(Zur Info) BIENE-Award verliehen
molily
- barrierefreiheit
Hallo zusammen,
wenn ich es recht sehe, hat noch keiner darauf aufmerksam gemacht:
Die Aktion Mensch und die Stiftung Digitale Chancen haben vorgestern den BIENE-Preis verliehen (BIENE steht für »Barrierefreies Internet eröffnet neue Einsichten«). Ich habe mir noch nicht alles durchgelesen, aber auf den ersten Blick fallen die vielen nicht vergebenen Preise auf und die Tatsache, dass sich von 170 Bewerbungen nur 23 in den praktischen Tests bewährten.
http://www.einfach-fuer-alle.de/
http://www.einfach-fuer-alle.de/award/
Die einzige Goldene BIENE erhielt die Webseite der Polizei Nordrhein-Westfalen (http://www.polizei.nrw.de/im/). Das war m.E. auch zu erwarten, der Seite eilt ihr Ruf voraus. Dahinter steckt der übliche Verdächtige Michael Charlier.
Übrigens ist »unser« Jan H. (hier bekannt etwa durch http://css.fractatulum.net/) unter den Preisträgern. Die von ihm betreute Seite des Studiengangs Molekulare Biotechnologie der TU Dresden (http://www.biologie.tu-dresden.de/biotech/main/) hat den Silbernen BIENE in der Kategorie Wissenschaft und Forschung erhalten. (Jetzt ist sie wohl durch die dpa-Meldung richtig berühmt.)
(Ah, stand schon gestern auf Heise, nunja, wie auch immer.)
Mathias
habe d'ehre
Die einzige Goldene BIENE erhielt die Webseite der Polizei Nordrhein-Westfalen (http://www.polizei.nrw.de/im/). Das war m.E. auch zu erwarten, der Seite eilt ihr Ruf voraus. Dahinter steckt der übliche Verdächtige Michael Charlier.
Die Seite ist wirklich gut, sowohl Optik als auch Technik.
Was ich bedauerlich fand, waren manche Korinthenkackerkommentare etlicher Leser. Diese waren aber zum Glueck in der Minderheit.
carpe diem
Wilhelm
Hi,
ich finde die Seite auch richtig gut. Nur eines hat mich doch wirklich sehr verwundert:
"Dieses Internet-Angebot enthält Links zu externen Angeboten. Für Inhalte dieser externen Webseiten ist das nordrhein-westfälische Innenministerium nicht verantwortlich und distanziert sich ausdrücklich davon."
(Quelle: http://www.polizei.nrw.de/im/specials/impressum.html)
Wie war das doch gleich mit der Wirkung einer pauschalen Distanzierung?
freundliche Grüße
Ingo
Hallo,
Die Seite ist wirklich gut, sowohl Optik als auch Technik.
ja, sie ist gut, und Ehre wem Ehre gebührt. Aber würde sie hier zum Test freigegeben, fielen mir schon gleich auf den ersten Blick zwei drei optische bzw Layouttechnische "Fragen" ein.... Was in keiner weise dem Preis noch die Begründung noch der Seite jetzt etwas Absprechen soll ;-)
Chräcker
Hallo,
Übrigens ist »unser« Jan H. (hier bekannt etwa durch
http://css.fractatulum.net/) unter den Preisträgern.
na da gratuliere ich doch einmal besonders deutlich ,-)
Chräcker
Hallo,
na da gratuliere ich doch einmal besonders deutlich ,-)
Danke schön.
Gruss, Jan aus Dresden
Hallo.
Übrigens ist »unser« Jan H. (hier bekannt etwa durch http://css.fractatulum.net/) unter den Preisträgern. Die von ihm betreute Seite des Studiengangs Molekulare Biotechnologie der TU Dresden (http://www.biologie.tu-dresden.de/biotech/main/) hat den Silbernen BIENE in der Kategorie Wissenschaft und Forschung erhalten. (Jetzt ist sie wohl durch die dpa-Meldung richtig berühmt.)
Insbesondere wenn man andere Hochschulseiten kennt, ist diese Seite eine Klasse für sich. Und auch die anderen Preisträger sprechen dafür, dass dieser Award einer der wenigen ist, denen man fast "blind" (sorry!) vertrauen kann.
