Dominic: Welche Links kosten, Herr Gravenreuth?

Hallo!

Gibt es eine Negativliste, wo alle gängigen Abmahn-Links verzeichnet sind? Man muß ja wissen, daß man keinen Link zu FTP-Explorer setzen darf, mit gesundem Menschenverstand ist das ja nicht nachvollziehbar.

Darf man eigentlich den Internet Explorer linken???

Danke!

  1. Hallo Dominic,

    wenn Du diese Frage wirklich von ihm beantwortet wissen willst, frage
    den Herrn Gravenreuth doch einfach selbst. Die E-Mail-Adresse findest
    Du hier: http://www.gravenreuth.de.

    Meiner Meinung nach sind solche Mecker-Postings einfach nur zynisch und provozierend und der Sache wenig dienlich.

    Auch wenn sie von der "richtigen" Seite kommen.

    MfG
    David

    <img src="http://www.mously.com/banner/170_24.gif" alt="">

    PS: Ja, man darf den Links zum Internet Explorer setzen.

  2. Hallo!

    Gibt es eine Negativliste, wo alle gängigen Abmahn-Links verzeichnet sind? Man muß ja wissen, daß man keinen Link zu FTP-Explorer setzen darf, mit gesundem Menschenverstand ist das ja nicht nachvollziehbar.

    Darf man eigentlich den Internet Explorer linken???

    Ja, den der ist lizenziert - bei anderen muß man noch etwas Überzeugungsarbeit erbringen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Günter Frhr. v. Gravenreuth

    1. Darf man eigentlich den Internet Explorer linken???

      Ja, den der ist lizenziert - bei anderen muß man noch etwas Überzeugungsarbeit erbringen.

      »»

      Na ja, das scheint mir moch gar nicht so richtig problematisiert zu sein, ob der IE wirklich von Symicron  _lizensiert_ ist!
      Mit "abgegrenzt" kann ich ja leben, aber *lizensiert*???

      Unter "Markenlizenz" versteht man zumindest unter Markenrechtlern etwas anderes. Das weiß GvG auch, aber als Parteivertreter muß man diese ja nicht selbst belasten .... ;) (- Würd' ich auch nicht tun)
      Bislang ist das ja 'durchgegangen', aber wenn man mal jüngst ergangene BGH Rechtsprechung (Die bitte dem Schriftsatz entnehmen) zugrundelegt, dann mögen Zweifel viel Berechtigung haben.

      Wir werden es ja in Nürnberg (im September wird mündlich verhandelt) sehen - auch wenn ich auf rein pragmatischen Erwägungen basierend(Registermarke innerhalb der Benutzungsschonfrist; viel zugunsten der Marke ergangene Rechtsprechung; mit Markenangelegenheiten nicht so oft befasstes Gericht) eher geneigt bin, kleinere Brötchen zu backen - was rauskommt, was ein erstmals mit der Materie befasstes Gericht zu sagen hat. Die Ausgangsposition ist sicherlich nicht besonders gut, aber das scheint mir schon eine Herausforderung zu sein, der man sich stellen kann ...

      Also da mag man den Blick 'drauf halten ;)

      bonngruesse
      bho

      Mit freundlichen Grüßen

      Günter Frhr. v. Gravenreuth

      1. Darf man eigentlich den Internet Explorer linken???

        Ja, den der ist lizenziert - bei anderen muß man noch etwas Überzeugungsarbeit erbringen.
        »»

        Na ja, das scheint mir moch gar nicht so richtig problematisiert zu sein, ob der IE wirklich von Symicron  _lizensiert_ ist!
        Mit "abgegrenzt" kann ich ja leben, aber *lizensiert*???

        Nach Ansicht des LG Düsseldorf ist es eine Lizenz!

        Mit freundlichen Grüßen

        Günter Frhr. v. Gravenreuth  
        Ps.
        Schon die Filme über "unseren" Interrob gesehen?

        vgl.
        http://www.siteboard.de/cgi-siteboard/board.pl?fnr=9526&read=388
        Was im FFL-Forum  seit einigen Tagen abläuft ist echt heiter!

        1. Mit "abgegrenzt" kann ich ja leben, aber *lizensiert*???

          Nach Ansicht des LG Düsseldorf ist es eine Lizenz!

          Vielleicht die des Pförtners des Landgericht, aber doch bitte nicht die eines mit Markenrecht beschäftigten Richters .... ;)

          Aber wie gesagt, alles weitere im Schriftsatz ... ;)

          bonngruesse
          bho

          1. Mit "abgegrenzt" kann ich ja leben, aber *lizensiert*???

            Nach Ansicht des LG Düsseldorf ist es eine Lizenz!

            Vielleicht die des Pförtners des Landgericht,

            Also wenn Dr. Maier-Beck das lesen würde ;-))

            aber doch bitte nicht die eines mit Markenrecht beschäftigten Richters

            Jetzt ist bonnanwalt.de fast wie Rob Liebwein ;-))

            http://www.dfilm.com/new_site/userMovies/netizens635.html

            Mit freundlichen Grüßen
            nach Bonn

            Günter Frhr. v. Gravenreuth

            1. Mit "abgegrenzt" kann ich ja leben, aber *lizensiert*???

              Nach Ansicht des LG Düsseldorf ist es eine Lizenz!

              Vielleicht die des Pförtners des Landgericht,

              Also wenn Dr. Maier-Beck das lesen würde ;-))

              Na, dann raus mit dem Aktenzeichen, so etwas ist leicht behauptet .....

