auf den Seiten erscheinenden Firmen Werbekunden der Beklagten seien, wodurch eine besondere Leistungsfähigkeit der Beklagten vorgetäuscht würde.
Ein urheberrechtsschutzfähiger Gehalt der (nur) zwei vorgelegten Seiten konnte nicht festgestellt werden. Vielmehr ist nicht erkennbar, daß diese sich aus der Masse des Alltäglichen herausheben und vom individuellen Geist dessen geprägt sind, der sie gestaltet hat (zumal auch die Klägerin hierzu keine hinreichend substantiierten Angaben gemacht hat). Aufgrund Nichtverfügens von erforderlichen Fachwissen in der vorliegenden Spezialmaterie seitens der Kammer und angesichts des Schuldigbleibens des erforderlichen Beweisantritts seitens der Klägerin durch Gutachten eines Sachverständigen wurde die Klage abgewiesen.
Urteil vom 29. April 1998

OLG München "CDBench" (Az.: 6 U 5475/99)
Die Unzumutbarkeit von Maßnahmen zur Verhinderung des Zugriffs auf fremde Inhalte gemäß § 5 II, IV TDG bestimmt sich danach, ob sie zum einen einen erheblichen Aufwand erfordern und zum anderen durch entsprechende Informationsangebote einer anderen Netzverbindung relativ einfach umgangen werden können.
Urteil vom 2. Februar 2000

LG München I "Der vergessene Link" (Az: 7 HKO 9753-98)
Wer durch eine einstweilige Verfügung verpflichtet wurde, im geschäftlichen Verkehr die Firmierung "Tricom Handelsgesellschaft mbH" oder die Internet-Domain "tricom.de" für den Handel mit Computern zu unterlassen und daraufhin zwar auf der Homepage die Werbung für den Begriff "Computer" entfernt nicht aber einen ebenfalls mit "Computer" gekennzeichneten Link noch aufrechterhalten hat, muß mit Verhängung von Ordnungsmitteln rechnen.
Urteil vom 12. August 1998

LG München I: "Haftung für fremde Inhalte" (Az.: 20 Ns 465 Js 173158/95 (AG München I))
Der Angeklagte ist jedoch auch aufgrund § 5 Abs. 3 TDG freizu-sprechen. Entgegen der herrschenden Auffassung vertritt die Kammer die Auffassung, dass die Bestimmungen des TDG keine Filterfunktion haben. Eine solche ist dem deutschen Strafrecht fremd. Selbst unter Berücksichtigung der Überlegungen seitens des Gesetzgebers ist nicht anzunehmen, dass er durch ein Nebengesetz den klassischen Aufbau des Strafrechts habe ändern wollen. Im übrigen kann der Wille des Gesetzgebers auch nicht entscheidend sein. Die objektive Theorie, dem sich das Gericht anschließt, berücksichtigt nur in geringem Maße den Willen des Gesetzgebers; vielmehr ist die Aus-legung anhand des Gesetzeswortlauts vorzunehmen. Da die Bestim-mungen des TDG Begriffe wie "Kenntnis" und "Verantwortlichkeit" enthalten, ist eindeutig der Hinweis auf die Schuldfrage gegeben.
Nach § 5 Abs. 3 TDG ist ein Diensteanbieter für fremde Inhalte, zu denen er lediglich den Zugang zur Nutzung vermittelt, nicht verant-wortlich. Dem Diensteanbieter, der lediglich zu fremden Inhalten durchleitet, ohne auf sie Einfluss nehmen zu können, obliegt es nicht, für diese Inhalte einzutreten. Diese weitgehenste Verant-wortlichkeitsbegrenzung kommt dem Angeklagten zugute. Die Bedenken des AG hinsichtlich des Umstandes, dass die CompuServe GmbH keinen eigenen Kundenstamm unterhält und die daraus abgeleitete Nicht-anwendung des § 5 Abs. 3 TDG kann nicht geteilt werden. Es ist im Gesetz an keiner Stelle niedergelegt, dass die Norm nur auf Zu-gangsanbieter mit eigenen Kunden anzuwenden sei. Vielmehr übt der Zugangsanbieter mit oder ohne eigene Kunden dieselbe Tätigkeit
aus, so dass die rechtliche Bewertung nicht von dieser Frage abhängig gemacht werden kann.
Urteil vom 17. November 1999