MfG, at
Hallo,
Die einzige Goldene BIENE erhielt die Webseite der Polizei Nordrhein-Westfalen (http://www.polizei.nrw.de/im/). Das war m.E. auch zu erwarten, der Seite eilt ihr Ruf voraus. Dahinter steckt der übliche Verdächtige Michael Charlier.
mir fällt auf dass bei 800x600 bereits bei normaler Schriftgrösse zum Impressums-Link gescrollt werden muss, also womöglich ist das Layout so gar nicht zulässig.
Die letzte mir bekannten Informationen zur Impressumspflicht schienen zwar etwas vernünftiger, so wenn ich es richtig verstanden hatte mag mittlerweile auch mal ein Klick mehr nötig sein(?), dennoch gab es doch mal ein Urteil dass Scrollen zum Impressumslink grundsätzlich nicht zumutbar sei.
Bezug war wohl ein Bildschirm 800X600, und auch wenn man versuchen kann über die mitlerweile gebräuchlichen 1024er Auflösungen zu argumentieren, wie sind die Anforderungen, kann jeder das betr. Urteil lockerer nehmen, und was ist bei 1024 und grösserer Schrift?
Grüsse
Cyx23
Hallo Cyx23,
Die letzte mir bekannten Informationen zur Impressumspflicht schienen zwar etwas vernünftiger, so wenn ich es richtig verstanden hatte mag mittlerweile auch mal ein Klick mehr nötig sein(?)
Das Fragezeichen ist berechtigt, denn so pauschal, wie es rübergekommen ist, war das Urteil (http://www.netlaw.de/urteile/olgm_19.htm) keinesfalls gemeint, das ergibt sich bereits aus dem Leitsatz des Urteils.
dennoch gab es doch mal ein Urteil dass Scrollen zum Impressumslink grundsätzlich nicht zumutbar sei.
Keine Ahnung, ich kenne das Urteil nicht. Es heißt allerdings, dass die Anbieterkennung an gut wahrnehmbarer Stelle plaziert und ohne langes Suchen und jederzeit auffindbar sein muss. Nach meiner Meinung darf es dabei kein Problem sein, wenn man innerhalb einer Seite zu dem Link scrollen muss.
Grüße
Torsten
Hallo Torsten,
Die letzte mir bekannten Informationen zur Impressumspflicht schienen zwar etwas vernünftiger, so wenn ich es richtig verstanden hatte mag mittlerweile auch mal ein Klick mehr nötig sein(?)
Das Fragezeichen ist berechtigt, denn so pauschal, wie es rübergekommen ist, war das Urteil (http://www.netlaw.de/urteile/olgm_19.htm) keinesfalls gemeint, das ergibt sich bereits aus dem Leitsatz des Urteils.
dennoch gab es doch mal ein Urteil dass Scrollen zum Impressumslink grundsätzlich nicht zumutbar sei.
Keine Ahnung, ich kenne das Urteil nicht. Es heißt allerdings, dass die Anbieterkennung an gut wahrnehmbarer Stelle plaziert und ohne langes Suchen und jederzeit auffindbar sein muss. Nach meiner Meinung darf es dabei kein Problem sein, wenn man innerhalb einer Seite zu dem Link scrollen muss.
das ist offenbar nicht die Ansicht des OLG Hamburg gewesen, Zitate aus
http://www.internet-recht.de/html/archiv_2003/newsletter_02_2003.htm:
"Das OLG Hamburg sah darin einen Verstoß gegen § 6 Abs. 1
Teledienstegesetz (TDG). Eine leicht erkennbare
Wiedergabe im Sinne des § 6 TDG setze voraus, dass die
Informationen optisch leicht wahrnehmbar seien. Sie dürften
nicht so platziert werden, dass ein vorheriges Scrollen
notwendig werde, um sie lesen zu können."
" Weiterhin stelle eine
Bildschirmauflösung von 800x600 Pixel eine im Verkehr
verbreitete technische Ausstattung dar, den die
Antragsgegnerin zu beachten habe, .."
Ist die Frage ob Spielraum in Richtung 1024 möglich wäre, zur Zeit des
Beschlusses vor rund einem Jahr waren 800er Auflösungen auch schon
seltener als 1024, also in dem Punkt eine vergleichbare Situation mit einem
ohne Scrollen nicht erkennbarem Impressum bei 800x600.
Und bei der Möglichkeit der Schriftvergrösserung am Browser noch nicht mal
unter 1024 oder gar 1280 ein "leicht" auffindbares Impressum bei der betr.
Website.