              Im übrigen ist das eine Rechtsfrage - wie gesagt, es gibt jüngere BGH Rspr. ...  -, da kann man also 'drüber streiten, mach' ich ja gerne mit Ihnen ....

              aber doch bitte nicht die eines mit Markenrecht beschäftigten Richters

              Jetzt ist bonnanwalt.de fast wie Rob Liebwein ;-))

              Nee, kann man nicht sagen, ich habe gerade noch keinen Kostenfestsetzungsanspruch gegen Nochmarkeninhaber WEBSPACE  ... - Kommt vielleicht noch .... ;)

              Mit freundlichen Grüßen
              nach Bonn

              ... und zurück nach MUC

              bho

              Günter Frhr. v. Gravenreuth

              1. Mit "abgegrenzt" kann ich ja leben, aber *lizensiert*???

                Nach Ansicht des LG Düsseldorf ist es eine Lizenz!

                Vielleicht die des Pförtners des Landgericht,

                Also wenn Dr. Maier-Beck das lesen würde ;-))

                Na, dann raus mit dem Aktenzeichen, so etwas ist leicht behauptet .....

                Da muß ich erst suchen (und dazu bin ich am Sonntag viel zu faul !!), da in dieser Sache (es betraf die 3DexPlorer-Grafikkarten) bisher(!) folgende Gerichtsentscheidungen gab:

                EV - Widerspruch - Urteil des LG Düsseldorf

                Berufung  - Urteil des OLG Düsseldorf
                (dann Abschlußerklärung)

                Schadensersatz dem Grunde nach: Versäumnisurteil des LG München I (rechtskräftig)
                (dann umstrittene Auskunft)

                Bezifferter Schaden + Abmahnkosten für eine weitere Abmahnung + § 259 BGB wegen der  umstrittenen Auskunft - Urteil des LG Düsseldorf (noch nicht rechtskräftig?).
                Die Sache mit der Lizenzierung steht ausführlich in dem Teil mit dem bezifferter Schaden (= 1,5% nach Lizenzanalogie, infolge der Lizenz an MICROSOFT ist nach Ansicht des Gerichts dieser überdurchschnittliche Lizenzsatz angemessen.

                Mit freundlichen Grüßen

                Günter Frhr. v. Gravenreuth  
                Rechtsanwalt, Dipl. Ing. (FH)
                http://www.gravenreuth.de

                1. Mit "abgegrenzt" kann ich ja leben, aber *lizensiert*???

                  Nach Ansicht des LG Düsseldorf ist es eine Lizenz!

                  Stopp! Es geht um die Frage, ob der vor dem OLG München geschlossene Vergleich eine 'Lizenzvereinbarung' im Sinne des Gesetzes oder eine 'Abgrenzungsvereinbarung' ist.

                  Alles weitere wohl eher im Verfahren vor dem LG Nürnberg - hier dürften diese sicherlich juristisch interessante Frage nicht weiter von Gemeininteresse sein.

                  Wir können ja das Ergebnis=Urteil dann hier posten ....

                  bonngruesse
                  Bho

                  1. Hallo Kollege bonnanwalt.de,

                    Mit "abgegrenzt" kann ich ja leben, aber *lizensiert*???

                    Nach Ansicht des LG Düsseldorf ist es eine Lizenz!

                    Stopp! Es geht um die Frage, ob der vor dem OLG München geschlossene Vergleich eine 'Lizenzvereinbarung' im Sinne des Gesetzes oder eine 'Abgrenzungsvereinbarung' ist.

                    Stimmt - und genau dies hat das LG Düsseldorf bejaht.

                    Alles weitere wohl eher im Verfahren vor dem LG Nürnberg - hier dürften diese sicherlich juristisch interessante Frage nicht weiter von Gemeininteresse sein.

                    Aber, aber seit wann "kneift" unser bonnanwalt.de ??
                    Der "böse Gravenreuth" ist durch einen 2.700 Postings-Thread beim heise-verlag

                    vgl. http://www.heise.de/newsticker/data/cp-07.07.00-000/   u n d  hunderte weiterer Postings bei http://www.heise.de/newsticker/data/cp-13.07.00-000/   u n d   http://www.heise.de/newsticker/data/cp-13.07.00-001/

                    gerade erst so richtig "warmgelaufen".

                    Mit freundlichen Grüßen

                    Günter Frhr. v. Gravenreuth

                    1. Meine Herren,

                      Alles weitere wohl eher im Verfahren vor dem LG Nürnberg -
                      hier dürften diese sicherlich juristisch interessante Frage
                      nicht weiter von Gemeininteresse sein.

                      Ich glaube, nicht nur für mich zu sprechen, wenn ich diese Aussage
                      als goldrichtig einstufe, zumal wir mit den dahingeworfenen Mosaik-
                      steinchen wohl kaum weiterkommen werden (die Gesamtproblematik ist
                      in diesem Kreise sicher sehr von Interesse).

                      Könnten diese keinen Scharmützel am Rande bitte anderweitig ausge-
                      tragen werden? Der Unterhaltunsgwert strebt langsam gegen null -
                      ggf. bitte selbst Foren auf Ihren Websites einrichten; wo es kosten-
                      losen Webspace mit PHP- und CGI-Unterstützung gibt, hatte ich ja
                      gestern an dieser Stelle gepostet und lizenzfreie Scripte gibt's im
                      Netz zuhauf *g*

                      Ansonsten freuen wir uns sicher über die rechtzeitige und vor allem
                      korrekte(!) Bekanntgabe des Verhandlungstermines und sehen im übrigen
                      der in Aussicht gestellten Veröffentlichung des Urteils des LG
                      München I in Sachen "Serienabmahnung" mit grossem Interesse entgegen.

                      Aber, aber seit wann "kneift" unser bonnanwalt.de ??

