Hallo,
Dann sollten wir doch froh sein, dass es sich um ein Urteil eines OLG handelt, welches für andere ähnlich gelagerte Fälle keine normative Wirkung haben muss. -- Ich glaube noch an die Vernunft.
selbst bei der i.d.R. anzunehmenden Vernunft bleibt Rechtsunsicherheit. Vielleicht ist ja bei einer Website der Polizei schonmal kein abmahnlustiger Wettbewerber zu vermuten, ggf. ein Grund mehr sich das kritisch anzuschauen.
Bei den im vorherigen Posting genannten Quellen war mir "zwei Schritte" aufgefallen, ob das nun die von dir angesprochene Norm sein sollte? Dann wären die schon erwähnten zwei Klicks vielleicht einmal Scrollen und einem Klick vergleichbar.
Wenn man den Vorgang mit einer Illustrierten vergleicht, da muss oft von vorne zwischen mehreren Werbeseiten und einem Editorial umständlich ein Inhaltsverzeichnis gesucht werden, dann heisst es dort u.U. ohne sinnvolle Ordnung der Punkte auf auch mal zwei bis drei unübersichtlichen Seiten das Wort Impressum finden, dann Blättern auf Seite x, welche auch noch Werbung enthält und mitunter wegen der im Heft teilweise unterbrochenen Nummerierung und zusätzlichen Werbeeinlegern nicht gleich zu finden ist.
Grüsse
Cyx23