Grüsse
Cyx23
Hallo.
das ist offenbar nicht die Ansicht des OLG Hamburg gewesen, Zitate aus
http://www.internet-recht.de/html/archiv_2003/newsletter_02_2003.htm:
Dann sollten wir doch froh sein, dass es sich um ein Urteil eines OLG handelt, welches für andere ähnlich gelagerte Fälle keine normative Wirkung haben muss. -- Ich glaube noch an die Vernunft.
MfG, at
Hallo,
Dann sollten wir doch froh sein, dass es sich um ein Urteil eines OLG handelt, welches für andere ähnlich gelagerte Fälle keine normative Wirkung haben muss. -- Ich glaube noch an die Vernunft.
selbst bei der i.d.R. anzunehmenden Vernunft bleibt Rechtsunsicherheit. Vielleicht ist ja bei einer Website der Polizei schonmal kein abmahnlustiger Wettbewerber zu vermuten, ggf. ein Grund mehr sich das kritisch anzuschauen.
Bei den im vorherigen Posting genannten Quellen war mir "zwei Schritte" aufgefallen, ob das nun die von dir angesprochene Norm sein sollte? Dann wären die schon erwähnten zwei Klicks vielleicht einmal Scrollen und einem Klick vergleichbar.
Wenn man den Vorgang mit einer Illustrierten vergleicht, da muss oft von vorne zwischen mehreren Werbeseiten und einem Editorial umständlich ein Inhaltsverzeichnis gesucht werden, dann heisst es dort u.U. ohne sinnvolle Ordnung der Punkte auf auch mal zwei bis drei unübersichtlichen Seiten das Wort Impressum finden, dann Blättern auf Seite x, welche auch noch Werbung enthält und mitunter wegen der im Heft teilweise unterbrochenen Nummerierung und zusätzlichen Werbeeinlegern nicht gleich zu finden ist.
Grüsse
Cyx23
Hallo.
selbst bei der i.d.R. anzunehmenden Vernunft bleibt Rechtsunsicherheit.
Das ist leider richtig.
Vielleicht ist ja bei einer Website der Polizei schonmal kein abmahnlustiger Wettbewerber zu vermuten, ggf. ein Grund mehr sich das kritisch anzuschauen.
Es wird jedenfalls nicht gerade die Schutzgeld-Mafia die Polizei vor den Kadi zerren ;-)
Bei den im vorherigen Posting genannten Quellen war mir "zwei Schritte" aufgefallen, ob das nun die von dir angesprochene Norm sein sollte?
Nein, denn auch dies ist meines Wissens leider nur ein OLG-Urteil, welches anderen entgegensteht.
Dann wären die schon erwähnten zwei Klicks vielleicht einmal Scrollen und einem Klick vergleichbar.
Zum einen dies, ...
Wenn man den Vorgang mit einer Illustrierten vergleicht, da muss oft von vorne zwischen mehreren Werbeseiten und einem Editorial umständlich ein Inhaltsverzeichnis gesucht werden, dann heisst es dort u.U. ohne sinnvolle Ordnung der Punkte auf auch mal zwei bis drei unübersichtlichen Seiten das Wort Impressum finden, dann Blättern auf Seite x, welche auch noch Werbung enthält und mitunter wegen der im Heft teilweise unterbrochenen Nummerierung und zusätzlichen Werbeeinlegern nicht gleich zu finden ist.
... zum anderen ist es sicher ein Unterschied, ob ich einen Verweis zum Impressum nur pro forma irgendwo verstecke oder ob die Seite einfach so viel Inhalt zu bieten hat, dass man eben ein wenig die Bildlaufleisten -- obendrein in Leserichtung -- benutzen muss, bis man eine aussagekräftige, deutlich abgesetzte und mit einem hervorgehobenen Verweis aus das Impressum versehene Fußzeile erreicht.
Ein schwieriges Thema.
MfG, at
Hallo,
...aber auf den ersten Blick fallen die vielen nicht vergebenen Preise auf und die Tatsache, dass sich von 170 Bewerbungen nur 23 in den praktischen Tests bewährten.
Das hat mich allerdings auch sehr gewundert.
Die vorangegangene analyse der seiten beruht auf der BITV (http://wob11.de/gesetze/bitv.html) also bekannten richtlinien.
Ich versuche gerade den bewertungskatalog zu bekommen um zu sehen wie das bewertungsprozedere genau von statten ging.
Besonders interresiert mich auch wie die praxistests genau aussahen.
Bis jetzt weis ich nur, dass betroffene in ihrer gewohnten umgebung testeten aber keine einzelheiten zu verwendeten geräten oder objektiven kriterien oder dem umfang.
Jan aus Dresden