Hallo Torsten,
Die letzte mir bekannten Informationen zur Impressumspflicht schienen zwar etwas vernünftiger, so wenn ich es richtig verstanden hatte mag mittlerweile auch mal ein Klick mehr nötig sein(?)
Das Fragezeichen ist berechtigt, denn so pauschal, wie es rübergekommen ist, war das Urteil (http://www.netlaw.de/urteile/olgm_19.htm) keinesfalls gemeint, das ergibt sich bereits aus dem Leitsatz des Urteils.
dennoch gab es doch mal ein Urteil dass Scrollen zum Impressumslink grundsätzlich nicht zumutbar sei.
Keine Ahnung, ich kenne das Urteil nicht. Es heißt allerdings, dass die Anbieterkennung an gut wahrnehmbarer Stelle plaziert und ohne langes Suchen und jederzeit auffindbar sein muss. Nach meiner Meinung darf es dabei kein Problem sein, wenn man innerhalb einer Seite zu dem Link scrollen muss.
das ist offenbar nicht die Ansicht des OLG Hamburg gewesen, Zitate aus
http://www.internet-recht.de/html/archiv_2003/newsletter_02_2003.htm:
"Das OLG Hamburg sah darin einen Verstoß gegen § 6 Abs. 1
Teledienstegesetz (TDG). Eine leicht erkennbare
Wiedergabe im Sinne des § 6 TDG setze voraus, dass die
Informationen optisch leicht wahrnehmbar seien. Sie dürften
nicht so platziert werden, dass ein vorheriges Scrollen
notwendig werde, um sie lesen zu können."
" Weiterhin stelle eine
Bildschirmauflösung von 800x600 Pixel eine im Verkehr
verbreitete technische Ausstattung dar, den die
Antragsgegnerin zu beachten habe, .."
Ist die Frage ob Spielraum in Richtung 1024 möglich wäre, zur Zeit des
Beschlusses vor rund einem Jahr waren 800er Auflösungen auch schon
seltener als 1024, also in dem Punkt eine vergleichbare Situation mit einem
ohne Scrollen nicht erkennbarem Impressum bei 800x600.
Und bei der Möglichkeit der Schriftvergrösserung am Browser noch nicht mal
unter 1024 oder gar 1280 ein "leicht" auffindbares Impressum bei der betr.
Website.
Grüsse
Cyx23