Abmahnung auf unbezahlte Website???
roland
- recht
Hallo,
ich hab ein kleines Problem mit einem zahkungsunwilligen Kunden. Ich will nun nicht unnötig meinen Rechtsanwalt konsultieren und frage nun euch wie ich am Besten verfahre.
Ich habe dem Kunden, die meiner Firma in Auftrag, gegebene Website gestaltet und warte nun sei einigen Wochen auf den vollen Rechnungsbetrag. Er kommt immer wieder mit Änderungswünschen und hat lediglich 1/4 des Rechnungsbetrags bezahlt.
Nun wurde mir das ganze zu bunt und ich habe die Website gesperrt. Gestern bekomme ich nun von ihm eine Abmahnung, mit der Begründung, daß die Website nicht funktionsfähig wäre und noch Fehler aufweise, naürlich soll das ganze entsperrt werden. Drohen tut ihr mir natürlich mit einer erinstweiligen Verfügung und den dadurch entstehenden Kosten. Wortwörtlich wäre mein Verhalten Geschäftsschädigend für ihn.
Ist denn sein Verhalten rechtmäßig und vor allem wie verhalte ich mich richtig?? Ich habe ihn natürlich auf seinem Schreiben geantwortet..und den ganzen Sachverhalt in schriftlicher Form wiedergegeben !!!
Danke für euer Feedback
ediglich 1/4 des Rechnungsbetrags bezahlt.
Nun wurde mir das ganze zu bunt und ich habe die Website gesperrt. Gestern bekomme ich nun von ihm eine Abmahnung, mit der Begründung, daß die Website nicht funktionsfähig wäre und noch Fehler aufweise, naürlich soll das ganze entsperrt werden. Drohen tut ihr mir natürlich mit einer erinstweiligen Verfügung und den dadurch entstehenden Kosten. Wortwörtlich wäre mein Verhalten Geschäftsschädigend für ihn.
Ist denn sein Verhalten rechtmäßig und vor allem wie verhalte ich mich richtig?? Ich habe ihn natürlich auf seinem Schreiben geantwortet..und den ganzen Sachverhalt in schriftlicher Form wiedergegeben !!!
Tolle Sache...
Was sagt denn der Vertrag?
Haste keinen?
Wenn der Vertrag nicht explizit festlegt dass die Website bis zur entgültigen Bezahlung Dein Eigentum bleibt hat er Recht.
Er hat mit der Bezahlung von 25% seine Zahlungswilligkeit bekundet.
Die einstweilige Verfügung wird richtig teuer.
Du must auf zivilrechtlichen Wege Deine Forderung geltend machen.
Also schleunigst freischalten.
Übrigens kosteten solche Geschichten immer weniger wenn man sich an einen Tisch setzt.
Seiten sperren ist einer weiteren ZUsammenarbeit nicht zuträglich endet meistens im Vergleich und da schneidet der Ersteller immer schlechter ab.
Was lernen wir daraus:
Meilensteine und Zwischenzahlungen vereinbaren und die Verträge mal von einem RA prüfen lassen.
Die Frage ist, welche Vertragsform Ihr miteinander vereinbart habt.
1.) Kaufvertrag
2.) Werkvertrag
3.) Dienstvertrag
1.) Sicher nicht, da das Layout kein Standartprodukt ala
www.livingnet.de ist.
2.) Bei einem Werkvertrag schuldest Du dem Kunden das Werk.
Er kann solange Besserungen fordern, bis es seinen Vorgaben
(siehe Vertrag / Pflichtenheft) entspricht und muß auch erst
am Ende zahlen. Es ist anzunehmen, dass diese Vertragsform
vorliegt, wennn ihr im Vorfeld einen Festpreis pro HTML-Seite
oder für den kompletten Webauftritt vereinbart habt.
3.) Dienstvertrag: Du Schuldest dem Kunden nur die Dienstleistung
(Erstellen von Webseite) und bekommst von dem Kunden einen
vereinbarten Tagessatz (bzw Stundenlohn). Dann schuldest du
zwar die Dienstleistung, aber der Kunde muß jede Nachbesserung
bzw nachträgliche Erweiterung bezahlen.
siehe auch http://www.heise.de/ct/inhverz/search.shtml?T=vertragsgestaltung
In deinem Fall gehe ich von 2. aus. D.h. du hast kein Recht die Seite
zu sperren. Er hat hingegen das Recht erst zu Zahlen, wenn alles
nach seinen Wünschen ist.