                      Es geht nicht um "kneifen", sondern darum, dass dieses Forum keine
                      Spielwiese für Juristen werden soll *g*

                      Der "böse Gravenreuth" ist durch einen 2.700 Postings-Thread beim
                      heise-verlag (...) gerade erst so richtig "warmgelaufen".

                      Ja gell, solange die Leute noch über einen reden, lebt man noch.

                      Einen geruhsamen Sonntag-Abend und eine erfolgreiche neue Woche!

                      <img src="http://home.germany.net/100-80215/alex/images/promo/signet.gif" alt="">

                      <img src="http://home.germany.net/100-80215/alex/images/promo/akonline.gif" alt="">

                      http://www.atomic-eggs.com/selfspezial/daten/101.html

                    2. Hallo Günter!

                      Aber, aber seit wann "kneift" unser bonnanwalt.de ??
                      Der "böse Gravenreuth" ist durch einen 2.700 Postings-Thread beim heise-verlag

                      »»

                      gerade erst so richtig "warmgelaufen".

                      Das zu hören bereitet mir eine besondere Freude. Denn das hört sich sehr danach an als ob du bald bereit wärst. Also, wärme dich gut auf! :-)

                      Grüße
                      Thomas

  3. Hallo!

    Gibt es eine Negativliste, wo alle gängigen Abmahn-Links verzeichnet sind? Man muß ja wissen, daß man keinen Link zu FTP-Explorer setzen darf, mit gesundem Menschenverstand ist das ja nicht nachvollziehbar.

    Darf man eigentlich den Internet Explorer linken???

    Danke!

    Ich versteh nur Bahnhof, kann mir jemand die problematik erklären ?

    1. Hallo eckhart,

      Ich versteh nur Bahnhof, kann mir jemand die problematik
      erklären ?

      SELF-Prinzip = selber lesen *g*

      http://http://www.freedomforlinks.de/pages/forsch.html
      http://www.teamone.de/selfaktuell/talk/rechtundlinks.htm

      oder auch
      <sncr>http://www.bahn.de/</sncr>

      <img src="http://www.freedomforlinks.de/Media/ribonani.gif" alt="">

      <img src="http://home.germany.net/100-80215/alex/images/promo/signet.gif" alt="">

      <img src="http://home.germany.net/100-80215/alex/images/promo/akonline.gif" alt="">

      http://www.atomic-eggs.com/selfspezial/daten/101.html

      1. Hallo

        jetzt versteh ich. (woher sollte ich aber wissen wo ich was nachzulesen habe wenn ich nicht weiss worum es geht??)

        Ich kann nur sagen, das ist absoluter schwachsinn. Man wird ja wohl das recht haben einen link zu machen wo man ihn machen will. Und nur weil Coca Cola ein Markenzeichen ist, heisst das ja wohl nicht das man nicht mehr coca cola sagen darf.

        Danke fuer die Aufklaerung

        eckhart

        1. Moin,

          Man wird ja wohl das recht haben einen link zu machen wo man ihn machen will. Und nur weil Coca Cola ein Markenzeichen ist, heisst das ja wohl nicht das man nicht mehr coca cola sagen darf.

          Ja, man sollte das Recht haben, Links auf jede Site zu setzten, jedoch nicht gerade welche mit rechtswidrigem Inhalt (Warez,MP3,...).
          Und Coca-Cola sagen (bzw. Explorer) sagen ist ja auch ok, bloss, wenn Du dir nun die URL trink-coca-cola.de sicherst und dort eine Fanta-Nachmache verkaufst, ist dies auch rechtswidrig. Auch ein Link auf diese Seite ist in diesem Zusammenhang problematisch. Noch problematischer wird es, wenn Du eine Cola-Imitation verkaufst, und Du diese nicht Hastenichgesehen-Cola, sondern z.B. Coca's Cola nennst, da Coca-Cola im Gegensatz zu Cola allein kein Allgemeinbegriff ist.

          Gruss,

          Einbecker

          1. Hallo Einbecker,

            Und Coca-Cola sagen (bzw. Explorer) sagen ist ja auch ok, bloss,
            wenn Du dir nun die URL trink-coca-cola.de sicherst und dort eine
            Fanta-Nachmache verkaufst, ist dies auch rechtswidrig. Auch ein
            Link auf diese Seite ist in diesem Zusammenhang problematisch.
            Noch problematischer wird es, wenn Du eine Cola-Imitation
            verkaufst, und Du diese nicht Hastenichgesehen-Cola, sondern z.B.
            Coca's Cola nennst, da Coca-Cola im Gegensatz zu Cola allein kein
            Allgemeinbegriff ist.

            Sorry, aber das geht am Thema vorbei. Die Explorer-Link-Geschichte
            ist eben keine vorsätzliche Markenschutzverletzung - auch wenn FvG
            nicht ruhen wird, unsere Gerichte genau davon zu überzeugen.

            Vor allem wird hier, anders als in Deinem Beispiel, kein Produkt
            gecovert, sondern von Leuten, die nichts mit dem Produkt FTP-
            Explorer zu tun haben, auf dieses produkt verlinkt, das, wenn ich
            nicht irre, etwas länger auf dem US-Markt existiert als die Wort-
            marke Explorer in Deutschland geschützt ist.

            Ich weiss, das Thema ist komplex, aber falsche Beispiele verwirren
            mehr als sie zur Klärung beitragen.

            <img src="http://home.germany.net/100-80215/alex/images/promo/signet.gif" alt="">

            <img src="http://home.germany.net/100-80215/alex/images/promo/akonline.gif" alt="">

            http://www.atomic-eggs.com/selfspezial/daten/101.html

            1. Moin

              Sorry, aber das geht am Thema vorbei. Die Explorer-Link-Geschichte
              ist eben keine vorsätzliche Markenschutzverletzung - auch wenn FvG
              nicht ruhen wird, unsere Gerichte genau davon zu überzeugen.

