Hallo nochmal!
Ich habe folgendes in den AGB gefunden:
Werden wir in unseren ständig zu erbringenden Leistungen für eine zusammenhängende Dauer von mindestens zwei Wochen behindert, so leisten wir dadurch Gewähr, daß der Besteller berechtigt ist, die monatlichen Entgelte entsprechend zu mindern. Eine erhebliche Behinderung liegt beispielsweise vor, wenn der Besteller bei Internetzugängen nicht mehr auf die gewohnte Infrastruktur zugreifen kann. Der Besteller hat in diesem Fall zudem das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Gewährleistungsansprüche des Bestellers gleich aus welchen Rechtsansprüchen ausgeschlossen. Wir haften deshalb in diesem Rahmen insbesondere nicht auf Schadensersatz, auch nicht für entgangene Gewinne oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers. Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt jedoch nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Sie gilt ferner dann nicht, wenn der Besteller Ansprüche wegen besonderer vertraglicher Zusicherungen geltend macht. Sofern wir oder unsere Erfüllungsgehilfen fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzen, ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Ich nehme an, dass dieses in meinem Fall zutrifft. Über die Erreichbarkeit selber steht nix drin.
Kann ich das in Anspruch nehmen?
Oder ab wieviel Prozent nichtErreichbarkeit gilt das?
.... ist ja schrecklich .... hab keine Ahnung davon ....
Bis dann
Alex