Hi,
auch wenn ich glaube, das wir alle in 1 Jahr genauso über die Urteile
zur Linkhaftung und den blödsinnigen Versuchen mit Hilfe der Mitstörerhaftung
das TKG, Paragraph 5.1-3 auszuhebeln, lachen wie jetzt über Webspace,Ist nicht rechtskräftig!
Stimmt. Aber dies ist es:
LG München I , AZ 9HKO14840/99,
"Jedenfalls nach zivilprozessualen Gründen ist davon auszugehen, daß die hier
zu beurteilende Abmahnung vom 02.08.1999 eine Serienabmahnung zum
alleinigen Zweck des Geldverdienens ist."
Bleibt die Lage bzgl. Linkhaftung so unklar
Was soll (noch) unklar sein - die Rechtsprechung stablisiert sich immer mehr!
Quatsch.
LG Hamburg sagt was anderes als LG Köln und München wieder drittes.
Bei X Richtern die über einen Fall betreffend neuer Medien urteilen würden
gibt es X+1 Urteile.
Klar ist auch das man nicht mehr von einer Verhältnismäßigkeit
sprechen kann, wenn Linksetzer um der Gefahr von Abmahnungen zu entgehen,
dauernd Recherchen führen müssen.
Das ist kein Wettbewerbsschutz sondern ganz einfach ausnutzen von
noch vorhandenen Löchern in der Gesetzeslage um sich selbst genehme
Rechtssprüche zu erlangen.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Wiese
XWolf CGI & Webworking, Dipl.Inf.
http://www.xwolf.com