              Das klaeren die Gerichte ja gerade...

              Vor allem wird hier, anders als in Deinem Beispiel, kein Produkt
              gecovert, sondern von Leuten, die nichts mit dem Produkt FTP-
              Explorer zu tun haben, auf dieses produkt verlinkt, das, wenn ich
              nicht irre, etwas länger auf dem US-Markt existiert als die Wort-
              marke Explorer in Deutschland geschützt ist.

              Nach Ansicht des Freiherrn ist ja eine Verwechselungsgefahr gegeben, was zeigt, dass es sich um "aehnliche" Produkte handelt. Ja, fuer mich ist "Explorer" *natuerlich* keine schuetzenswerte Marke, sondern ein Allgemeinbegriff. Bloss das haben ja Gerichte zu entscheiden...

              Ich weiss, das Thema ist komplex, aber falsche Beispiele verwirren
              mehr als sie zur Klärung beitragen.

              IMHO sind meine Beispiele zumindest aehnlich mit dem vorliegenden Fall. Ich wollte nur die Sicht der "anderen" Seite erlaeutern, und auch klar machen, dass ein Unterschied zwischen Coca-Cola und Explorer besteht... Sorry, falls dies nicht ganz rueberkam...

              Gruss,

              Einbecker

          2. hallo

            Ja, man sollte das Recht haben, Links auf jede Site zu setzten, jedoch nicht gerade welche mit rechtswidrigem Inhalt (Warez,MP3,...).
            Und Coca-Cola sagen (bzw. Explorer) sagen ist ja auch ok, bloss, wenn Du dir nun die URL trink-coca-cola.de sicherst und dort eine Fanta-Nachmache verkaufst, ist dies auch rechtswidrig. Auch ein Link auf diese Seite ist in diesem Zusammenhang problematisch. Noch problematischer wird es, wenn Du eine Cola-Imitation verkaufst, und Du diese nicht Hastenichgesehen-Cola, sondern z.B. Coca's Cola nennst, da Coca-Cola im Gegensatz zu Cola allein kein Allgemeinbegriff ist.

            Nein, das ist mir schon klar. Ich meinte nur das es ebenso blöd sei jemanden zu verbieten Coca Cola zu sagen, wie einen Link zu machen. Natürlich ist es etwas anderes wenn der link zu verbotenen inhalten führt. (was ja aber ganz klar nicht der fall ist...)

        2. Hallo!

          Ich kann nur sagen, das ist absoluter schwachsinn. Man wird ja wohl das recht haben einen link zu machen wo man ihn machen will. Und nur weil Coca Cola ein Markenzeichen ist, heisst das ja wohl nicht das man nicht mehr coca cola sagen darf.

          Neenee das darfst du schon, du darfst sogaaaar u.U. deinen Kumpels erzählen, wo es Coca-Cola zu kaufen gibt. Wenn du ihnen aber erzählst, wo der Laden ist wird es schon kritisch. Und wenn du ihnen dann vielleicht noch die Ladentür aufhältst ... dann haben dich nach allerneuester Rechtsprechung - das kann dir jeder Winkeladvokat bestätigen - alle Ebenfalls-Cola-Verkäufer oder An-Cola-Namen-Rechte-Besitzer am Arsch, weil: das is' nämlich so als wenn du die Leute quasi in den Laden reinschubbst und zu Coke-Junkies machst und das wiederrum ist so, als wenn du die Cola (die du sinniger- aber verbotenerweise "Cola" nennst, weils halt Cola ist) gleich selber verkaufst, und das geht natürlich nicht. Versteeeehste?! ;-)

          -joerg (dem es heute in der Sonne entschieden zu warm war ;-)

      2. Hallo eckhart,

        Ich versteh nur Bahnhof, kann mir jemand die problematik
        erklären ?

        SELF-Prinzip = selber lesen *g*

        http://http://www.freedomforlinks.de/pages/forsch.html
        http://www.teamone.de/selfaktuell/talk/rechtundlinks.htm

        oder auch

        ... die zugehörige Rechtsprechung - die einige Post so gerne vergessen ;-)

        Haftung für Links

        LG Düsseldorf "baumarkt.de/bau-markt.de" (Az: 12 O 347/97)
        Die Parteien bieten Leistungen für Firmen an, die im Internet Werbung machen oder Produktinformationen offerieren. Die Klägerin verfügt über den Domain-Namen "bau-markt.de", die Beklagte über "baumarkt.de". Sie bietet unter ihrer Domain ihren Kunden die Möglichkeit, sich mit ihren Angeboten aus dem Bereich Bau- und Heimwerk unter dem Oberbegriff "Baumarkt" im Internet dazustellen. Daneben übernimmt die Klägerin gegen Entgelt auch die Gestaltung der von ihren Kunden bei sich abzulegenden Websites. Die Beklagte verbreitet unter ihrer Domain "baumarkt.de" eine Art Zeitschrift im Internet.
        Neben dem redaktionellen Teil bietet sie den Usern dort auch die Möglichkeit, über Links Webseiten anderer Anbieter im Bereich Bau- und Heimwerkermarkt direkt aufzurufen, ohne erst die gerade aufgesuchte Adresse verlassen zu müssen. Diese durch den Link aufgerufene Websites erscheinen bei der Beklagten in einem Rahmen (Frame), der sich in rotbrauner Farbe unter dem Befehlsfeld (Navigationsleiste) der für den Zugang zum Internet erforderlichen Browsers anschließt und den Bildschirm zusätzlich links begrenzt. Der Rahmen enthält außerdem den Schriftzug "baumarkt.de".
        Die Klägerin greift allein die Art und Weise an, in der die Website in dem ebenfalls beschriebenen Rahmen unter der Domain der Beklagten erscheint. Sie ist der Auffassung, daß ihr an der von ihr gestalteten Website Urheberrechte zustehen. Wettbewerbswidrig sei es deshalb, da durch das Setzen der Seite in den Rahmen der Beklagten die angesprochenen Verkehrskreise infolge dieser Einrahmung annehmen könnten, daß die auf den Seiten erscheinenden Firmen Werbekunden der Beklagten seien, wodurch eine besondere Leistungsfähigkeit der Beklagten vorgetäuscht würde.
        Ein urheberrechtsschutzfähiger Gehalt der (nur) zwei vorgelegten Seiten konnte nicht festgestellt werden. Vielmehr ist nicht erkennbar, daß diese sich aus der Masse des Alltäglichen herausheben und vom individuellen Geist dessen geprägt sind, der sie gestaltet hat (zumal auch die Klägerin hierzu keine hinreichend substantiierten Angaben gemacht hat). Aufgrund Nichtverfügens von erforderlichen Fachwissen in der vorliegenden Spezialmaterie seitens der Kammer und angesichts des Schuldigbleibens des erforderlichen Beweisantritts seitens der Klägerin durch Gutachten eines Sachverständigen wurde die Klage abgewiesen.
        Urteil vom 29. April 1998

