Günter Frhr. v. Gravenreuth: Brauche ich bei einer Linkeseite immer die Einwilligung des Admin C?

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Irgendwo gab es mal ein Gerichtsurteil, das sagte,
dass ein Dokument das im Web veroeffentlicht wird
nunmal, ja, veroeffentlicht ist.

LG Verden "weyhe-online.de" (Az.: 10 O 117/98) NJW-CoR 1999,171; MMR 1999,493
Die Verfügungsklägerin begehrte die Unterlassung von Links ohne schriftliche Genehmigung
Das LG Verden hat die einstweilige Verfügung nicht erlassen. Das LG Verden weist darauf hin, daß "es gerade dem Wesen des Internet entspricht, den vom Nutzer gewünschten Zugang zu bekommen." Auch stellt ein Link auch keine unlautere Ausbeutung fremder Leistung dar. Ferner liegen auch keine urheberrechtlichen Unterlassungs-ansprüche vor, da durch den Link die Beklagte die Homepage der Verfügungsklägerin nicht selbst nutzt, sondern nur der Dritten deren Zugang eröffnet.
Urteil vom 07.12.1998 - aufgehoben durch OLG Celle "weyhe-on-line.de" (Az: 13 U 38/99) mit einer rein wettbewerbsrechtlichen Begündung (siehe bei Wettbewerbsrecht)

OLG Celle "weyhe-online.de" (Az: 13 U 38/99) MMR 1999,480; CR 1999,523; K&R 1999,371; CI 1999,184
Beide Parteien konkurrieren auf dem Markt der Präsentation von Homepages, die unter ihrer Domain zu finden sind. Von der Reich-haltigkeit des Umfanges ihres Angebotes ist abhängig, in welchem Umfang Homepage-Werbende über die Klägerin oder über den Beklagten ihre Leistungen anbieten oder andere Unternehmen im Zusammenhang mit dem jeweiligen Informationsdienst beim Beklagten oder der Klägerin werben wollen.
Die Aufnahme von Homepages, die von der Klägerin aquiriert wurden und unter deren Domain präsentiert werden, in ein eigenes Homepage-Verzeichnis ist wettbewerblich unter dem Gesichtspunkt der unmit-telbaren Leistungsübernahme unlauter.
Dieses Verhalten birgt für die Klägerin die Gefahr in sich, daß Internet-Benutzer auf die Nutzung ihrer Internet-Adresse verzich-ten, weil sie unmittelbar beim Beklagten dieselben und noch darüber hinausgehende gewerbliche Informationen erhalten. So steigerte der Beklagte die Attraktivität seines Informationsdienstes und wird das Internet-Angebot der Klägerin wesentlich entwertet, weil die Internet-Adresse der Klägerin nicht mehr so häufig frequentiert wird. Da die Abfragehäufigkeit für die werbenden Unternehmen ein entscheidendes Kriterium für das Plazieren von Werbung ist, ist der Beklagte gegenüber der werbenden Wirtschaft im Raum Weyhe in der Lage, werbewirksame Eigenschaften seines Unternehmens zu eröffnen, die er nicht selbst, sondern nur mittels des Leistungs-ergebnisses der Klägerin geschaffen hat. Dadurch wird die Klägerin letztendlich systematisch um die ihr zustehenden Früchte ihrer Arbeit, das Aquirieren und Zusammenstallen von Homepages für werbende Unternehmen gleichsam auf einem Marktplatz, gebracht. Urteil vom 12.05.99

Die Entscheidung ist sachgerecht. Dies war aber ein Sonderfall. Die Frage "Anfrageplficht für Link" ist somit noch nicht entschieden.

Mit freundlichen Grüßen

Günter Frhr. v. Gravenreuth  
Rechtsanwalt, Dipl. Ing. (FH),
http://www.gravenreuth.de