Gruß Robert
PS: Für die Zukunft schlage ich einen Mix vor, in dem
Abschlagszahlungen vereinbart werden. Z.B.
1. Abschlagszahlung: Grundberatung
2. Abschlagszahlung: Konzeption
3. Abschlagszahlung: Prototyp
4. Abschlagszahlung: Endprodukt
5. Abschlagszahlung: Einweisung / Schulung
3.) Dienstvertrag: Du Schuldest dem Kunden nur die Dienstleistung
(Erstellen von Webseite) und bekommst von dem Kunden einen
vereinbarten Tagessatz (bzw Stundenlohn). Dann schuldest du
zwar die Dienstleistung, aber der Kunde muß jede Nachbesserung
bzw nachträgliche Erweiterung bezahlen.
Nicht zwingend...
Gibs inzwischen ein paar Grundsatzurteile.
Wenn der Autraggeber der Meinung ist dass die Zeit nicht zur Zweckerfüllung eingesetzt wurde kann er auch hier kürzen.
Sind aber juristische Spitzfindigkeiten.
Also noch einen schönen Tag.
Tom
Sind aber juristische Spitzfindigkeiten.
Genau.
Und daher ist das hier auch das falsche Froum für eine
solche Frage. Fachlich versierter wird die Frage mit Sicherheit
bei http://www.fsjura-augsburg.de/forum/ o.ä. beantwortet.
Hi Robert...ja natürlich, du hast auf der einen Seite Recht, daß er das Recht hat erst zu zahlen, sofern alles ok ist, nur hat er sich selbst nach der 2. Mahnung nicht gemeldet. Mündlich hat er mir mitgeteilt das die Website ok ist und keine Mängel mehr sind, die Zahlung würde raus gehen...!!!!
Das ist doch ein eindeutiges hinhalten und doch nicht mehr rechtmäßig!!!
Vielen dank für dein Feedback im voraus...
Die Frage ist, welche Vertragsform Ihr miteinander vereinbart habt.
1.) Kaufvertrag
2.) Werkvertrag
3.) Dienstvertrag1.) Sicher nicht, da das Layout kein Standartprodukt ala
www.livingnet.de ist.
2.) Bei einem Werkvertrag schuldest Du dem Kunden das Werk.
Er kann solange Besserungen fordern, bis es seinen Vorgaben
(siehe Vertrag / Pflichtenheft) entspricht und muß auch erst
am Ende zahlen. Es ist anzunehmen, dass diese Vertragsform
vorliegt, wennn ihr im Vorfeld einen Festpreis pro HTML-Seite
oder für den kompletten Webauftritt vereinbart habt.
3.) Dienstvertrag: Du Schuldest dem Kunden nur die Dienstleistung
(Erstellen von Webseite) und bekommst von dem Kunden einen
vereinbarten Tagessatz (bzw Stundenlohn). Dann schuldest du
zwar die Dienstleistung, aber der Kunde muß jede Nachbesserung
bzw nachträgliche Erweiterung bezahlen.siehe auch http://www.heise.de/ct/inhverz/search.shtml?T=vertragsgestaltung
In deinem Fall gehe ich von 2. aus. D.h. du hast kein Recht die Seite
zu sperren. Er hat hingegen das Recht erst zu Zahlen, wenn alles
nach seinen Wünschen ist.Gruß Robert
PS: Für die Zukunft schlage ich einen Mix vor, in dem
Abschlagszahlungen vereinbart werden. Z.B.
1. Abschlagszahlung: Grundberatung
2. Abschlagszahlung: Konzeption
3. Abschlagszahlung: Prototyp
4. Abschlagszahlung: Endprodukt
5. Abschlagszahlung: Einweisung / Schulung
Hallo,
ich hab ein kleines Problem mit einem zahkungsunwilligen Kunden. Ich will nun nicht unnötig meinen Rechtsanwalt konsultieren und frage nun euch wie ich am Besten verfahre.
wenn es schon so weit ist, dass er Abmahnungen verschickt, und Du mit persönlichem Gespräch die Karre nicht mehr aus dem Dreck bekommst, wäre es höchste Zeit Deinen Anwalt anzurufen, heisst ja nicht, dass Du gleich klagen musst, aber kompetente Rechtsberatung ist da von Nutzen.
Gruss
Marko