        OLG München "CDBench" (Az.: 6 U 5475/99)
        Die Unzumutbarkeit von Maßnahmen zur Verhinderung des Zugriffs auf fremde Inhalte gemäß § 5 II, IV TDG bestimmt sich danach, ob sie zum einen einen erheblichen Aufwand erfordern und zum anderen durch entsprechende Informationsangebote einer anderen Netzverbindung relativ einfach umgangen werden können.
        Urteil vom 2. Februar 2000

        LG München I "Der vergessene Link" (Az: 7 HKO 9753-98)
        Wer durch eine einstweilige Verfügung verpflichtet wurde, im geschäftlichen Verkehr die Firmierung "Tricom Handelsgesellschaft mbH" oder die Internet-Domain "tricom.de" für den Handel mit Computern zu unterlassen und daraufhin zwar auf der Homepage die Werbung für den Begriff "Computer" entfernt nicht aber einen ebenfalls mit "Computer" gekennzeichneten Link noch aufrechterhalten hat, muß mit Verhängung von Ordnungsmitteln rechnen.
        Urteil vom 12. August 1998

        LG München I: "Haftung für fremde Inhalte" (Az.: 20 Ns 465 Js 173158/95 (AG München I))
        Der Angeklagte ist jedoch auch aufgrund § 5 Abs. 3 TDG freizu-sprechen. Entgegen der herrschenden Auffassung vertritt die Kammer die Auffassung, dass die Bestimmungen des TDG keine Filterfunktion haben. Eine solche ist dem deutschen Strafrecht fremd. Selbst unter Berücksichtigung der Überlegungen seitens des Gesetzgebers ist nicht anzunehmen, dass er durch ein Nebengesetz den klassischen Aufbau des Strafrechts habe ändern wollen. Im übrigen kann der Wille des Gesetzgebers auch nicht entscheidend sein. Die objektive Theorie, dem sich das Gericht anschließt, berücksichtigt nur in geringem Maße den Willen des Gesetzgebers; vielmehr ist die Aus-legung anhand des Gesetzeswortlauts vorzunehmen. Da die Bestim-mungen des TDG Begriffe wie "Kenntnis" und "Verantwortlichkeit" enthalten, ist eindeutig der Hinweis auf die Schuldfrage gegeben.
        Nach § 5 Abs. 3 TDG ist ein Diensteanbieter für fremde Inhalte, zu denen er lediglich den Zugang zur Nutzung vermittelt, nicht verant-wortlich. Dem Diensteanbieter, der lediglich zu fremden Inhalten durchleitet, ohne auf sie Einfluss nehmen zu können, obliegt es nicht, für diese Inhalte einzutreten. Diese weitgehenste Verant-wortlichkeitsbegrenzung kommt dem Angeklagten zugute. Die Bedenken des AG hinsichtlich des Umstandes, dass die CompuServe GmbH keinen eigenen Kundenstamm unterhält und die daraus abgeleitete Nicht-anwendung des § 5 Abs. 3 TDG kann nicht geteilt werden. Es ist im Gesetz an keiner Stelle niedergelegt, dass die Norm nur auf Zu-gangsanbieter mit eigenen Kunden anzuwenden sei. Vielmehr übt der Zugangsanbieter mit oder ohne eigene Kunden dieselbe Tätigkeit
        aus, so dass die rechtliche Bewertung nicht von dieser Frage abhängig gemacht werden kann.
        Urteil vom 17. November 1999