LG Lübeck "Haftung für Links II" (Az: 11 S 4/98)
"Verantwortlichkeit für fremde Inhalte ist aber gegeben, wenn
zusätzliche Umstände vorliegen, die verdeutlichen, daß der Anbieter der Seite, auf der sich der Hyperlink befindet, sich den Inhalt der fremden Seite geistig zu eigen macht. Bei den auf der Inter-netseite von Unipool enthaltenen rechtswidrigen Werbeaussagen für das Gerät handelt es sich um eigenen Inhalt der Beklagten i.S.v. § 5 Abs. 1 TDG. Als eigener Inhalt ist es auch anzusehen, wenn ein Anbieter sich einen fremden Inhalt zu eigen macht (Gesetzes-begründung der Bundesregierung, Bundestagsdrucksache 13/7385).
Für einen Hyperlink auf eine fremde Internetseite ist die Beklagte als Dienstanbieterin verantwortlich, weil darüber eine Seite unter derselben Domain aufgerufen wird und es sich nicht lediglich um einen Querverweis, sondern um eine Vervollständigung des auf den eigenen Seiten angebotenen Inhalts handelt. Dann macht es keinen Unterschied, ob der Anbieter eigene Webseiten einrichtet oder sich durch Links auf die Seiten eines anderen Anbieters deren Inhalt zu eigen macht und zur Vermeidung von Kosten auf eigene Seiten verzichtet.
"Hinzu tritt, daß die fremden Werbeaussagen in das inhaltliche Angebot der Beklagten eingebettet waren und dieses dadurch erst vervollständigt wurde. Ohne die fremden Seiten konnte das Internet-angebot der Beklagten seine Bestimmung, den Nutzer über das eigene Warenangebot zu informieren und für das Sauerstoffgerät Werbung
zu treiben, gar nicht erfüllen. Daher liegt keine Weiterverweisung zur inhaltlichen Ergänzung des eigenen Angebots aus Gründen der Benutzerfreundlichkeit vor. Vielmehr wurden die fremden Seiten zum Bestandteil des eigenen Angebots gemacht.
Das bestätigt der Umstand, daß es sich bei dem Symbolfenster `Viele gute Tips' um einen (sogenannten) Inline-Link auf die Seite der Beklagten handelt. Es ist für den Benutzer hierbei nicht erkennbar, daß eine Verknüpfung mit einer Seite eines anderen Anbieters vorgenommen wird. Wird dem Nutzer der Wechsel zu einem anderen Anbieter verschleiert, hat der Anbieter erst recht für den fremden Inhalt einzustehen."
Urteil vom 24. November 1998

LG Hamburg "Haftung für Links" (Az: 312 O 85/98)
Der Beklagte hat auf seiner Homepage Links auf andere im Internet vorhandene Seiten gelegt. Auf diesen anderen Seiten wurde der Kläger u.a. als der "D-Orfdepp des Monats" bezeichnet. Nach Ansicht des Gerichts hat der Beklagte diese ehrverletzenden sowie beleidigenden Behauptungen sich zueigen gemacht. Das LG Hamburg bezieht sich in dieser Entscheidung auf ein Urteil des BGH vom 30.01.1996 (NJW 1996, 1131), wonach die Verbreitung einer von einem Dritten über einen anderen aufgestellte herabsetzende Tatsachenbehauptung dann eine Persönlichkeitsverletzung darstellt, wenn derjenige, der die Behauptung wiederholt, sich nicht ausreichend von ihr distanziert.
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg: "Haftung für Server in Venezuela" (Az.:3 U 274/98 (315 O 318/98))
Über die Homepage „http://www.goldenjackpot.com" einer venezuelanischen Firma World Wide Online Services besteht u.a. in Deutschland die Möglichkeit, in einem „Golden Jackpot Casino" im Internet an verschiedenen Glücksspielen (z.B. Roulette) teilzunehmen. Der Antragsgegner hat an der Registrierung der Intemet-Domain gegenüber dem InterNIC (Internet Network Information Center) mitgewirkt und steht dem Anbieter der Glücksspiel Dienste in Deutschland als Betreiber eines sog. Domain Name Servers zur Verfügung.
Der Antragsgegner ist nach allgemeinen Regeln gem. § 1 UWG als (Mit-) Störer zu Unterlassung verpflichtet, denn er wirkt an der Aufrechterhaltung eines wettbewerbswidrigen Zustandes mit, indem er einen Domain-Name-Server für den Betrieb eines in Deutschland nicht ge-nehmigten Intemet-Glücksspiels unter der Intemet-Domain „http://www.goldenjackpot.com" unterhält bzw. unterhalten hat und als Ansprechpartner des Domaininhabers gegenüber der Registrierungsstelle InterNIC, z.B. als „technical contact" oder „billing contact" zur Verfügung steht. Er hat dieses Verhalten fortgesetzt, obwohl er von der Rechtswidrigkeit des Angebots Kenntnis erhalten hat und ihm eine Einstellung seines Tatbeitrages sowohl möglich als auch zumutbar war. Eine Privilegierung bzw. Einschränkung der Unterlassungsverpflichtung nach den Vorschriften des „Teledienstegesetzes" vom 22.07.1997 (TDG) kommt dem Antragsgegner nicht zugute.
Urteil vom 4. November 1999

u.a. - nachzulesen auf unserer HP.

Mit freundlichen Grüßen

Günter Frhr. v. Gravenreuth  
Rechtsanwalt, Dipl. Ing. (FH)
http:/Mit freundlichen Grüßen

Günter Frhr. v. Gravenreuth  
Rechtsanwalt, Dipl. Ing. (FH)
http://www.gravenreuth.de

gravenreuth@gravenreuth.de