Thomas Schmieder: EU Marken Recht & Domains mit dieser Marke

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Hallo,

Was ich gestern noch gefunden habe ist, wenn jemand schon vorher die Domain hatte und danch von jemand anders die Markenregistrierung kommt, hat der 2.te Pech gehabt. First come - first serve.

Das ist nicht richtig.

Wenn jemand als erster für ein Geltungsgebiet und eine Markenklasse eine Marke anmeldet, genießt er für diese MARKE auf jeden Fall Priorität.

Es kann aber trotzdem sein, dass er mit anderen Schutzrechten kollidiert.
a) Namensrecht
b) Titelschutz
c) Hoheitsrechte (dann hätte die Marke eigentlich nicht eingetragen werden dürfen)

Wenn er mit dem Namensrecht kolidiert, darf er unter diesem Namen keine Firma mehr betreiben bzw. ihn nicht mehr als Namen für eine Unternehmung "in Geschäftsverkehr bringen", wenn er den Anderen daurch stört oder gar behindert. Wenn er also eine örtlich begrenzte Aktivität ohne überragende Verkhersbedeutung unter dem Namen "Fritten-Paul" eröffnet, dann genießt er in seinem Stadtteil Namensschutz dafür. Es kann aber trotzdem jemand Produkte unter diesem Namen in allen anderen Städten und ggf. sogar Stadtteilen vertreiben. Wenn jetzt jemand kommt, und meldet die Marke "Fritten-Paul" für diese Produkte an, hat er ein Verbietungsrecht gegenüber demjenigen, der auch nur Fritten mit diesem Produkt-Namen verkauft hat, denn bei Marken (als Produktbezeichnungen) gibt es kein Vorbenutzungsrecht. Hat der Andere allerdings seine Firma "Fritten-Paul" genannt, dann hätte der eine Priorität aus dem namensrecht zu beanspruchen. Kommt jetzt der erste "Fritten-Paul" und kann nachweisen, dass sein Geschäft ja von vorneherein auf bundesweite Verbreitung angelegt war, dann haben der Großkopferte "Fritten-Paul" und der Markenanmelder beide schlechte Karten.

Wenn es also keine glubwürdigen geschäftlichen Aktivitäten unter dem Domain-Namen (also als Unternehmesbezeichnung) gibt, hat die später angemeldete Marke gute Chanchen auf die besseren rechte und damit ein Verbietungsrecht.

Es gibt aber immer wieder merkwürdige Gerichtsentscheidungen. Ich habe gerade die letzten Tage deshalb einige Fragen an Günter von Gravenreuth gestellt. Hier geht es um die Ähnlichkeit der älteren Marke und einer Geschäftsbezeichnung, die trotz Untersagung des Markeninhabers in das Handelsregister eigetragen wurde. Die zuständige IHK wußte sogar von diesem Konflikt, da sie vom markeninhaber rechtzeitig darauf hingewiesen wurde, und hat trotzdem grünes Licht gegeben. Sie ist wahrscheinlich dem Geschäftsbetreiber gegenüber schadenersatzpflichtig, dr dem Markeninhaber für die letzten drei Jahre ( Verjährungsfrist) eine angemessene Lizenzgebühr nachzahlen werden muss.

Der Eintrag eines Geschäftes mit eignem gleichlautenden Domainnamen stellt daher einen guten Schutz für den Namensinhaber dar, vorausgestzt, der Name wird kontinuierlich im Geschäftsverkehr gehalten.

Liebe Grüße aus http://www.braunschweig.de

Tom

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Intelligenz ist die Fähigkeit, aus Fehlern Anderer zu lernen und Mut die, eigene zu machen.