        LG Lübeck "Haftung für Links II" (Az: 11 S 4/98)
        "Verantwortlichkeit für fremde Inhalte ist aber gegeben, wenn
        zusätzliche Umstände vorliegen, die verdeutlichen, daß der Anbieter der Seite, auf der sich der Hyperlink befindet, sich den Inhalt der fremden Seite geistig zu eigen macht. Bei den auf der Inter-netseite von Unipool enthaltenen rechtswidrigen Werbeaussagen für das Gerät handelt es sich um eigenen Inhalt der Beklagten i.S.v. § 5 Abs. 1 TDG. Als eigener Inhalt ist es auch anzusehen, wenn ein Anbieter sich einen fremden Inhalt zu eigen macht (Gesetzes-begründung der Bundesregierung, Bundestagsdrucksache 13/7385).
        Für einen Hyperlink auf eine fremde Internetseite ist die Beklagte als Dienstanbieterin verantwortlich, weil darüber eine Seite unter derselben Domain aufgerufen wird und es sich nicht lediglich um einen Querverweis, sondern um eine Vervollständigung des auf den eigenen Seiten angebotenen Inhalts handelt. Dann macht es keinen Unterschied, ob der Anbieter eigene Webseiten einrichtet oder sich durch Links auf die Seiten eines anderen Anbieters deren Inhalt zu eigen macht und zur Vermeidung von Kosten auf eigene Seiten verzichtet.
        "Hinzu tritt, daß die fremden Werbeaussagen in das inhaltliche Angebot der Beklagten eingebettet waren und dieses dadurch erst vervollständigt wurde. Ohne die fremden Seiten konnte das Internet-angebot der Beklagten seine Bestimmung, den Nutzer über das eigene Warenangebot zu informieren und für das Sauerstoffgerät Werbung
        zu treiben, gar nicht erfüllen. Daher liegt keine Weiterverweisung zur inhaltlichen Ergänzung des eigenen Angebots aus Gründen der Benutzerfreundlichkeit vor. Vielmehr wurden die fremden Seiten zum Bestandteil des eigenen Angebots gemacht.
        Das bestätigt der Umstand, daß es sich bei dem Symbolfenster `Viele gute Tips' um einen (sogenannten) Inline-Link auf die Seite der Beklagten handelt. Es ist für den Benutzer hierbei nicht erkennbar, daß eine Verknüpfung mit einer Seite eines anderen Anbieters vorgenommen wird. Wird dem Nutzer der Wechsel zu einem anderen Anbieter verschleiert, hat der Anbieter erst recht für den fremden Inhalt einzustehen."
        Urteil vom 24. November 1998

        LG Hamburg "Haftung für Links" (Az: 312 O 85/98)
        Der Beklagte hat auf seiner Homepage Links auf andere im Internet vorhandene Seiten gelegt. Auf diesen anderen Seiten wurde der Kläger u.a. als der "D-Orfdepp des Monats" bezeichnet. Nach Ansicht des Gerichts hat der Beklagte diese ehrverletzenden sowie beleidigenden Behauptungen sich zueigen gemacht. Das LG Hamburg bezieht sich in dieser Entscheidung auf ein Urteil des BGH vom 30.01.1996 (NJW 1996, 1131), wonach die Verbreitung einer von einem Dritten über einen anderen aufgestellte herabsetzende Tatsachenbehauptung dann eine Persönlichkeitsverletzung darstellt, wenn derjenige, der die Behauptung wiederholt, sich nicht ausreichend von ihr distanziert.
        Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg: "Haftung für Server in Venezuela" (Az.:3 U 274/98 (315 O 318/98))
        Über die Homepage „http://www.goldenjackpot.com" einer venezuelanischen Firma World Wide Online Services besteht u.a. in Deutschland die Möglichkeit, in einem „Golden Jackpot Casino" im Internet an verschiedenen Glücksspielen (z.B. Roulette) teilzunehmen. Der Antragsgegner hat an der Registrierung der Intemet-Domain gegenüber dem InterNIC (Internet Network Information Center) mitgewirkt und steht dem Anbieter der Glücksspiel Dienste in Deutschland als Betreiber eines sog. Domain Name Servers zur Verfügung.
        Der Antragsgegner ist nach allgemeinen Regeln gem. § 1 UWG als (Mit-) Störer zu Unterlassung verpflichtet, denn er wirkt an der Aufrechterhaltung eines wettbewerbswidrigen Zustandes mit, indem er einen Domain-Name-Server für den Betrieb eines in Deutschland nicht ge-nehmigten Intemet-Glücksspiels unter der Intemet-Domain „http://www.goldenjackpot.com" unterhält bzw. unterhalten hat und als Ansprechpartner des Domaininhabers gegenüber der Registrierungsstelle InterNIC, z.B. als „technical contact" oder „billing contact" zur Verfügung steht. Er hat dieses Verhalten fortgesetzt, obwohl er von der Rechtswidrigkeit des Angebots Kenntnis erhalten hat und ihm eine Einstellung seines Tatbeitrages sowohl möglich als auch zumutbar war. Eine Privilegierung bzw. Einschränkung der Unterlassungsverpflichtung nach den Vorschriften des „Teledienstegesetzes" vom 22.07.1997 (TDG) kommt dem Antragsgegner nicht zugute.
        Urteil vom 4. November 1999

        u.a. - nachzulesen auf unserer HP.

        Mit freundlichen Grüßen

        Günter Frhr. v. Gravenreuth  
        Rechtsanwalt, Dipl. Ing. (FH)
        http:/Mit freundlichen Grüßen

        Günter Frhr. v. Gravenreuth  
        Rechtsanwalt, Dipl. Ing. (FH)
        http://www.gravenreuth.de

        gravenreuth@gravenreuth.de

        1. Hallo Günter,

          ... die zugehörige Rechtsprechung - die einige Post so gerne
          vergessen ;-)

          Entscheidungszitate ohne den dazugehörigen Kontext sind bei Juristen
          äusserst beliebt (meine SELF-Visitenkarte dürfte ja inzwischen be-
          kannt sein :-), bringen aber wenig.

          Ebenso ist bekannt, dass Juristen gerne Äpfel mit Birnen vergleichen
          und - gerade in den unteren Instanzen - auf die sattsam bekannte
          Faulheit von Richtern spekulieren und hoffen, durch eine Flut voll-
          kommen deplatzierter Entscheidungszitate ihre eigene fragwürdige
          Rechtsauffassung durchboxen zu können ("Herr Vorsitzender, wie ich
          ihm meinem Schriftsatz vom ..., AS ..., bereits ausgeführt habe,
          stützt sich unsere Auffassung auf die einschlägige Rechtsprechung
          des BGH..." - kennen wir :-))

          u.a. - nachzulesen auf unserer HP.

          Wir verwenden seit neuestem den pluralis majestatis?

          Mit freundlichen Grüßen               ) Von einem Auch-Techniker

          »»                                       ) sollte doch zu erwarten

          Günter Frhr. v. Gravenreuth           ) sein, dass er weiss,
          Rechtsanwalt, Dipl. Ing. (FH)         ) wie cut'n'paste richtig
          http:/Mit freundlichen Grüßen         ) funktioniert

          »»                                       )

          Günter Frhr. v. Gravenreuth           )
          Rechtsanwalt, Dipl. Ing. (FH)         )
          http://www.gravenreuth.de             )

          »»                                       )

          gravenreuth@gravenreuth.de            )

          <img src="http://home.germany.net/100-80215/alex/images/promo/signet.gif" alt="">

          <img src="http://home.germany.net/100-80215/alex/images/promo/akonline.gif" alt="">

          http://www.atomic-eggs.com/selfspezial/daten/101.html

    2. Hallo Eckhart,

      Ich versteh nur Bahnhof, kann mir jemand die problematik erklären ?

      ja: < http://www.teamone.de/selfaktuell/talk/rechtundlinks.htm>

      MfG
      David

      <img src="http://www.mously.com/banner/170_24.gif" alt="">

  4. Hi,

    Gibt es eine Negativliste, wo alle gängigen Abmahn-Links verzeichnet sind? Man muß ja wissen, daß man keinen Link zu FTP-Explorer setzen darf, mit gesundem Menschenverstand ist das ja nicht nachvollziehbar.

    Nein, Du mußt für jeden einzelnen Link eine Marktrecherche durchführen. Und außerdem mußt Du regelmäßig (so etwa alle paar Tage) überprüfen, ob nicht inzwischen eine Markenverletzung vorliegen könnte, weil ein Wort mittlerweile markenrechtlich geschützt wurde. Das bezieht sich übrigens nicht nur auf direkte Link-Texte (also das, was zwischen <a href=..."> und </a> steht), sondern auf sämtliche Texte, die nach Auffassung des jeweiligen Anwalts/Richters "geschäftlichen Zwecken" dienen könnte (ein Link ist nur ein Beispiel dafür).

    ;-)

    Gruß,
    Stefan

    1. Nein, Du mußt für jeden einzelnen Link eine Marktrecherche durchführen. Und außerdem mußt Du regelmäßig (so etwa alle paar Tage) überprüfen, ob nicht inzwischen eine Markenverletzung vorliegen könnte, weil ein Wort mittlerweile markenrechtlich geschützt wurde. Das bezieht sich übrigens nicht nur auf direkte Link-Texte (also das, was zwischen <a href=..."> und </a> steht), sondern auf sämtliche Texte, die nach Auffassung des jeweiligen Anwalts/Richters "geschäftlichen Zwecken" dienen könnte (ein Link ist nur ein Beispiel dafür).

      Na ja, jetzt mal mit der Ruhe.

      Beim BGH sieht man das offenbar ein wenig entspannter. Prof. Bornkamm vom I. Zivilsenat des BGH hatte vor kurzem ( FvG war auch anwesend) bei einem Vortrag in Bonn über 'Markenrecht und Internet' erklärt, warum seiner (und wohl auch nach Ansicht der Senatsmitglieder) Meinung nach prinzipiell ein Link der eine Marke oder geschäftliche Bezeichnung zum Gegenstand hat markenrechtlich ohne weiteres gem. § 23 MarkenG erlaubt ist.

      Das konkrete Beispiel kann jeder, der will im Internet nachschauen:

      zu http://www.baumarkt.de surfen und im linken frame bei Produktsuche 'Sauna' eingeben. Man erhält eine Treffer Liste.

      u.a. den:
      <a href=/cgi-bin/click.pl/http://www.sevri-sauna.de/html/saunamodelle.html target=_top><b>Sevri-Sauna</b></A>

      "Sevri-Sauna" sei offensichtlich als geschäftliche Bezeichnung im Sinne des Markenrechts geschützt, dies sei aber nur ein willkürliches Beispiel.

      Wer einen Link wie vorstehend setze, der mache aber 'nur beschreibenden Gebrauch'. Dies sei markenrechtlich nicht zu beanstanden.....

      Na ja, beim BGH sieht man das schon ganz richtig ......

      bonngruesse
      bho

      ;-)

      Gruß,
      Stefan

      1. Hallo Boris,

        Prof. Bornkamm vom I. Zivilsenat des BGH hatte vor kurzem ( FvG war auch anwesend) bei einem Vortrag in Bonn über 'Markenrecht und Internet' erklärt, warum seiner (und wohl auch nach Ansicht der Senatsmitglieder) Meinung nach prinzipiell ein Link der eine Marke oder geschäftliche Bezeichnung zum Gegenstand hat markenrechtlich ohne weiteres gem. § 23 MarkenG erlaubt ist.

        Das ist Herrn Gravenreuth ja eigentlich egal. Er ist durchaus bereit zu unterliegen, denn es geht ihm nicht darum, Recht zu behalten. Es geht ihm nur darum, bis vor den BGH zu kommen, weil ihm das eine Menge Kohle und Reputation einbringt. Deshalb jammert er ja auch dauernd darüber, daß die für SELFHTML bei FFL gesammelten Spendengelder nicht ausreichen für den BGH. Und aus dem gleichen Grund hat er sich nun auf eine Auseinandersetzung mit Heise eingelassen, weil er hofft, daß dort mehr finanzielle Reserven zur Verfügung stehen. Er wollte und will das Thema Explorer eigentlich nur eine Weile lang köcheln lassen und dabei ordentlich absahnen. Zuerst mit den vielen Abmahnungen, und jetzt irgendwann dann mit Verfahren in höheren Instanzen. Wenn die Explorer-Flamme erloschen ist, nimmt er sich einfach ein neues Thema vor. Falls er noch Lust dazu hat, denn so weit ist es ja auch nicht mehr bis zur Rente, und das eigene Konto gibt genug her. Und vielleicht denkt er außerdem noch, daß er den Leuten was Gutes tut, da ohne sein Verhalten das ganze Thema Markenrecht im Internet gar nicht so schnell vor den BGH kommen würde und die Rechtsunsicherheit dann vielleicht noch viel länger dauern würde. Deshalb ist er so entspannt und kann alles auf sich zukommen lassen.

        mfg
        Peter Horn

      2. Hallo Boris!

        Na ja, beim BGH sieht man das schon ganz richtig ......

        Mag sein. Aber wie man es so hört: Bayern != Deutschland.

        Grüße
        Thomas

  5. Hallo,

    mich würde mal eher interessieren, was man sich in Deutschland überhaupt eintragen lassen darf? Weil das scheint ja die eigentliche Ursache des Problems zu sein. Darf ich mir ein ganz normales deutsches Wort sichern/eintragen lassen? Darf ich ein gewöhliches Wort einer anderen Sprache schützen lassen?

    Ich verstehe nicht, wie man sich ein ganz gewöhliches und alltagsgebrauchtes Wort schützen lassen kann. Das Wort ist in der evolutionären Vorgang durch alle Menschen geschaffen worden und ist nicht das geistige Ergebnis einer Einzelperson. Wieso kann jemand sich ein Recht auf ein Allgemeingut schützen lassen?

    Ich verfolge das ganze seit einiger Zeit schon im Fall heise Verlag und nun auch hier, aber nirgends fand ich einen Hinweis auf diese absurden Rechte.

    Gruss
    Philipp

    1. Hallo,

      Ich verstehe nicht, wie man sich ein ganz gewöhliches und alltagsgebrauchtes

      für WAS gebraucht??
      Jedes Wort hat eine Bedeutung (Z.B: "EXPLORER" = "Forscher", Entdecker")  - hierfür ist eine Markeneintragung nicht möglich, für Hard- und/oder Softwar aber schon.

      Wort schützen lassen kann. Das Wort ist in der evolutionären Vorgang durch alle Menschen geschaffen worden und ist nicht das geistige Ergebnis einer Einzelperson. Wieso kann jemand sich ein Recht auf ein Allgemeingut schützen lassen?

      Genau das erfolgt ja nicht!

      Mit freundlichen Grüßen

      Günter Frhr. v. Gravenreuth  
      Rechtsanwalt, Dipl. Ing. (FH)
      http://www.gravenreuth.de

      1. »»  Hallo,

        Ich verstehe nicht, wie man sich ein ganz gewöhliches und alltagsgebrauchtes

        für WAS gebraucht??
        Jedes Wort hat eine Bedeutung (Z.B: "EXPLORER" = "Forscher", Entdecker")  - hierfür ist eine Markeneintragung nicht möglich, für Hard- und/oder Softwar aber schon.

        Hmmm, wo ist da der Unterschied zwischen einem zusammengesetzten Wort? Wenn ich einen Browser habe um durch meine Dateien zu browsen, dann habe ich einen File-Browser. Und wenn ein Baum nicht nur den Stamm ist, dann hat er eine Baum-krone. Das Wort 'Explorer' bedeutet genauso erkunden, und wenn ich damit meine Dateien und Verzeichnissee durchkunde, dann hab ich einen doch einen File-Explorer, oder etwa nicht? Ob nun deutsch oder englisch, auch zusammengesetzte Wörter sind allgemeiner Sprachgebrauch. Das ist doch das schöne an der Sprache, dass man so sehr genau Dinge ausdrücken kann. Wieso darf man jemanden verbieten etwas mit einem zusammengestzten Wort auszudrücken, dass durch eine absolut gängige sprachliche Methode gebildet ist?

        Kann ich mir auch Rechte an Satzbau sichern lassen, wenn dieser sich auf eine Branche bezieht?

        Ein Dipl. Ing. ist für mich dasselbe unter Akademikern, wie ein File-Browser in der Software.

        Oder wo ist da der Unterschied?

        Gruss Philipp

      2. Jedes Wort hat eine Bedeutung (Z.B: "EXPLORER" = "Forscher", Entdecker")  - hierfür ist eine Markeneintragung nicht möglich, für Hard- und/oder Softwar aber schon.

        Ganz genau: Für einen 'Weichkrieg' ist der Begriff allemal gut ... ;)

        War das der Freud'sche Vertipper ?!?

        bonngruesse
        bho

      3. Hallo Günter!

        oder Softwar aber schon.

        Wort schützen lassen kann. Das Wort ist in der evolutionären Vorgang durch alle Menschen geschaffen worden und ist nicht das geistige Ergebnis einer Einzelperson. Wieso kann jemand sich ein Recht auf ein Allgemeingut schützen lassen?

        Genau das erfolgt ja nicht!

        Ah , natürlich nicht. > Klick! < ist [ auch nicht] ein Wort, das eine sehr emotionelle und/oder vertrauliche, weil ohne Satzäquvalente ausgedrückte, Aufforderung ausdrückt. Wie gut, daß die Sprache *so wenige* möglichkeiten kennt, da kann ja kein absichtiches Missverständnis zustandekommen. Einwortsätze z.B. sind vollkommen unbekannt in der Sprache. Geh!, Komm!, Schweig!, Lauf! etc. sind ja keine allgemein bekannte Wörter und Sätze. Fein.

        Grüße
        Thomas